Die Definition der Kategorie A deckt sich weitgehend mit derDefinition im <strong>Straßen</strong>- <strong>und</strong> Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen(StrWG NRW) für <strong>Kreis</strong>straßen: „<strong>Kreis</strong>straßensind <strong>Straßen</strong> mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, dieden zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen [...].Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine B<strong>und</strong>esfernstraße,Landesstraße oder <strong>Kreis</strong>straße haben.“Für einige der aktuellen <strong>Kreis</strong>straßen ist die Definition desStrWG NRW für Gemeindestraßen zutreffender: „Gemeindestraßensind <strong>Straßen</strong>, die vorwiegend dem Verkehr <strong>und</strong> derErschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen [...].“Es wurden sämtliche <strong>Kreis</strong>straßen überprüft, ob für sie dieEinstufung in Kategorie A zutreffend ist.Hauptkriterium <strong>Straßen</strong>- <strong>und</strong> Wegegesetz NRWErfüllt ein Abschnitt einer <strong>Kreis</strong>straße die Kriterien desStrWG NRW oder dessen Kommentars (Hauptkriterienüberörtliche Verbindung <strong>und</strong> Verbindungsachsen) wird sieim Strategischen <strong>Straßen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegekonzept</strong> des <strong>Kreis</strong>es<strong>Höxter</strong> als „A = überörtliche Bedeutung“ eingestuft.Werden diese Hauptkriterien nicht erfüllt, erfolgt eine eingehenderePrüfung anhand von weitergehenden Indizien, dieauf die mögliche Funktion eines <strong>Straßen</strong>abschnittes innerhalbdes Gesamtnetzes hinweisen können.Bei den Ortschaftskonferenzen wurden Verkehrsbeziehungen<strong>und</strong> bevorzugte Routen genannt, aus denen dieTeilnehmer für bestimmte Streckenabschnitte eine überörtlicheVerkehrsbedeutung abgeleitet hatten. Diese Informationenwaren bei der Einteilung der ländlichen Wegein die Kategorien B1 bis E eine wichtige Gr<strong>und</strong>lage desStrategischen <strong>Straßen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegekonzept</strong>es. Bezüglich der<strong>Kreis</strong>straßen waren vorrangig Zusammenhänge auf <strong>Kreis</strong>ebenezu beachten. Die Hinweise der Teilnehmer sind inden weitergehenden Indizien berücksichtigt worden.Die berücksichtigten Kriterien des StrWG NRW <strong>und</strong> die Indizienzur Einstufung werden im folgenden näher erläutert.Entsprechend dem StrWG NRW werden stadtgrenzenüberschreitende<strong>Straßen</strong> als Kategorie A eingestuft (Abschnittemit überörtlicher Bedeutung, die das B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesstraßennetzergänzen). Gleiches gilt für <strong>Straßen</strong>, die überdie <strong>Kreis</strong>grenze hinausgehen.Hauptkriterium VerbindungsachsenAnhand des Kriteriums Verbindungsachsen werden überörtlichbedeutsame Verkehrserzeuger mindestens mit <strong>Kreis</strong>straßenangeb<strong>und</strong>en (s. Kommentar StrWG NRW). <strong>Straßen</strong>,die mehrere Orte verbinden, werden als Verbindungsachsenzusammengefasst. Dabei steht der Netzgedanke im Vordergr<strong>und</strong>.<strong>Kreis</strong>straßen müssen zwar kein Netz bilden (wie dasfür B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesstraßen gefordert wird), es bietetsich aber die Durchsetzung gewisser Achsen an, auch im§3 Einteilung der öffentlichen <strong>Straßen</strong>(1) Die öffentlichen <strong>Straßen</strong> werden nach ihrer Verkehrsbedeutungin folgende <strong>Straßen</strong>gruppen eingeteilt:1. Landesstraßen,2. <strong>Kreis</strong>straßen,3. Gemeindestraßen,4. sonstige öffentliche <strong>Straßen</strong>.(2) Landesstraßen sind <strong>Straßen</strong> mit mindestens regionalerVerkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungendienen oder zu dienen bestimmt sind;sie sollen untereinander oder zusammen mit den B<strong>und</strong>esfernstraßenein zusammenhängendes Netz bilden.(3) <strong>Kreis</strong>straßen sind <strong>Straßen</strong> mit überörtlicher Verkehrsbedeutung,die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungendienen oder zu dienen bestimmt sind; siesollen mindestens einen Anschluss an eine B<strong>und</strong>esfernstraße,Landesstraße oder <strong>Kreis</strong>straße haben.(4) Gemeindestraßen sind <strong>Straßen</strong>, die vorwiegend demVerkehr <strong>und</strong> der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietesdienen oder zu dienen bestimmt sind. Das sind:1. <strong>Straßen</strong>, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen(Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u. a.)2. <strong>Straßen</strong>, bei denen die Belange der Erschließung deranliegenden Gr<strong>und</strong>stücke überwiegen (Anliegerstraßen,verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche u.a.);3. alle sonstigen nicht unter 1. <strong>und</strong> 2. fallenden<strong>Straßen</strong>, die von der Gemeinde für den öffentlichenVerkehr gewidmet sind.