Kormoran- und Fischbestand
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evidierter Maßnahmenplan hält an den bewährten<br />
Gr<strong>und</strong>zügen seines 10 Jahre alten<br />
Vorläufers fest.<br />
Er geht nach wie vor davon aus, dass Abschüsse<br />
nicht zum Ziel haben, den <strong>Kormoran</strong>bestand in<br />
der Schweiz zu reduzieren. Vielmehr wird durch<br />
Einzelabschüsse <strong>und</strong> andere Abwehrmaßnahmen<br />
sowie Schutzbereiche der <strong>Kormoran</strong> in seiner<br />
Raumnutzung gelenkt.<br />
Neu im revidierten Maßnahmenpaket ist die<br />
Ausweitung von Abwehrmaßnahmen auf den<br />
Sommerbestand. Neu ist auch ein Konfliktlösungsausschuss,<br />
der angerufen werden kann, wenn<br />
„die Zahl der Brutkolonien auf fünf oder mehr<br />
ansteigt oder wenn sich mehr als zwei Kolonien<br />
an einem See bilden; wenn die Brutpopulation<br />
auf mehr als 100 Paare in der Schweiz steigt; die<br />
Netzschäden an einem See untragbare Ausmaße<br />
annehmen oder eine ungewöhnliche regionale<br />
Problemsituation festgestellt wird“.<br />
Die Arbeitsgruppe „<strong>Kormoran</strong> <strong>und</strong> Fische“ hat<br />
mit der Ausarbeitung der Maßnahmenpläne<br />
95 <strong>und</strong> 05 einen bemerkenswerten Problem-<br />
lösungs- <strong>und</strong> Konfliktlösungsprozess durchlaufen.<br />
Die Interessenvertreter konnten die Vorschläge<br />
mittragen bis auf die Berufsfischer – sie schultern<br />
wohl die schwerste Last. Die Probleme mit dem<br />
<strong>Kormoran</strong> sind keineswegs aus der Welt:<br />
inzwischen gibt es Gründe, den Konfliktlösungsauschuss<br />
einzuschalten.<br />
Schadenskontrolle – rechtlicher Rahmen<br />
Auf EU-Ebene leitet sich der Schutzstatus des<br />
<strong>Kormoran</strong>s aus seiner Zugehörigkeit zu den<br />
„wildlebenden Vogelarten“ im Sinne des Art. I<br />
der EU-Vogelschutzrichtlinie ab. Wegen seines<br />
inzwischen erreichten „günstigen Erhaltungszustandes“<br />
ist er aus der Liste der besonders<br />
gefährdeten Arten (dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie)<br />
gestrichen. In der Liste der<br />
jagdbaren Arten (Anhang II) ist er jedoch nicht<br />
enthalten.<br />
Auf nationaler Ebene ist der <strong>Kormoran</strong> als<br />
„europäische Vogelart“ eine „besonders<br />
geschützte Art“ (§10 BNatSchG). Die Länder<br />
können jedoch durch Ausnahmegenehmigungen<br />
die Tötung von <strong>Kormoran</strong>en zulassen – zur<br />
Abwendung von erheblichen fischereiwirtschaftlichen<br />
Schäden <strong>und</strong> zum Schutz der heimischen<br />
Tierwelt (§ 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG).<br />
Diese Ausnahmen geschehen im Rahmen von so<br />
genannten <strong>Kormoran</strong>verordnungen, sie orientieren<br />
sich an einer vom B<strong>und</strong>esumweltministerium<br />
formulierten <strong>und</strong> mit der EU abgestimmten Musterverordnung.<br />
In Deutschland haben inzwischen neun Länder<br />
eine <strong>Kormoran</strong>verordnung erlassen: Mecklenburg-Vorpommern<br />
(2003), Niedersachsen (2003),<br />
Thüringen (2004), Baden-Württemberg (2004),<br />
Bayern (2004), Brandenburg (2004), Nordrhein-<br />
Westfalen (2006), Schleswig-Holstein (2006)<br />
sowie Sachsen (2007).<br />
Durch einen „günstigen<br />
Erhaltungszustand“<br />
gelten <strong>Kormoran</strong>e nicht<br />
mehr als besonders<br />
gefährdete Art, sind<br />
aber geschützt. Obwohl<br />
nicht „jagdbar“, sind in<br />
den EU-Ländern Ausnahmegenehmigungen<br />
zur Tötung zulässig.<br />
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