Working Paper Series - Institut für Finanzwirtschaft - Technische ...
Working Paper Series - Institut für Finanzwirtschaft - Technische ...
Working Paper Series - Institut für Finanzwirtschaft - Technische ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
13<br />
vor allem Mieterträge und Pachten. Bei ungenutzten Grundstücken oder -teilen sind die Einnahmen<br />
zugrunde zu legen, welche unter normalen Umständen nachhaltig erzielbar wären.<br />
Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, gehören nicht zum Rohertrag.<br />
32 In der Praxis ergibt sich somit eine weitgehende Identität zwischen der Nettokaltmiete<br />
und dem nachhaltigen Rohertrag.<br />
Jedoch können bei der Bestimmung des nachhaltigen Rohertrages die zum Bewertungszeitpunkt<br />
erzielten Mieten nicht ohne Prüfung verwendet werden. Vielmehr müssen diese Einnahmen<br />
anhand der Mietverträge und -konditionen genau überprüft werden und nur der nachhaltige,<br />
d.h. unter Beachtung der Verhältnisse am Wertermittlungsstichtag erzielbare Anteil<br />
der Mieteinnahmen darf in den Rohertrag einfließen. Abweichungen, z.B. auf Grund anderer<br />
Konditionen in alten Mietverträgen, müssen idealerweise über Zu- oder Abschläge am Ende<br />
als Sonderposten in den Ertragswert einfließen. Weitere Anhaltspunkte <strong>für</strong> die nachhaltig zu<br />
erzielbaren Einnahmen können Mietspiegel und Marktuntersuchungen vergleichbarer Objekte<br />
geben.<br />
3.1.2.2 Bewirtschaftungskosten<br />
Der Reinertrag der Liegenschaft ergibt sich aus dem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.<br />
Diese setzen sich gemäß §18 WertV88 aus den bei gewöhnlicher Nutzung entstehenden<br />
Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und dem Mietausfallwagnis<br />
zusammen. Die Höhe aller Kosten ist so anzusetzen, wie sie bei normalen, die Art der<br />
Nutzung berücksichtigenden Verhältnissen mit fremdem Personal <strong>für</strong> ein unverschuldetes<br />
Grundstück laufend entstehen. Die Kosten der Abschreibung werden nicht explizit ausgewiesen,<br />
sondern sind im Vervielfältiger berücksichtigt. 33<br />
Die Verwaltungskosten umfassen alle nicht umlagefähigen Kosten <strong>für</strong> die zur Verwaltung des<br />
Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Aufsicht, die freiwilligen<br />
oder gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses und die Geschäftsführung.<br />
Falls der Eigentümer diese Aufgaben selbst übernimmt, so sind die Kosten so anzusetzen, wie<br />
sie bei einer Erledigung durch Dritte anfallen würden. In der Praxis werden die Verwaltungskosten<br />
üblicherweise mit drei bis fünf Prozent des Rohertrages, abhängig von der Nutzungsart,<br />
Größe und anderen Faktoren, angesetzt.<br />
32 Vgl. WertV88 (1988), §17.<br />
33 Vgl. WertV88 (1988), §18, Absatz 1.