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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

verletzung erfolgt, indessen nicht über den<br />

Verdacht einer Trunkenheitsfahrt.“<br />

„Dies kann für die Frage nach der formellen<br />

Rechtmäßigkeit des Handelns von Polizeibeamten,<br />

vorliegend vor allem im Hinblick auf<br />

das Einhalten der wesentlichen Förmlichkeiten<br />

einschließlich einer formal ordnungsgemäßen<br />

Belehrung, nicht ohne Folgen bleiben.<br />

Die fehlerhafte, weil bei Vorliegen eines konkreten<br />

Verdachts ausdrücklich auf § 36 Abs. 5<br />

StVO gestützte, Belehrung des Angeklagten<br />

muss demnach zur Rechtswidrigkeit der maßgeblichen<br />

Diensthandlung führen.“<br />

Daraus folgt für den Senat, dass sich A nicht<br />

nach § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.<br />

Hinweise:<br />

1. Der Senat kann es sich herausnehmen, seine<br />

Ausführungen auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit<br />

der Diensthandlung i. S. v. § 113<br />

Abs. 3 StGB zu konzentrieren (in einer Prüfungsarbeit<br />

sollten wenigstens ein paar Worte<br />

zum Tatbestand verloren werden). Denn<br />

die Frage der Rechtmäßigkeit ist der Drehund<br />

Angelpunkt der Entscheidung.<br />

a. Bei Überprüfung der (formellen) Rechtmäßigkeit<br />

musste zur „gesetzlichen Eingriffsgrundlage“<br />

und zum Vorliegen einer „ordnungsgemäße[n]<br />

Belehrung“ Stellung bezogen<br />

werden. In einer Prüfung können so<br />

Kenntnisse aus anderen Bereichen als dem<br />

StGB sozusagen über die Hintertür abgeprüft<br />

werden.<br />

b. Der vom Senat nur angedeutete (hier nicht<br />

entscheidungserhebliche) Streit um den<br />

Rechtmäßigkeitsbegriff kann etwa Auswirkungen<br />

zeitigen, sollte sich der Vollstreckende<br />

irren:<br />

Zwar besteht kein Unterschied, wenn sich<br />

der Irrtum auf die rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen<br />

bezieht. Dann ist die Vollstreckungshandlung<br />

rechtswidrig (FISCHER, StGB,<br />

60. Aufl. (<strong>2013</strong>), § 113 Rn. 18 m. w. N.). Anders<br />

ist das jedoch bei einem Irrtum in tatsächlicher<br />

Hinsicht: Einzig auf Grundlage der Lehre<br />

vom strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff<br />

ist die Vollstreckungshandlung – unabhängig<br />

von der materiellen Rechtslage –<br />

rechtmäßig, vorausgesetzt der Vollstreckende<br />

konnte nach pflichtgemäßer Würdigung der<br />

tatsächlichen Umstände annehmen, zur betreffenden<br />

Handlung berechtigt sowie verpflichtet<br />

zu sein. Hierbei sind sich die Vertreter<br />

dieser wohl h. M. uneins darüber, ob<br />

schon eine einfach fahrlässige Fehleinschätzung<br />

oder erst grobe Fahrlässigkeit die Handlung<br />

unrechtmäßig macht (s. RENGIER, StrR<br />

BT 2, 13. Aufl. (2012), § 53 Rn. 17 m. w. N.).<br />

Dieses Irrtumsprivileg wird abgelehnt, liege<br />

ihm ein nicht mehr zeitgemäßes Staatsverständnis<br />

zu Grunde, nämlich eine Bevorzugung<br />

staatlicher Organe zu Lasten des Bürgers<br />

(EISELE, StrR BT I, 2. Aufl. (2012),<br />

Rn. 1536 dort auch ausf. Krit.). Nur wenn die<br />

irrtümliche Einschätzung des Sachverhaltes<br />

die Rechtmäßigkeit der konkreten Handlung<br />

nicht ausschließe (z. B. bei Eingriffen aufgrund<br />

von Verdachts- oder Prognosetatbe-<br />

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