12.07.2015 Aufrufe

Geregelte Bahnen - Haufe.de

Geregelte Bahnen - Haufe.de

Geregelte Bahnen - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

18 Titel_RandbelegschaftVom Kern abgrenzenÜBERBLICK. Anstelle <strong>de</strong>r Stammbelegschaft setzen Unternehmen oft auf Zeitarbeitero<strong>de</strong>r Selbstständige. Nicht immer wiegen die Vorteile die rechtlichen Risiken auf.Von Nathalie Oberthür Leiharbeiter, die über Jahre beschäftigtwer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r Selbstständige,die Regale einräumen:Zuletzt wur<strong>de</strong> vermehrt über Beispielefür zunehmen<strong>de</strong> Randbelegschaftbei gleichzeitig reduzierter Stammbelegschaftdiskutiert. Daher lohnt es sich,Vor- und Nachteile, Risiken und Chancen<strong>de</strong>r jeweiligen Beschäftigungsform ausrechtlicher Sicht zu beleuchten.ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung liegt vor,wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zurVerfügung gestellt wer<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>ssenBetrieb eingeglie<strong>de</strong>rt sind und ihreArbeit allein nach Weisungen <strong>de</strong>s Entleihersin <strong>de</strong>ssen Interesse ausführen (BAG,Urteil vom 18.1.2012, Az. 7 AZR 723/10).Der Entleiher kann <strong>de</strong>n Arbeitseinsatz<strong>de</strong>r überlassenen Arbeitnehmer uneingeschränktsteuern und hat <strong>de</strong>nnoch dieFreiheit, <strong>de</strong>n Verleihvertrag kurzfristigzu been<strong>de</strong>n, ohne Kündigungsschutzverfahrenund teure Abfindungszahlungenzu fürchten. Der Personalbestand kanndamit flexibel auf- und abgebaut wer<strong>de</strong>n.Dem stehen die Nachteile gegenüber,die sich aus <strong>de</strong>r Regulierung <strong>de</strong>r Arbeitnehmerüberlassungergeben. So billigtetwa die Rechtsprechung <strong>de</strong>m Betriebsratumfangreiche Beteiligungsrechte zu. Arbeitsplätze,die dauerhaft mit Leiharbeitnehmernbesetzt wer<strong>de</strong>n sollen, müssenvor <strong>de</strong>r Einstellung intern ausgeschriebenwer<strong>de</strong>n (BAG, Urteil vom 1.2.2011,Az. 1 ABR 79/09), auch bei einer nur vorübergehen<strong>de</strong>nBesetzung (LAG Schles-wig-Holstein, Urteil vom 29.2.2012, Az. 6TaBV 43/11). Zu<strong>de</strong>m muss <strong>de</strong>r Entleiherprüfen, ob die Arbeitsplätze mit schwerbehin<strong>de</strong>rtenMenschen besetzt wer<strong>de</strong>nkönnen und dazu Verbindung mit <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur aufnehmen (BAG, Urteilvom 23.6.2010, Az. 7 ABR 3/09). Der Entleihermuss vor <strong>de</strong>m Einsatz je<strong>de</strong>s einzelnenLeiharbeitnehmers gemäß § 99BetrVG <strong>de</strong>n Betriebsrat beteiligen unddabei <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Leiharbeitnehmersmitteilen (BAG, Urteil vom 9.3.2011, Az.7 ABR 137/09).Um eine ver<strong>de</strong>ckteArbeitnehmerüberlassungzu vermei<strong>de</strong>n,sollten vertraglichein<strong>de</strong>utige Regelnvereinbart und in <strong>de</strong>rPraxis auch umgesetztwer<strong>de</strong>n.Auch im laufen<strong>de</strong>n Überlassungsverhältnisnehmen LeiharbeitnehmerEinfluss auf die betriebliche Mitbestimmung:Wer<strong>de</strong>n Arbeitnehmer <strong>de</strong>s öffentlichenDiensts in die Privatwirtschaftüberlassen, zählen diese nach § 5 Abs.1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz(BetrVG) im Betrieb <strong>de</strong>s Entleihers als Arbeitnehmerund beeinflussen damit dieGröße <strong>de</strong>s Betriebsrats und die Anzahl<strong>de</strong>r freigestellten Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r.Überschreitet die Belegschaftsgrößeinklusive <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer <strong>de</strong>nSchwellenwert von 20 Arbeitnehmern,wird eine Betriebsän<strong>de</strong>rung gemäߧ 111 BetrVG interessenausgleichs- undsozialplanpflichtig (BAG, Urteil vom18.10.2011, Az. 1 AZR 335/10). Verschie<strong>de</strong>neTarifverträge sehen zu<strong>de</strong>m vor, <strong>de</strong>nEinsatz von Leiharbeitnehmern zeitlichzu beschränken o<strong>de</strong>r die Beteiligungsrechte<strong>de</strong>s Betriebsrats auszuweiten.Seit <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>s Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes(AÜG)an die EU-Richtlinie bestehen umfangreiche,bußgeldbewehrte Pflichten <strong>de</strong>sEntleihers unmittelbar gegenüber <strong>de</strong>nüberlassenen Arbeitnehmern: Diesemüssen nach § 13a AÜG über alle zubesetzen<strong>de</strong>n Arbeitsplätze nicht nur imEinsatzbetrieb, son<strong>de</strong>rn im ganzen Unternehmenunterrichtet wer<strong>de</strong>n. Nach§ 13b AÜG muss <strong>de</strong>n LeiharbeitnehmernZugang zu <strong>de</strong>n Gemeinschaftseinrichtungenund -diensten <strong>de</strong>s Entleihersgewährt wer<strong>de</strong>n. Dies betrifft etwa <strong>de</strong>nZugang zu Kantinen, Betriebskin<strong>de</strong>rgärtenund Parkplätzen, <strong>de</strong>r nur aus sachlichenGrün<strong>de</strong>n verwehrt wer<strong>de</strong>n kann.Ob die Arbeitnehmerüberlassungnoch ein taugliches Instrument für <strong>de</strong>ndauerhaften Personaleinsatz ist, ist seit<strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>s AÜG streitig. § 1Abs. 1 Satz 2 AÜG bestimmt, dass Arbeitnehmerüberlassung„vorübergehend“erfolgt. Zwar wird damit wohlkeine zeitliche Höchstdauer für <strong>de</strong>n Einsatzvon Leiharbeitnehmer geregelt. Beiarbeitsplatzbezogener Betrachtung wäredie Besetzung von Dauerarbeitsplätzenjedoch nicht mehr als vorübergehendpersonalmagazin 10 / 12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!