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Geregelte Bahnen - Haufe.de

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67Befristungsregelung (§ 307 Abs. 1 Satz2 BGB) die oben genannten Anfor<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG auch hier.Bei <strong>de</strong>r konkreten Gestaltung <strong>de</strong>r Befristungkann sich dabei an § 31 TVöDangelehnt wer<strong>de</strong>n (vergleich hierzu <strong>de</strong>nPraxistipp auf <strong>de</strong>r nebenstehen<strong>de</strong>n Seite).Für die Dauer <strong>de</strong>r Befristung kommt esdarauf an, wie lange nach § 14 Abs. 1 Nr.5 TzBfG eine Befristung laufen darf. ZumTeil wer<strong>de</strong>n auch hier in Anlehnung andie „klassische“ Probezeit sechs Monatefür zulässig gehalten. Einen Anhaltspunktbietet hier § 31 TVöD, wonacheine Höchstprobezeit von zwei Jahrenzulässig ist. Es ist sachgerecht, die Dauervom Einzelfall abhängig zu machenund zu prüfen, wie lange im konkretenFall eine Probezeit für die Bewertung <strong>de</strong>rEignung für die höherwertige Tätigkeitdauern muss.Checkliste PraxisbeispielAufstieg und Rückkehr richtig regelnWenn Mitarbeitern aus <strong>de</strong>m eigenen Haus ein Aufstieg angeboten wird, sollte bei <strong>de</strong>rVertragsgestaltung auf folgen<strong>de</strong> Aspekte geachtet wer<strong>de</strong>n:✓✓✓✓✓Gegebenenfalls bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Beför<strong>de</strong>rungszusagen prüfen.Rückkehrrechte zum bisherigen Vertragsverhältnis regeln (insbeson<strong>de</strong>rezeitliche Begrenzung).Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Probezeit orientiert an <strong>de</strong>n gesetzlichen Vorgaben klar undtransparent regeln (das heißt, AGB-Kontrolle und/o<strong>de</strong>r TzBfG beachten).Siehe auch Praxistipp auf nebenstehen<strong>de</strong>r Seite.Beson<strong>de</strong>rheiten beachten: Bestellung zum Geschäftsführer (bei <strong>de</strong>r gleichenVertragspartei), Auslandsbezug.Gegebenenfalls geän<strong>de</strong>rte Rechtslage bezüglich <strong>de</strong>r Mitarbeiter für die Probezeitund die Zeit nach erfolgreich bestan<strong>de</strong>ner Probezeit berücksichtigen.Beför<strong>de</strong>rungszusageLiegt eine bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Beför<strong>de</strong>rungszusagevor, ist eine Probezeit nur möglich, wenndiese explizit vereinbart wur<strong>de</strong>. I<strong>de</strong>alerweisewer<strong>de</strong>n keine uneingeschränktenZusagen erteilt. Wer<strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungenan bestimmte Beurteilungen von Mitarbeiterngeknüpft, so ist zu beachten,dass diese Beurteilungen in <strong>de</strong>r Regeldurch die Gerichte nur eingeschränktüberprüft wer<strong>de</strong>n können.Rückkehrabre<strong>de</strong>n richtig formulierenVon zentraler Wichtigkeit für die Durchsetzungeiner „Probezeit“ in einem laufen<strong>de</strong>nArbeitsverhältnis ist, dass dieMitarbeiter ohne Rechtsverluste aufihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehrenkönnen, wenn die Probezeitnicht erfolgreich absolviert wird. Soweitdas bisherige Arbeitsverhältnis ruhendgestellt wur<strong>de</strong>, sollte dieses im Rahmen<strong>de</strong>r Abre<strong>de</strong> wie<strong>de</strong>r aufleben. Bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung<strong>de</strong>s Rückkehrrechts solltenmit Blick auf AGB-rechtliche Vorgabenalle wichtigen Aspekte klar und transparentgeregelt wer<strong>de</strong>n. Es bedarf dabeinicht zuletzt auch Regelungen für <strong>de</strong>nFall, dass <strong>de</strong>r alte Arbeitsplatz zwischenzeitlichneu besetzt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r gar ganzweggefallen ist und gegebenenfalls keineentsprechen<strong>de</strong>n Versetzungsklauselnim Vorfeld existieren. Außer<strong>de</strong>m mussdie Anrechnung <strong>de</strong>r während <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungauf Probe erbrachten Zeiten aufdas (gegebenenfalls ruhen<strong>de</strong>) Arbeitsverhältnisgeregelt wer<strong>de</strong>n.Für Arbeitgeber ist es außer<strong>de</strong>m unerlässlich,die Rückkehrrechte vertraglichso auszugestalten, dass diese und etwaigruhen<strong>de</strong> Verträge beim erfolgreichenBestehen <strong>de</strong>r Probezeit en<strong>de</strong>n, da diesesonst in späteren Personalrestrukturierungenungewollt Schwierigkeiten erzeugenkönnten.Der Aufstieg zum GeschäftsführerBei einer Probezeit als „Geschäftsführer“ist beson<strong>de</strong>re Vorsicht angebracht.Während früher das Arbeitsverhältnismit <strong>de</strong>n erdienten Dienstzeiten automatischruhend gestellt wur<strong>de</strong> und beiAbberufung vom Amt (was nach <strong>de</strong>mGmbH Gesetz je<strong>de</strong>rzeit (!) möglich ist)wie<strong>de</strong>r auflebte, gilt nunmehr nach <strong>de</strong>rRechtsprechung <strong>de</strong>s BAG (Urteil vom19.7.2007, 6 AZR 774/06), dass es (imZweifel) mit <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s neuenGeschäftsführervertrags einvernehmlichbeen<strong>de</strong>t wird, wenn nicht explizitdas Ruhen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zuvorvereinbart wur<strong>de</strong>.Unterschiedliche Rechtslagen beachtenBei Aufstiegsvereinbarungen sollte stetsein Vergleich zwischen altem und neuemArbeitsverhältnis vorgenommenwer<strong>de</strong>n, um böse Überraschungen zuvermei<strong>de</strong>n. Die Übernahme einer Führungspositionkann mit Einschränkungenfür <strong>de</strong>n Kündigungsschutzeinhergehen. Für Geschäftsführer geltengrundsätzlich (auch wenn sich dieRechtsprechung insoweit zunehmendän<strong>de</strong>rt) Arbeitnehmerschutzrechte nureingeschränkt o<strong>de</strong>r gar nicht. In bei<strong>de</strong>nFällen wer<strong>de</strong>n sich gut beratene Arbeitnehmerdaher regelmäßig die obengenannten Risiken bezahlen (höheresGehalt) o<strong>de</strong>r absichern (längere Kündigungsfristen)lassen.Oliver Zöll ist Fachanwaltfür Arbeitsrecht beiBird & Bird LLP in Frankfurtam Main.10 / 12 personalmagazinBei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong>

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