Demokratische Republik Kongo - MGFA
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I. Historische Entwicklungen<br />
sche Zugehörigkeit in den Identitätskarten vermerkt war. Zehntausende<br />
Hutu-Zivilisten beteiligten sich an den Massakern. Armee<br />
und Gendarmerie sahen dem Treiben tatenlos zu oder waren sogar<br />
selbst involviert. Entscheidende publizistische Unterstützung für<br />
den Genozid kam vom berüchtigten Radiosender »Mille Collines«,<br />
der geschickt die Ängste und Obrigkeitsgläubigkeit der großteils<br />
ungebildeten Bevölkerung ausnutzte. Binnen weniger Wochen<br />
wurden etwa 800 000 Männer, Frauen und Kinder ermordet.<br />
Zwei Tage nach dem Beginn der Massaker reagierte die APR<br />
mit einem militärischen Vorstoß durch die demilitarisierte Zone<br />
Richtung Süden und dem Ausbruch des zum Schutz der APR-<br />
Politiker in Kigali stationierten APR-Bataillons aus ihrem Lager<br />
im Bereich des Parlamentsgebäudes. Die 2500 im Lande stationierten<br />
UN-Soldaten ha�en weder das Mandat noch die erforderliche<br />
Stärke um einzugreifen. Der Kommandant der UN-Truppe,<br />
General Dallaire, bemühte sich vergeblich, eine Änderung des auf<br />
Kapitel VI der UN-Charta beruhenden Mandates und eine Verstärkung<br />
der Truppen zu erreichen. Der UN-Sicherheitsrat lehnte<br />
Genozid – Völkermord<br />
Den Begriff Genozid, gebildet aus Griechisch génos (Herkun�, Abstammung,<br />
Volk) und Lateinisch caedere (hinmetzeln, morden), gebrauchte<br />
1943 erstmals der polnische Anwalt Raphael Lemkin für einen Gesetzesentwurf<br />
zur Bestrafung von nationalsozialistischen Verbrechen an den<br />
europäischen Juden. Lemkin bezog sich dabei auch auf den Völkermord<br />
an den Armeniern im Osmanischen Reich während des Ersten Weltkriegs.<br />
Heute ist Völkermord ein im Völkerstrafrecht sowie in nationalen<br />
Rechtsordnungen verankerter Tatbestand. Eine am 12. Januar 1951<br />
in Kra� getretene Konvention der UNO behandelte die Verhütung und<br />
Bestrafung des Völkermordes. Sie beschreibt als Genozid solche Handlungen,<br />
die nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen ganz<br />
oder teilweise zerstören sollen. Dazu zählen die direkte Gewaltanwendung,<br />
aber ausdrücklich auch die Auferlegung existenzbedrohlicher<br />
Lebensbedingungen, die Verhinderung von Geburten oder die Verschleppung<br />
von Kindern. Um den Tatbestand des Völkermords zu<br />
erfüllen, ist bereits die nachgewiesene Absicht ausreichend. (bc)<br />
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