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Demokratische Republik Kongo - MGFA

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I. Historische Entwicklungen<br />

sche Zugehörigkeit in den Identitätskarten vermerkt war. Zehntausende<br />

Hutu-Zivilisten beteiligten sich an den Massakern. Armee<br />

und Gendarmerie sahen dem Treiben tatenlos zu oder waren sogar<br />

selbst involviert. Entscheidende publizistische Unterstützung für<br />

den Genozid kam vom berüchtigten Radiosender »Mille Collines«,<br />

der geschickt die Ängste und Obrigkeitsgläubigkeit der großteils<br />

ungebildeten Bevölkerung ausnutzte. Binnen weniger Wochen<br />

wurden etwa 800 000 Männer, Frauen und Kinder ermordet.<br />

Zwei Tage nach dem Beginn der Massaker reagierte die APR<br />

mit einem militärischen Vorstoß durch die demilitarisierte Zone<br />

Richtung Süden und dem Ausbruch des zum Schutz der APR-<br />

Politiker in Kigali stationierten APR-Bataillons aus ihrem Lager<br />

im Bereich des Parlamentsgebäudes. Die 2500 im Lande stationierten<br />

UN-Soldaten ha�en weder das Mandat noch die erforderliche<br />

Stärke um einzugreifen. Der Kommandant der UN-Truppe,<br />

General Dallaire, bemühte sich vergeblich, eine Änderung des auf<br />

Kapitel VI der UN-Charta beruhenden Mandates und eine Verstärkung<br />

der Truppen zu erreichen. Der UN-Sicherheitsrat lehnte<br />

Genozid – Völkermord<br />

Den Begriff Genozid, gebildet aus Griechisch génos (Herkun�, Abstammung,<br />

Volk) und Lateinisch caedere (hinmetzeln, morden), gebrauchte<br />

1943 erstmals der polnische Anwalt Raphael Lemkin für einen Gesetzesentwurf<br />

zur Bestrafung von nationalsozialistischen Verbrechen an den<br />

europäischen Juden. Lemkin bezog sich dabei auch auf den Völkermord<br />

an den Armeniern im Osmanischen Reich während des Ersten Weltkriegs.<br />

Heute ist Völkermord ein im Völkerstrafrecht sowie in nationalen<br />

Rechtsordnungen verankerter Tatbestand. Eine am 12. Januar 1951<br />

in Kra� getretene Konvention der UNO behandelte die Verhütung und<br />

Bestrafung des Völkermordes. Sie beschreibt als Genozid solche Handlungen,<br />

die nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen ganz<br />

oder teilweise zerstören sollen. Dazu zählen die direkte Gewaltanwendung,<br />

aber ausdrücklich auch die Auferlegung existenzbedrohlicher<br />

Lebensbedingungen, die Verhinderung von Geburten oder die Verschleppung<br />

von Kindern. Um den Tatbestand des Völkermords zu<br />

erfüllen, ist bereits die nachgewiesene Absicht ausreichend. (bc)<br />

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