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Strategisches Straßen- und Wegekonzept Kreis Höxter - FDP ...

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7.9 Entsiegelung / Renaturierung entbehrlicher Wegeals ökologische AusgleichsmaßnahmeWege der Kategorie D, die nicht mehr benötigt werden,können als Ausgleichsflächen für andere Eingriffe inden Naturhaushalt dienen. Gemäß dem BauGB §1a kanndieser Ausgleich auch an anderen Orten als dem Eingriffsortgeschehen. Zur Kompensation kann der Eingreifer entwedereigene Flächen nutzen oder Flächen ankaufen, um danndie geforderte ökologische Maßnahme durchzuführen. Eineweitere Möglichkeit bietet das sogenannte Ökokonto. Hierbeibieten Eigentümer von land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichenFlächen auf eigenen Flächen Maßnahmen zur ökologischenAufwertung an. Potenzielle Eingreifer können sich ihrerAusgleichsverpflichtung entledigen, indem sie die entsprechendenMaßnahmen aus solchen Ökokonten „abkaufen“.Gemäß dem Wortlaut des § 4a des Landschaftsgesetzesdes Landes Nordrhein-Westfalens kann die Entsiegelungvon Wegen zur Kompensation von Eingriffen angerechnetwerden. Bei einem Asphaltweg könnte bisher versiegelteFläche entsiegelt werden. Auch anders befestigte Wegemüssen aufgr<strong>und</strong> der starken Verdichtung des Oberbaues<strong>und</strong> der beabsichtigten Resistenz gegen eindringendesWasser als versiegelt gelten. Es wäre eine Auskofferungder Deck- <strong>und</strong> Tragschichten, Schreddern, Transport <strong>und</strong>Deponierung des Materials, u.U. auch der Transport <strong>und</strong>Einbau von Oberboden erforderlich. Die Flächen könnenden angrenzenden Flurstücken zugeschlagen werden.Bei der Auswahl <strong>und</strong> Durchführung von Kompensationsmaßnahmensind solche vorrangig, diea) keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirkenoder nach §5a Abs. 1 bereits durchgeführt<strong>und</strong> anerkannt sind,b) auf eine ökologische Verbesserung bestehenderlandwirtschaftlicher Bodennutzungen <strong>und</strong> vorhandenerlandschaftlicher Strukturen gerichtet sind,c) auf die Renaturierung nicht mehr benötigterversiegelter Flächen gerichtet sind oder dieseFlächen der natürlichen Entwicklung überlassensowie bei Neuversiegelungen eine Entsiegelung ananderer Stelle in dem betroffenen Raum bewirken,d) bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionenin waldreichen Gebieten eine Waldvermehrung inwaldarmen Regionen oder ortsnah einen Umbau vonWaldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehenoder ortsnah andere Biotope im Rahmen desBiotopverb<strong>und</strong>es entwickeln [...].Auszug aus §4a des Gesetzes zur Sicherung desNaturhaushalts <strong>und</strong> zur Entwicklung der Landschaft(Landschaftsgesetz des Landes NRW)Gemäß dem Gesetzestext ist es auch möglich, die Flächender natürlichen Entwicklung zu überlassen. Ein günstigerNebeneffekt wären die geringen Kosten im Vergleich zu denKosten für eine sachgemäße Entsorgung des Weges. Esbesteht die Möglichkeit, dass auf solchen aufgelassenenWegen Lebensräume für Arten wie Grauammer, Rebhuhn<strong>und</strong> Hase neu entstehen. Diese Arten sind zwar weitgehendangepasst, aber in Agrarlandschaften mit weniger naturnahenStrukturen finden auch sie keinen Lebensraum mehr.Ein weiterer Schritt ist die Renaturierung ehemaliger Wegeflächen.Dies erhöht die Wertigkeit der Eingriffskompensation<strong>und</strong> trägt zur Gliederung der Landschaft bei. So könnenauf ehemaligen Wegen neue Biotope entstehen, z.B. durchAnpflanzen von Hecken <strong>und</strong> Bäumen oder Anlegen von Trockenmauernusw.. Allerdings behindern derartige Maßnahmenggf. auch das landwirtschaftliche Arbeiten. Standortefür Renaturierungen sind daher sorgfältig zu prüfen.Das Strategische <strong>Straßen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegekonzept</strong> regt an, Wegeflächenals mögliche Ausgleichsflächen zu prüfen. Dabeikann das Strukturbild eine Vorauswahl treffen: es kommennur befestigte Wege der Kategorie D in Frage (unbefestigteGrünwege der Kategorie D <strong>und</strong> E erhalten durch Auflassungnur eine geringe Aufwertung gegenüber dem vorherigenZustand).ausgeräumte Landschaft als Extremfolge sich stetigvergrößernder landwirtschaftlicher NutzungseinheitenEntsiegelung / Renaturierung entbehrlicher Wegeflächenals ökologische Ausgleichsmaßnahme mitlandschaftsgliedender Funktion66

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