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Kormoran- und Fischbestand

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evidierter Maßnahmenplan hält an den bewährten<br />

Gr<strong>und</strong>zügen seines 10 Jahre alten<br />

Vorläufers fest.<br />

Er geht nach wie vor davon aus, dass Abschüsse<br />

nicht zum Ziel haben, den <strong>Kormoran</strong>bestand in<br />

der Schweiz zu reduzieren. Vielmehr wird durch<br />

Einzelabschüsse <strong>und</strong> andere Abwehrmaßnahmen<br />

sowie Schutzbereiche der <strong>Kormoran</strong> in seiner<br />

Raumnutzung gelenkt.<br />

Neu im revidierten Maßnahmenpaket ist die<br />

Ausweitung von Abwehrmaßnahmen auf den<br />

Sommerbestand. Neu ist auch ein Konfliktlösungsausschuss,<br />

der angerufen werden kann, wenn<br />

„die Zahl der Brutkolonien auf fünf oder mehr<br />

ansteigt oder wenn sich mehr als zwei Kolonien<br />

an einem See bilden; wenn die Brutpopulation<br />

auf mehr als 100 Paare in der Schweiz steigt; die<br />

Netzschäden an einem See untragbare Ausmaße<br />

annehmen oder eine ungewöhnliche regionale<br />

Problemsituation festgestellt wird“.<br />

Die Arbeitsgruppe „<strong>Kormoran</strong> <strong>und</strong> Fische“ hat<br />

mit der Ausarbeitung der Maßnahmenpläne<br />

95 <strong>und</strong> 05 einen bemerkenswerten Problem-<br />

lösungs- <strong>und</strong> Konfliktlösungsprozess durchlaufen.<br />

Die Interessenvertreter konnten die Vorschläge<br />

mittragen bis auf die Berufsfischer – sie schultern<br />

wohl die schwerste Last. Die Probleme mit dem<br />

<strong>Kormoran</strong> sind keineswegs aus der Welt:<br />

inzwischen gibt es Gründe, den Konfliktlösungsauschuss<br />

einzuschalten.<br />

Schadenskontrolle – rechtlicher Rahmen<br />

Auf EU-Ebene leitet sich der Schutzstatus des<br />

<strong>Kormoran</strong>s aus seiner Zugehörigkeit zu den<br />

„wildlebenden Vogelarten“ im Sinne des Art. I<br />

der EU-Vogelschutzrichtlinie ab. Wegen seines<br />

inzwischen erreichten „günstigen Erhaltungszustandes“<br />

ist er aus der Liste der besonders<br />

gefährdeten Arten (dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie)<br />

gestrichen. In der Liste der<br />

jagdbaren Arten (Anhang II) ist er jedoch nicht<br />

enthalten.<br />

Auf nationaler Ebene ist der <strong>Kormoran</strong> als<br />

„europäische Vogelart“ eine „besonders<br />

geschützte Art“ (§10 BNatSchG). Die Länder<br />

können jedoch durch Ausnahmegenehmigungen<br />

die Tötung von <strong>Kormoran</strong>en zulassen – zur<br />

Abwendung von erheblichen fischereiwirtschaftlichen<br />

Schäden <strong>und</strong> zum Schutz der heimischen<br />

Tierwelt (§ 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG).<br />

Diese Ausnahmen geschehen im Rahmen von so<br />

genannten <strong>Kormoran</strong>verordnungen, sie orientieren<br />

sich an einer vom B<strong>und</strong>esumweltministerium<br />

formulierten <strong>und</strong> mit der EU abgestimmten Musterverordnung.<br />

In Deutschland haben inzwischen neun Länder<br />

eine <strong>Kormoran</strong>verordnung erlassen: Mecklenburg-Vorpommern<br />

(2003), Niedersachsen (2003),<br />

Thüringen (2004), Baden-Württemberg (2004),<br />

Bayern (2004), Brandenburg (2004), Nordrhein-<br />

Westfalen (2006), Schleswig-Holstein (2006)<br />

sowie Sachsen (2007).<br />

Durch einen „günstigen<br />

Erhaltungszustand“<br />

gelten <strong>Kormoran</strong>e nicht<br />

mehr als besonders<br />

gefährdete Art, sind<br />

aber geschützt. Obwohl<br />

nicht „jagdbar“, sind in<br />

den EU-Ländern Ausnahmegenehmigungen<br />

zur Tötung zulässig.<br />

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