VDI-TGA/BIG-EU-Leitfaden für die Ausschreibung interoperabler
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9.7 Versicherungsaspekte<br />
Grundsätzlich berufen sich Versicherungen im Schadensfalle auf <strong>die</strong> «Regeln der Technik», dazu zählen<br />
insbesondere:<br />
1. Die Regeln des Verbands <strong>für</strong> Schadensverhütung e.V. (VdS, in Deutschland)<br />
2. Die Regeln des Europäischen Verbands der Schadenversicherer (CEA)<br />
3. Entsprechende nationale Normen.<br />
Für Europa legt <strong>die</strong> Organisation «CEA» <strong>die</strong> versicherungsrelevanten Vorgaben fest.<br />
Daraus werden nationale Regeln abgeleitet.<br />
Z.B. in Deutschland <strong>die</strong> Regeln des VdS (Verband Schadensverhütung e.V.)<br />
Die Einhaltung der jeweiligen Regeln führt zu einer Reduktion der Versicherungsprämien oder generell zur<br />
Versicherbarkeit.<br />
Versicherungen stellen <strong>die</strong> Forderungen auf:<br />
a) um überhaupt eine Gefahr zu versichern<br />
b) um <strong>die</strong> Versicherungsprämie («das Risiko») zu reduzieren<br />
Eine Übersicht aller gültigen Gesetze und Regeln der Technik <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gefahrenmeldetechnik bietet <strong>die</strong><br />
<strong>VDI</strong> 3819.<br />
9.8 Die wesentlichen Anforderungen<br />
Aus Europäischer Sicht gilt <strong>für</strong> Gebäude <strong>die</strong> Bauprodukten-Richtlinie.<br />
Als wesentliche Anforderung ist darin <strong>die</strong> Sicherheit definiert:<br />
1. Brandsicherheit<br />
2. Standsicherheit<br />
3. Gesundheit<br />
Diese Anforderungen mussten von allen <strong>EU</strong>- und assoziierten Staaten in nationale Gesetze umgesetzt<br />
werden.<br />
Daran richten sich auch <strong>die</strong> geltenden technischen Regeln aus. Man nennt das den «geregelten Bereich».<br />
Die gelisteten (mandatierten) meist europäisch harmonisierten Normen sind Grundlage <strong>für</strong> Systeme der<br />
Gebäudesicherheit – im wesentlichen im Bereich Brandsicherheit, der elektrischen und EMV-Sicherheit.<br />
Ebenso ist das Produkthaftungsgesetz europäisch harmonisiert.<br />
Es gliedert sich in einen verschuldensabhängigen und einen verschuldensunabhängigen Teil.<br />
9.9 Gesetzliche Haftung, verschuldensunabhängig<br />
9.9.1 Wer haftet?<br />
Die Produkthaftung und Anlagenhaftung fordert verschuldensunabhängig <strong>die</strong> gesamtschuldnerische<br />
Haftung aller Beteiligten.<br />
Den «Systemintegrator» oder «Errichter» als «Drittunternehmer» trifft <strong>die</strong>:<br />
��Überwachungshaftung,<br />
d.h. Produktbeobachtung (wie z.B. bei Automobilen) und <strong>die</strong><br />
��Auswahlhaftung<br />
(Kompatibilität der Produkte);<br />
Systemintegrator im Sinne der gesetzlichen Produkthaftung ist, wer <strong>die</strong> zu integrierenden Produkte bestellt<br />
und das daraus entstehende neue Produkt (das integrierte System) verantwortet;<br />
– bei getrenntem Einkauf der Systeme ist das meist der Bauherr (ohne sich dessen bewusst zu sein),<br />
jedoch sind <strong>die</strong> Kommunikationspartner und der Beratende Ingenieur ebenso «Beteiligte» im Sinne der<br />
Haftung.<br />
HAK BACnet-<strong>Leitfaden</strong>2.8a-<strong>VDI</strong>-GA-<strong>BIG</strong>-<strong>EU</strong>-09-10-05.doc 71