(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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Hinweise:<br />
1. Dieser Beschluss ist nicht nur wegen der<br />
Ausführungen zu einer Annexkompetenz,<br />
sondern auch wegen der sauberen methodischen<br />
Vorgehensweise des BVerfG, welche gerade<br />
auch in Klausuren erwartet wird, von<br />
Bedeutung für die juristische Ausbildung.<br />
Ferner eignet sich dieser Beschluss, insbesondere<br />
in Kombination mit dem Urteil aus<br />
dem Jahr 2006, 3 deshalb gut für eine <strong>Examen</strong>sklausur,<br />
da sowohl grundrechtliche als<br />
auch staatsorganisationsrechtliche Fragestellungen<br />
enthalten sind, bei deren Lösung vieles<br />
vertretbar ist. Lesenswert ist insb. auch<br />
die abweichende Meinung des Richters Gaier.<br />
2. Zur Vertiefung der Problematik bietet es<br />
sich an, den hier dargestellten Ausführungen<br />
des Plenums diejenigen des Ersten Senats aus<br />
dem Jahr 2006 gegenüberzustellen. Nur auf<br />
diese Weise kann die ganze Bedeutung dieses<br />
Plenarbeschlusses verstanden werden.<br />
(Moritz Stilz / Jonas Ludwig)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Vollstreckungsfähigkeit einer<br />
Auflage<br />
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,<br />
Urteil vom 10.01.<strong>2013</strong>, 8 S 2919/11<br />
1. § 2 LVwVG ermöglicht nur die Vollstreckung<br />
eines im Sinne des § 37 Absatz 1<br />
LVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmten<br />
– vollstreckungsfähigen – Verwaltungsakts.<br />
2. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher<br />
Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig,<br />
schließt dieser Mangel<br />
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung<br />
aus. Das gilt auch dann, wenn der<br />
Bestimmtheitsmangel „nur“ zur Rechtswidrigkeit,<br />
nicht aber zur Unwirksamkeit<br />
des Verwaltungsakts infolge Nichtigkeit<br />
(§ 43 Absatz 3 i. V. m. § 44 Absatz 1 LVwVfG)<br />
führt.<br />
3. Die mit einer bestandskräftigen Baugenehmigung<br />
für ein Gebäude verbundene<br />
Auflage, „die Außenwände in einem<br />
landschaftlich unauffälligen Farbton zu<br />
gestalten“, ist nicht vollstreckungsfähig.<br />
Sachverhalt (zu Ausbildungszwecken vereinfacht<br />
und auf eine erstinstanzliche<br />
verwaltungsgerichtliche Entscheidung<br />
übertragen)<br />
Der Kläger ist Landwirt. Das beklagte Land<br />
erteilte ihm durch das Landratsamt T. am<br />
3 BVerfG, NJW 2006, 751 ff.<br />
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