VDI-TGA/BIG-EU-Leitfaden für die Ausschreibung interoperabler
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9 Rechtliche Aspekte der Systemintegration<br />
9.1 Einleitung<br />
Die Gefahrenmeldetechnik wird zur Sicherheit des Gebäudes, der darin arbeitenden Menschen und den<br />
installierten technischen Einrichtungen eingesetzt,<br />
und ohne eine gewerkeübergreifende Gebäudeautomation ist eine effiziente Betriebsführung nicht mehr<br />
denkbar. Die Gebäudetechnik wäre ohne sie nicht beherrschbar und nicht optimierbar.<br />
Bei einer Zusammenschaltung <strong>die</strong>ser Systeme sind neben den technischen Möglichkeiten auch <strong>die</strong><br />
rechtlichen Rahmenbedingungen zu betrachten.<br />
9.2 Verantwortung <strong>für</strong> Sicherheit<br />
Mit Hilfe einer Kosten/Nutzenanalyse kann <strong>die</strong> Gefahrenmelde- und Sicherungstechnik nicht unantastbar<br />
als wirtschaftlich belegt werden. Somit muss sich jeder Unternehmer <strong>die</strong> Frage stellen und beantworten,<br />
ob er <strong>für</strong> sein Unternehmen, seine Kunden und seine Mitarbeiter im Schadensfall ausreichende Vorsorge<br />
getroffen hat – sofern ihn gesetzliche Vorgaben nicht dazu zwingen, vor Gefahren zu schützen oder beim<br />
Eintritt derartiger zu warnen. In Deutschland ist <strong>die</strong>s <strong>die</strong> UVV BGV1 §37, Absatz 1.<br />
Gretchenfrage<br />
Wer ist nun <strong>für</strong> <strong>die</strong> Funktion verantwortlich, wenn unterschiedliche Systeme mittels der<br />
Kommunikationstechnik zusammengeschalten werden?<br />
Diese Art von Zusammenschaltung wird Systemintegration genannt.<br />
Die Antwort wird weiter unten gegeben.<br />
9.3 Verträge und Versicherungen<br />
Vertragliche Haftung:<br />
Diese entsteht aus Zusicherungen im Bauvertrag (Werkvertrag). Widersprüchen im Bauvertrag entsteht<br />
folgende Reihenfolge der Gültigkeit:<br />
(Quelle: VOB, Gerichtsurteile):<br />
1 Niederschrift der Vergabeverhandlung<br />
2 Preispositionen<br />
3 Standardbeschreibungen («Vorbemerkungen»)<br />
4 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen<br />
5 Allgemeine kaufmännische Vertragsbedingungen<br />
6 Baubeschreibung im Leistungsverzeichnis<br />
Wurde im Vertrag zwar VOB vereinbart, jedoch durch widersprüchliche andere Passagen verändert, wird<br />
der Richter entscheiden, ob <strong>die</strong> VOB "als Ganzes" oder das BGB dem Vertrag zugrunde lag, denn <strong>die</strong><br />
vermeintlichen Vereinbarungen waren offensichtlich keine.<br />
Vertrag kommt von „vertragen“. Streiten sich <strong>die</strong> Parteien, geht der Richter davon aus, dass der Vertrag<br />
nicht gut war. Er wird auf <strong>die</strong> gesetzlichen Regelungen zurückgreifen:<br />
Im Bauwesen gilt <strong>die</strong> VOB als Ergänzung zum BGB.<br />
HAK BACnet-<strong>Leitfaden</strong>2.8a-<strong>VDI</strong>-GA-<strong>BIG</strong>-<strong>EU</strong>-09-10-05.doc 69