(5) Sonstige öffentliche <strong>Straßen</strong> sind alle dem öffentlichenVerkehr gewidmete <strong>Straßen</strong>, welche keineranderen <strong>Straßen</strong>gruppe angehören. Zu den sonstigenöffentlichen <strong>Straßen</strong> gehören insbesondere die Eigentümerstraßen<strong>und</strong> -wege.<strong>Straßen</strong>- <strong>und</strong> Wegegesetz NRW4. Zu Absatz 3 [des StrWG]<strong>Straßen</strong> mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die denzwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zudienen bestimmt sind werden in die Gruppe der <strong>Kreis</strong>straßeneingeteilt. Es handelt sich also um den Verkehrzwischen mehreren Orten innerhalb eines <strong>Kreis</strong>esoder zwischen einem <strong>Kreis</strong> <strong>und</strong> einer benachbartenkreisfreien Stadt oder einem benachbarten <strong>Kreis</strong> oderinnerhalb einer kreisfreien Stadt (zwischenörtlicherVerkehr).4.1 Sie sollen insbesondere benachbarte Gr<strong>und</strong>zentrenoder vergleichbare innergemeindliche Zentren sowieZentren, die für den <strong>Kreis</strong> oder die kreisfreie Stadtentsprechende verkehrsreiche Bedeutung haben, verbinden.Der zwischenörtliche Verkehr beschränkt sichnicht auf den zwischengemeindlichen Verkehr, sondernerfasst auch den Verkehr zu Gemeindeunterzentren, wennsie wie Gr<strong>und</strong>zentren ausgestattet sind <strong>und</strong> zu überörtlichbedeutsamen Verkehrserzeugern wie Mülldeponien,Flugplätze, größere Gewerbebetriebe (Einkaufszentren).Auszug aus dem Kommentar zum StrWG NRW(Hengst/Majchereck)32
Hinblick auf eine einheitliche Maschenweite. Dementsprechendwird häufig für die Fortführung von <strong>Straßen</strong>, von denenTeilabschnitte aufgr<strong>und</strong> anderer Merkmale in KategorieA eingestuft werden, eine Einstufung in A ebenfalls sinnvollsein, um ein geschlossenes <strong>und</strong> in sich logisches Netz von<strong>Kreis</strong>straßen zu erhalten.Weitere IndizienNeben den genannten Hauptkriterien wurden weitere Indizienzur Einstufung herangezogen. Allen Kriterien <strong>und</strong> Indizienliegt zu Gr<strong>und</strong>e, dass gr<strong>und</strong>sätzlich im <strong>Kreis</strong> <strong>Höxter</strong> voneiner zu hohen Netzdichte bei den <strong>Kreis</strong>straßen ausgegangenwerden kann, so dass häufig zwischen zwei annäherndparallelen <strong>Straßen</strong>-Alternativen entschieden werden muss,um eine angemessene Netzdichte zu erhalten.Indiz AusbaustandardIndiz VerkehrsbelastungIndiz Topographie/GeometrieIndiz Bestehendes TeileinziehungsverfahrenIndiz Bestehende WinterdiensteinschränkungBei zwei <strong>Kreis</strong>straßen-Alternativen kann die Strecke mitdem breiteren Querschnitt bzw. mit dem besseren Zustandals diejenige Strecke mit der höheren „überörtlichen Verkehrsbedeutung“bezeichnet werden. Die meisten überörtlichverkehrenden motorisierten Verkehrsteilnehmer werdendie breitere <strong>und</strong> bessere Strecke bevorzugen. Hierbeikönnen auch bereits geplante Streckenausbau-Maßnahmenberücksichtigt werden.Bei zwei <strong>Kreis</strong>straßen-Alternativen kann der Streckenzugmit der höheren Verkehrsbelastung (DTV) als höherwertigbeurteilt werden. Dies wird häufig auch derjenige mit demhöheren Ausbaustandard sein.Bei zwei <strong>Kreis</strong>straßen-Alternativen kann der Strecke mit dergünstigeren Topographie (z.B.: Steigung oder Befahrungsmöglichkeitenmit großen Fahrzeugen an Knotenpunkten)der Vorzug gegeben werden.<strong>Kreis</strong>straßen für die bereits jetzt ein Teileinziehungsverfahrenläuft, haben offensichtlich keine „überörtliche Verkehrsbedeutung“(StrWG NRW).<strong>Kreis</strong>straßen auf denen bereits jetzt kein Winterdienst mehrgeleistet wird, haben offensichtlich keine hohe „überörtlicheVerkehrsbedeutung“ (StrWG NRW).Die Sonderkarte <strong>Kreis</strong>straßen stellt die Einstufung sämtlicher<strong>Straßen</strong> im <strong>Kreis</strong> <strong>Höxter</strong> dar, die in Trägerschaft des<strong>Kreis</strong>es liegen. Sie werden je nach Funktion in die KategorienA, B1 oder B2 eingestuft. Eine Einstufung in niedrigereKategorien wird nicht gewählt, da davon ausgegangen wird,dass allgemeiner Kfz-Verkehr die bestimmende Verkehrsartist.Es wird eine Einstufung bisheriger <strong>Kreis</strong>straßen als Gemeindestraße(Kategorie B1 <strong>und</strong> B2) vorgeschlagen. Der <strong>Kreis</strong>ist bereit, sich weiterhin zur Unterhaltung dieser <strong>Straßen</strong>zu verpflichten. Bei einer anstehenden Erneuerung ist fürGemeindestraßen ein geringerer Standard bezüglich Breite<strong>und</strong> <strong>Straßen</strong>ausstattung möglich. Auch eine Beschränkungauf bestimmte Verkehre ist denkbar.33