01.12.2012 Aufrufe

VDI-TGA/BIG-EU-Leitfaden für die Ausschreibung interoperabler

VDI-TGA/BIG-EU-Leitfaden für die Ausschreibung interoperabler

VDI-TGA/BIG-EU-Leitfaden für die Ausschreibung interoperabler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Alle Beteiligten haften<br />

9.9.2 Produkthaftung;<br />

verschuldensabhängig und verschuldensunabhängig<br />

Kommt es in Zusammenhang mit einer Kopplung oder Integration von Systemen zu Meldungsversagen,<br />

Fehlfunktionen oder sonstigen Störungen, stellt sich <strong>die</strong> Frage der Haftung <strong>für</strong> <strong>die</strong> daraus resultierenden<br />

Schäden. Dies ist nicht nur eine Frage der vertraglichen Haftung bezogen auf <strong>die</strong> Gewährleistungspflichten<br />

der einzelnen beteiligten Unternehmen, es geht auch um <strong>die</strong> Produkthaftung.<br />

Eine Schadenersatzpflicht kann sich aus der deliktischen Produkthaftung (verschuldensabhängig), in<br />

Deutschland z.B. nach §823 Abs.1 BGB, und aus dem <strong>EU</strong>-Produkthaftungsgesetz<br />

(verschuldensunabhängig) ergeben.<br />

Die Produkthaftung führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller am Projekt Beteiligten.<br />

Die praktische Erfahrung mit der Rechtsprechung zeigt auf, dass ein grosses Unternehmen in <strong>die</strong>sen<br />

Fällen sogar eine Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber beteiligten kleineren Firmen hat. (Richter<br />

gehen z.B. davon aus, dass bei Siemens das erforderliche Wissen «vorhanden» ist.) Oft muss daher<br />

Siemens <strong>die</strong> Schadensanteile kleinerer «Partner» bei Bauschäden mit übernehmen.<br />

Offen ist in der Tat <strong>die</strong> Frage der Zuordnungsmöglichkeit der Verursachungsanteile <strong>für</strong> Schäden. Die<br />

Risikolage ist ungewiss, da technisch kaum eine Möglichkeit besteht nachzuweisen, wer den Schaden aus<br />

einem Meldungsversagen verursacht hat.<br />

Ein «Drittsystem» kann eine unbegrenzte Quelle von Störungspotentialen sein. Eine Kombination oder<br />

Integration von Sicherungs- und Meldeanlagen mit anderen Systemen ist erst dann akzeptierbar, wenn alle<br />

Fremdeinflüsse auf <strong>die</strong> Gefahrenmeldetechnik rückverfolgbar, nachweisbar und dokumentierbar sind,<br />

denn hier geht es um <strong>die</strong> höchsten Rechtsgüter wie Leib und Leben.<br />

9.10 Pflichten des Systemintegrators oder Errichters<br />

9.10.1 Risiken <strong>für</strong> Rechtsgüter<br />

Haftungsrechtliche Risiken aus der Produkthaftung, z.B. mit Blick auf bestehende Produktbeobachtungs-<br />

und Instruktionspflichten bestehen insbesondere dann, wenn <strong>die</strong>se Produkte nicht <strong>für</strong> eine Kombination<br />

durch «dritte» (Systemintegratoren oder Errichterfirmen) konstruiert wurden.<br />

Die Rechtslage bei sogenannten „native“ BACnet Systemen ist noch ungewiss. Es könnte hierbei<br />

unterstellt werden, dass <strong>die</strong>se Produkte <strong>für</strong> eine Systemintegration durch „dritte“ konstruiert sind.<br />

Entsprechende Hinweise in der Produktdokumentation sind erforderlich.<br />

Bei der Produkthaftung kommt es auf <strong>die</strong> ausreichend eindeutige Produktbeschreibung und Unterweisung<br />

an. (Dokumentation der sicherheitsrelevanten Informationen nach den geltenden Regeln.)<br />

Siehe hierzu auch http://www.ce-richtlinien.de/, dort sind auch <strong>die</strong> entsprechenden Gesetze und <strong>EU</strong>-<br />

Richtlinien zu finden.<br />

Der Drittunternehmer als Systemintegrator kann im Rahmen der Produkthaftung zur Verantwortung<br />

gezogen werden. Er haftet <strong>für</strong> <strong>die</strong> Auswahl der verwendeten Produkte und deren Kompatibilität<br />

(Auswahlhaftung).<br />

9.10.2 Produktbeobachtungs- Pflicht<br />

Der Systemintegrator muss seine oft immateriellen Leistungen (z.B. Software) überwachen und über den<br />

Produktlebenszyklus hinweg prüfen, ob Fehler auftreten (Überwachungshaftung).<br />

Die Organisationsverantwortung hier<strong>für</strong> hat <strong>die</strong> Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens.<br />

Die rechtlichen Gefahren, welche sich mit einer Systemintegration durch Dritte ergeben, lassen sich nur<br />

schwer vorhersehen. Das gilt nicht nur <strong>für</strong> Integrationen oder Kopplungen von sicherheitstechnischen<br />

Einrichtungen untereinander, sondern insbesondere auch bei Kombinationen der Gefahrenmeldetechnik<br />

HAK BACnet-<strong>Leitfaden</strong>2.8a-<strong>VDI</strong>-GA-<strong>BIG</strong>-<strong>EU</strong>-09-10-05.doc 72

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!