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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Hinweise:<br />

1. Dieser Beschluss ist nicht nur wegen der<br />

Ausführungen zu einer Annexkompetenz,<br />

sondern auch wegen der sauberen methodischen<br />

Vorgehensweise des BVerfG, welche gerade<br />

auch in Klausuren erwartet wird, von<br />

Bedeutung für die juristische Ausbildung.<br />

Ferner eignet sich dieser Beschluss, insbesondere<br />

in Kombination mit dem Urteil aus<br />

dem Jahr 2006, 3 deshalb gut für eine <strong>Examen</strong>sklausur,<br />

da sowohl grundrechtliche als<br />

auch staatsorganisationsrechtliche Fragestellungen<br />

enthalten sind, bei deren Lösung vieles<br />

vertretbar ist. Lesenswert ist insb. auch<br />

die abweichende Meinung des Richters Gaier.<br />

2. Zur Vertiefung der Problematik bietet es<br />

sich an, den hier dargestellten Ausführungen<br />

des Plenums diejenigen des Ersten Senats aus<br />

dem Jahr 2006 gegenüberzustellen. Nur auf<br />

diese Weise kann die ganze Bedeutung dieses<br />

Plenarbeschlusses verstanden werden.<br />

(Moritz Stilz / Jonas Ludwig)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vollstreckungsfähigkeit einer<br />

Auflage<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,<br />

Urteil vom 10.01.<strong>2013</strong>, 8 S 2919/11<br />

1. § 2 LVwVG ermöglicht nur die Vollstreckung<br />

eines im Sinne des § 37 Absatz 1<br />

LVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmten<br />

– vollstreckungsfähigen – Verwaltungsakts.<br />

2. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher<br />

Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig,<br />

schließt dieser Mangel<br />

Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung<br />

aus. Das gilt auch dann, wenn der<br />

Bestimmtheitsmangel „nur“ zur Rechtswidrigkeit,<br />

nicht aber zur Unwirksamkeit<br />

des Verwaltungsakts infolge Nichtigkeit<br />

(§ 43 Absatz 3 i. V. m. § 44 Absatz 1 LVwVfG)<br />

führt.<br />

3. Die mit einer bestandskräftigen Baugenehmigung<br />

für ein Gebäude verbundene<br />

Auflage, „die Außenwände in einem<br />

landschaftlich unauffälligen Farbton zu<br />

gestalten“, ist nicht vollstreckungsfähig.<br />

Sachverhalt (zu Ausbildungszwecken vereinfacht<br />

und auf eine erstinstanzliche<br />

verwaltungsgerichtliche Entscheidung<br />

übertragen)<br />

Der Kläger ist Landwirt. Das beklagte Land<br />

erteilte ihm durch das Landratsamt T. am<br />

3 BVerfG, NJW 2006, 751 ff.<br />

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