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Working Paper Series - Institut für Finanzwirtschaft - Technische ...

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13<br />

vor allem Mieterträge und Pachten. Bei ungenutzten Grundstücken oder -teilen sind die Einnahmen<br />

zugrunde zu legen, welche unter normalen Umständen nachhaltig erzielbar wären.<br />

Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, gehören nicht zum Rohertrag.<br />

32 In der Praxis ergibt sich somit eine weitgehende Identität zwischen der Nettokaltmiete<br />

und dem nachhaltigen Rohertrag.<br />

Jedoch können bei der Bestimmung des nachhaltigen Rohertrages die zum Bewertungszeitpunkt<br />

erzielten Mieten nicht ohne Prüfung verwendet werden. Vielmehr müssen diese Einnahmen<br />

anhand der Mietverträge und -konditionen genau überprüft werden und nur der nachhaltige,<br />

d.h. unter Beachtung der Verhältnisse am Wertermittlungsstichtag erzielbare Anteil<br />

der Mieteinnahmen darf in den Rohertrag einfließen. Abweichungen, z.B. auf Grund anderer<br />

Konditionen in alten Mietverträgen, müssen idealerweise über Zu- oder Abschläge am Ende<br />

als Sonderposten in den Ertragswert einfließen. Weitere Anhaltspunkte <strong>für</strong> die nachhaltig zu<br />

erzielbaren Einnahmen können Mietspiegel und Marktuntersuchungen vergleichbarer Objekte<br />

geben.<br />

3.1.2.2 Bewirtschaftungskosten<br />

Der Reinertrag der Liegenschaft ergibt sich aus dem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.<br />

Diese setzen sich gemäß §18 WertV88 aus den bei gewöhnlicher Nutzung entstehenden<br />

Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und dem Mietausfallwagnis<br />

zusammen. Die Höhe aller Kosten ist so anzusetzen, wie sie bei normalen, die Art der<br />

Nutzung berücksichtigenden Verhältnissen mit fremdem Personal <strong>für</strong> ein unverschuldetes<br />

Grundstück laufend entstehen. Die Kosten der Abschreibung werden nicht explizit ausgewiesen,<br />

sondern sind im Vervielfältiger berücksichtigt. 33<br />

Die Verwaltungskosten umfassen alle nicht umlagefähigen Kosten <strong>für</strong> die zur Verwaltung des<br />

Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Aufsicht, die freiwilligen<br />

oder gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses und die Geschäftsführung.<br />

Falls der Eigentümer diese Aufgaben selbst übernimmt, so sind die Kosten so anzusetzen, wie<br />

sie bei einer Erledigung durch Dritte anfallen würden. In der Praxis werden die Verwaltungskosten<br />

üblicherweise mit drei bis fünf Prozent des Rohertrages, abhängig von der Nutzungsart,<br />

Größe und anderen Faktoren, angesetzt.<br />

32 Vgl. WertV88 (1988), §17.<br />

33 Vgl. WertV88 (1988), §18, Absatz 1.

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