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ESF-OP Sachsen 2007-2013 Fassung 06.01.2012 [Download,*.pdf ...

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Operationelles Programm des Freistaates <strong>Sachsen</strong> für den <strong>ESF</strong> in der Förderperiode <strong>2007</strong> bis <strong>2013</strong>Die EU-Gemeinschaftsmittel werden grundsätzlich mit Mitteln des Bundes, des Landes, derKommunen, sonstiger öffentlicher Träger bzw. mit privaten Mitteln bis zur Höhe des genehmigtenInterventionssatzes kofinanziert. Die erforderliche nationale Kofinanzierung –soweit im Landeshaushalt veranschlagt bzw. über korrespondierende Haushaltsvermerkegewährleistet – steht in den Einzelplänen der Fachressorts. Die in den Vorhaben eingesetztenMittel von Kommunen, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatensind nicht im Landeshaushalt abzubilden. Diese Mittel sind Eigenmittel der Endempfängerund sind in den Vorhabensakten entsprechend zu dokumentieren. Die ausführliche Darstellungder Zahlungsströme erfolgt in der Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems.6.1.5 Begleitausschuss und Partnerschaft im Rahmen der ProgrammumsetzungIm Förderzeitraum <strong>2007</strong> bis <strong>2013</strong> wird ein Begleitausschuss für das Operationelle Programmdes <strong>ESF</strong> eingesetzt. Der Begleitausschuss wird innerhalb von drei Monaten nachder Genehmigung des Operationellen Programms gebildet. Er wird die effektive und ordnungsgemäßeDurchführung der Förderung überwachen und die in Artikel 65 der Verordnung(EG) Nr. 1083/2006 genannten Aufgaben wahrnehmen.Die Sitzungen des Begleitausschusses finden unter dem Vorsitz der Verwaltungsbehördestatt. Der Begleitausschuss wird zur Gestaltung und zum Ablauf der wahrzunehmendenAufgaben eine Geschäftsordnung erlassen. Er setzt sich u. a. zusammen aus Vertreternder Verwaltungsbehörde, der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Arbeitund Soziales (Referat VIa3) sowie den Ressorts der sächsischen Staatsregierung (sieheauch Nr. 6.1.7), den Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie Nichtregierungsorganisationen.Im neu zu bildenden Begleitausschuss soll am Sprecherprinzip festgehalten werden, d.h.die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Arbeitnehmerverbände,Arbeitgeberverbände, die Umweltverbände, die Frauenverbände, die Interessenvertreterder kommunalen Gebietskörperschaften und die Wohlfahrtsverbände und Kirchen könnenjeweils einen Sprecher benennen. Festlegungen zu den Mitgliedern und dem Stimmrechtwerden in der neu zu erlassenden Geschäftsordnung des Begleitausschusses geregelt. DieWirtschafts- und Sozialpartner bilden die regionalen und lokalen Kompetenzen bei Fragender Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik ab.Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 5 der Verordnung (EG)Nr. 1081/2006 wird dem Prinzip der Partnerschaft Rechnung getragen, indem die Wirtschafts-und Sozialpartner über die Mitarbeit im Begleitausschuss hinaus bei der Erstellungund Umsetzung der Programme angemessen beteiligt werden. (siehe auch Kapitel 4.1.4).Zu diesem Zweck wird gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 ein Betragvon bis zu 1% der <strong>ESF</strong>-Mittel für gemeinsame Aktionen, insbesondere im Hinblick auf dieAnpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, für Sozialpartner angestrebt. InKenntnis der Erfahrungen der letzten Förderperiode sowie der Ergebnisse der vorangegangenenpartnerschaftlichen Abstimmungsprozesse erscheint dieser Mittelansatz als angemessen.Der Betrag soll im Rahmen der bestehenden Förderprogramme sowie -voraussetzungen eingesetzt werden können.<strong>Fassung</strong> vom <strong>06.01.2012</strong> 151

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