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ESF-OP Sachsen 2007-2013 Fassung 06.01.2012 [Download,*.pdf ...

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Operationelles Programm des Freistaates <strong>Sachsen</strong> für den <strong>ESF</strong> in der Förderperiode <strong>2007</strong> bis <strong>2013</strong>Tätigkeiten während der FörderperiodeWährend der Förderperiode trägt die Verwaltungsbehörde die Verantwortung, dass dieVerwaltungsverfahren entsprechend der Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystemsumgesetzt und die Begünstigten über Fördermöglichkeiten und Fördervoraussetzungensowie Pflichten ausreichend informiert werden.Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die von den Begünstigten geltend gemachtenAusgaben rechtmäßig sind. Dazu erfolgt für jeden von den Begünstigten eingereichtenAntrag auf Ausgabenerstattung eine Verwaltungsprüfung. Einzelne Vorhaben werdenVor-Ort überprüft.Die Stellungnahmen zu den Prüfungsfeststellungen der Bescheinigungsbehörde und derPrüfbehörde erfolgen durch die Verwaltungsbehörde unter Einbeziehung der zwischengeschaltetenStellen. Dies gilt auch für die Veranlassung erforderlicher Abhilfemaßnahmen.Die Verwaltungsbehörde ist auch Ansprechpartner für Prüfungen durch Rechnungshöfeund Kommission.Die Umsetzung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen entsprechend des Kommunikationsplansist zu überwachen.Die Verwaltungsbehörde trägt die Verantwortung für die Begleitung und Bewertung der<strong>ESF</strong>- Intervention.Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Verwaltungsbehörde derKommission erstmals im Jahr 2008 und dann jedes Jahr bis 30. Juni einen Bericht über dieDurchführung des Operationellen Programms vor.Die Ausgabenerklärungen der zwischengeschalteten Stellen werden von der Verwaltungsbehördegeprüft, zusammengefasst und an die Bescheinigungsbehörde weitergeleitet.Soweit erforderlich passt die Verwaltungsbehörde das Operationelle Programm an und erstelltÄnderungsanträge zum Operationellen Programm.Tätigkeiten zum Abschluss der FörderperiodeZum Abschluss der Förderperiode sind der Kommission gemäß Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung(EG) Nr. 1828/2006 bis 31. März 2017 ein abschließender Bericht über die Durchführungdes Operationellen Programms und eine Ausgabenerklärung gemäß Art. 78 derVerordnung (EG) Nr. 1828/2006 vorzulegen.Die Verwaltungsbehörde kann Teile ihrer Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen übertragen.Im Rahmen der Aufgabenteilung/Aufgabenabgrenzung zwischen Verwaltungsbehörde undden zwischengeschalteten Stellen regelt die Verwaltungsbehörde übergreifende Themen,die alle zwischengeschalteten Stellen betreffen, und trägt die Gesamtverantwortung. DieVerwaltungsbehörde stellt den zwischengeschalteten Stellen die erforderlichen Informationenzur Verfügung und leitet diese an.<strong>Fassung</strong> vom <strong>06.01.2012</strong> 146

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