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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

liche Integrität des Kindes in Wegfall (dazu<br />

SPICKHOFF, FamRZ <strong>2013</strong>, 337 (338, 339): „alles<br />

andere als überzeugend“ (S. 338)).<br />

3. Probleme und vom Gesetzgeber wohl<br />

kaum gewollte Konsequenzen könnte der<br />

Ausschlusstatbestand des § 1631d Abs. 1 S. 2<br />

BGB aufwerfen. Zu dieser Vorschrift heißt es<br />

in der Entwurfsbegründung der Bundesregierung<br />

(BT-Drs. 17/11295, S. 18): „Eltern sind<br />

aber nicht berechtigt, in Ausübung ihrer elterlichen<br />

Sorge in die Beschneidung ihres Sohnes<br />

einzuwilligen, wenn durch die Beschneidung<br />

auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks im<br />

Einzelfall das Kindeswohl gefährdet wird.“<br />

Vergegenwärtigt man sich, dass das LG Köln<br />

in seiner diese Neuerung i. E. auslösenden<br />

Entscheidung der Einwilligung der Eltern<br />

ihre rechtfertigende Wirkung gerade deshalb<br />

versagte, weil es eine Kindeswohlgefährdung<br />

bejahte, ist diese Regelungstechnik jedenfalls<br />

überraschend. Es widerspräche zwar sicherlich<br />

dem gesetzgeberischen Willen, doch erscheint<br />

es vom Wortlaut der Norm gedeckt,<br />

mit einer vergleichbaren Argumentation wie<br />

der des LG eine Kindeswohlgefährdung zu<br />

vertreten und damit den Ausschlusstatbestand<br />

des § 1631d Abs. 1 S. 2 BGB auszulösen<br />

(ebenfalls krit. SPICKHOFF, FamRZ <strong>2013</strong>, 337<br />

(341)). Dann wäre zwar der Sinn des § 1631d<br />

Abs. 1 S. 1 BGB fraglich, doch wäre der Einwilligung<br />

ihre rechtfertigende Wirkung genommen,<br />

die Ansicht, eine Zirkumzision sei<br />

nicht rechtfertigungsfähig, hätte ein Ventil<br />

gefunden, und auf der nächsten Prüfungsebene<br />

stellte sich doch wieder die Frage nach<br />

der Schuld entgegenstehenden Gründen.<br />

4. § 1631d BGB hat das Bundesverfassungsgericht<br />

bereits beschäftigt (Kammerentscheidungen<br />

(1. Senat 2. Kammer), v. 08.02.<strong>2013</strong> – 1<br />

BvR 102/13; (1. Senat 1. Kammer), v. 13.02.<strong>2013</strong><br />

– 1 BvQ 2/13). Weitere Verfahren werden<br />

wahrscheinlich folgen. Auf die erste inhaltliche<br />

Befassung mit der Neuerung kann man<br />

gespannt sein – ebenso darauf, welche Folgen<br />

§ 1631d Abs. 1 S. 2 BGB in der Praxis zeitigen<br />

wird.<br />

(Wissenschaftliche Angestellte und RAe<br />

Dr. Patrick Alf Hinderer /<br />

Guido Philipp Ernst)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

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