Untitled - Vorarlberg
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1. Einführung<br />
Abwasserreinigungsanlagen in <strong>Vorarlberg</strong> - Jahresbericht 2003<br />
1.1 Rechtliche Grundlagen für die Abwasserreinigungsanlagen<br />
1.1.1 Wasserrechtliche Bewilligung<br />
Jede regionale und kommunale Abwasserreinigungsanlage in <strong>Vorarlberg</strong> wird auf Basis einer wasserrechtlichen<br />
Bewilligung gemäß § 32 WRG betrieben. Im jeweiligen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid<br />
sind die Anforderungen an die Abwasserreinigung angeführt. Viele dieser Bescheide<br />
sind in <strong>Vorarlberg</strong> teils vor Jahrzehnten auf Basis des entsprechenden Standes der Technik und<br />
Rechtslage ausgestellt worden. Durch Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen sowie verfahrenstechnische<br />
Maßnahmen ist aber die überwiegende Zahl der älteren ARA’s laufend an den jeweils neuen<br />
Stand der Technik weitgehend angepasst worden. Für alle anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahren<br />
(durchwegs Anpassung bestehender Anlagen an den Stand der Technik) diente der, mit<br />
dem Jahresbericht 1999 erstmals veröffentlichte neue Stand der kommunalen Abwassertechnik im<br />
österreichischen Einzugsgebiet des Bodensees als Grundlage und trug zu durchwegs effizienten<br />
und kurzen Behördenverfahren bei. Für ARA’s ohne wesentlichen, d.h. kein anlagenrechtliches<br />
Verfahren erfordernder Anpassungsbedarf, wie die Anlagen Hofsteig und Montafon wurde diese<br />
Vorlage für die zusammenfassende Neuformulierung des Standes der Technik zur Umsetzung der<br />
1. AEV kommunales Abwasser (1. AEV) [2] herangezogen.<br />
Sowohl der jeweils bescheidmäßig festgelegte, als auch der lediglich anlagenspezifisch neu formulierte<br />
Stand der Abwassertechnik werden in diesem Bericht schon als Beurteilungsgrundlage<br />
für die betroffenen Anlagen herangezogen (Zusammenfassung siehe Tabelle 9 auf Seite 207), auch<br />
wenn die jeweiligen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen noch nicht umgesetzt oder abgeschlossen<br />
sind.<br />
1.1.2 Stand der Technik bei Ablaufgrenzwerten und Reinigungsleistung kommunaler ARA’s<br />
der Größenklassen > 500 EW60<br />
Auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung<br />
von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für<br />
kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 210/1996) [2] sowie nach den Richtlinien für die Reinhaltung<br />
des Bodensees 2001 [1] gilt im österreichischen Einzugsgebiet des Bodensees grundsätzlich der<br />
nachfolgend spezifizierte Stand der Abwassertechnik.<br />
1.1.2.1 Allgemeine Festlegungen:<br />
1.1.2.1.1 Kurzbezeichnungen:<br />
Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:<br />
1. BSB5 Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als 02<br />
2. CSB Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als 02<br />
3. NH4-N Ammonium – Stickstoff, berechnet als N<br />
4. Ges. geb. N: Gesamter geb. Stickstoff als Summe von organ. geb. Stickstoff, Ammonium<br />
-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff, jeweils berechnet als N<br />
5. Gesamt -P: Gesamtphosphor, berechnet als P<br />
Seite 4 Landeswasserbauamt Bregenz