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Demokratische Republik Kongo - MGFA

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Friedensbemühungen der UNO<br />

In der Nacht vom 13. auf den 14. Juli 1960 schlugen Sicherheitsrat<br />

und Generalsekretär der Vereinten Nationen (UN) ein neues<br />

Kapitel in der Geschichte der Weltorganisation auf. Auf dringliches<br />

Bi�en des Premierministers der <strong>Demokratische</strong>n <strong>Republik</strong><br />

<strong>Kongo</strong> (= <strong>Kongo</strong>-Kinshasa) um Unterstützung und auf Vorschlag<br />

des Generalsekretärs beschloss der Sicherheitsrat in einer Dringlichkeitssitzung<br />

die Resolution 143. Einerseits sollte Belgien<br />

sämtliche Truppen aus dem Land abziehen und andererseits der<br />

Generalsekretär der UN alle notwendigen Schri�e unternehmen,<br />

um die kongolesische Regierung in dem von ihr für notwendig<br />

erachteten Maße dabei zu unterstützen, dass die nationalen Sicherheitskrä�e<br />

ihre Aufgaben erfüllen könnten. Mit der Resolution<br />

143 begann das System militärischer Friedenssicherung der<br />

Vereinten Nationen. Zwar ha�e es seit Juni 1948 Einsätze von<br />

Soldaten unter ihrem Mandat gegeben, die der Friedenswahrung<br />

dienten. Doch die erste große, gleichzeitig militärische und zivile<br />

Operation, die – mit heutigen Worten – Maßnahmen des »Peacekeeping«,<br />

des »Peace Enforcement« und des »Post Conflict Peace<br />

Building« umfasste, war die »Opération des Nations Unies au<br />

Congo« (ONUC). Weil sie bereits 1961 ein friedensschaffendes<br />

Mandat bekam, ragt sie unter allen friedenswahrenden Maßnahmen<br />

der UN heraus und schlägt einen Bogen vom klassischen<br />

»Peacekeeping« zu den »Peace Support Operations« seit 1990<br />

(vgl. den Kasten ONUC auf S. 52)<br />

Die Rechtsgrundlage für diese Entscheidungen war dür�ig.<br />

Denn militärische, friedenswahrende Maßnahmen sind weder<br />

nach Kapitel VI (friedliche Beilegung von Streitigkeiten) noch<br />

nach Kapitel VII (Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des<br />

Friedens und bei Angriffshandlungen) der UN-Charta vorgesehen.<br />

Sie waren seinerzeit auch völkergewohnheitsrechtlich noch<br />

nicht verfestigt. Dag Hammarskjöld, der zweite UN-Generalsekretär,<br />

soll das Wort von den »Maßnahmen nach Kapitel VIa der<br />

Charta« für derartige Einsätze geprägt haben.<br />

Sechs Tage nach Beschluss der Resolution 143 vom 14. Juli<br />

1960 standen 20 afrikanische und zwei europäische Infanteriebataillone<br />

sowie eine Reihe von Spezialeinheiten für den Einsatz<br />

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