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ESF-OP Sachsen 2007-2013 Fassung 06.01.2012 [Download,*.pdf ...

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Operationelles Programm des Freistaates <strong>Sachsen</strong> für den <strong>ESF</strong> in der Förderperiode <strong>2007</strong> bis <strong>2013</strong>Vorgänge hinreichend gewährleistet sind“ (Art. 62 Abs. 1 Buchstabe d) ii) der AllgemeinenVerordnung).Sofern im Freistaat <strong>Sachsen</strong> von der Möglichkeit zur Erstellung eines Teilabschlusses desOperationellen Programms i. S. d. Art. 88 der Allgemeinen Verordnung Gebrauch gemachtwird, legt die Prüfbehörde eine Teilabschlusserklärung vor, mit der die Recht- und Ordnungsmäßigkeitder betreffenden Ausgaben festgestellt wird (Art. 62 Abs. 1 Buchstabe d)iii) der Allgemeinen Verordnung).Weiterhin arbeitet die Prüfbehörde mit der Kommission zusammen im Hinblick auf die Abstimmungder Prüfpläne und -verfahren und die gegenseitige Mitteilung der Ergebnisse vonPrüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Die Prüfbehörde nimmt an den regelmäßigen(jährlichen) Treffen mit der Kommission teil (Art. 73 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung)und ist beim „Bund-Länder-Arbeitskreis Finanzkontrolle“ (BLAK) vertreten.Tätigkeiten zum Abschluss der FörderperiodeZum Abschluss der Förderperiode ist der Kommission bis spätestens 31. März 2017 eineAbschlusserklärung zur Bewertung der Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetragssowie der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen.Zu diesen Vorgängen muss eine abschließende Ausgabenbescheinigung vorliegen, diedurch einen abschließenden Kontrollbericht bestätigt wird (Art. 62 Abs. 1 Buchstabe e) derAllgemeinen Verordnung).6.1.4 ZahlungsströmeDie Zahlungsanträge werden von der Bescheinigungsbehörde erstellt und an die EuropäischeKommission, GD Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit,gestellt. Sie basieren auf den Meldungen der Bewilligungsstellen auf der Grundlage dertatsächlichen Ausgaben.Nach erfolgter Prüfung durch die GD Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheitwerden die Mittel über das Hauptzollamt Hamburg-Jonas an die Hauptkassedes Freistaates <strong>Sachsen</strong> auf das Konto der Deutschen Bundesbank, Filiale DresdenKontonr.: 850 015 14BLZ: 850 000 00überwiesen. Die Bescheinigungsbehörde wird mit Schreiben der Europäischen Kommissionüber den Erstattungsbetrag informiert und stellt daraufhin die Annahmeanordnung für dieHauptkasse aus.Die Mittel werden per Annahmeanordnung von der Bescheinungsbehörde an die Hauptkasseauf einem Einnahmetitel des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeitfür den <strong>ESF</strong> Förderzeitraum <strong>2007</strong> bis <strong>2013</strong> gebucht.Die Bescheinigungsbehörde informiert die mittelbewirtschaftenden Ministerien (vgl. zwischengeschalteteStellen) über den Mitteleingang. So diese die Mittel nicht selbst verausgaben,übertragen die mittelbewirtschaftenden Ministerien den Bewilligungsstellen die Bewirtschaftungsbefugnis,damit letztere nach Vorlage und Prüfung der quittierten Rechnungendie Auszahlungen an die Begünstigten vornehmen können.<strong>Fassung</strong> vom <strong>06.01.2012</strong> 150

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