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Naturwissenschaftliche Erkenntnis und gesellschaftliche Interessen (II)

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Ärztliche Ausbildung 213<br />

kreis — dreizehn Hochschullehrern, fünf Vertretern der Industrie,<br />

drei niedergelassenen Ärzten, einem Amtsarzt <strong>und</strong> zwei Standesfunktionären<br />

im Jahre 1970. Im Nachwort 8 wird festgehalten, daß<br />

„die Experten" . . . „bewußt aus extrem verschiedenen methodischen<br />

<strong>und</strong> fachlichen Lagern heraus zu ihrer Stellungnahme gebeten"<br />

wurden. Die Vertreter der Studenten <strong>und</strong> der Assistenten, der<br />

Krankenkassen <strong>und</strong> Berufsgenossenschaften sowie der Gewerkschaften,<br />

die gewiß auch einiges zur Frage der Ausbildung des Arztes<br />

von morgen hätten sagen können, sind für den Autor offenbar nicht<br />

dem Kreis der „Experten" zuzurechnen. Wenn sich also selbst eine<br />

relativ homogene Gruppe von Experten nicht einigen konnte, so liegt<br />

die Ursache dafür vielleicht nicht nur in der Verschiedenheit der<br />

Köpfe.<br />

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen helfen bei der Definition<br />

des Ausbildungsziels für Ärzte ebenfalls nicht weiter. Die B<strong>und</strong>esärzteordnung,<br />

die die Reichsärzteordnung vom 13. 12. 1935 erst<br />

im Jahr 1962 endgültig abgelöst hatte, unterscheidet sich auch hier<br />

von den entsprechenden früheren Bestimmungen nur unwesentlich.<br />

Nach P. Lüth werden „dennoch vorhandene Unterschiede wenigstens<br />

in der von der Ärzteschaft selbst verabschiedeten Berufsordnung<br />

ausgeglichen" 7 . § 1 der B<strong>und</strong>esärztekammer lautet: „(1) Der<br />

Arzt dient der Ges<strong>und</strong>heit des einzelnen Menschen <strong>und</strong> des gesamten<br />

Volkes. (2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur<br />

nach ein freier Beruf." 8<br />

6 Ebd., S. 190.<br />

7 Paul Lüth, a.a.O., S. 140.<br />

8 „Erst auf Vorschlag des BT-(B<strong>und</strong>estags-, d. Verf.)Ausschusses für<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen (BT-Drucks. 2810 S. 1) ist in Abs. 2 der zweite Halbsatz<br />

eingefügt worden, ,um klarzustellen, daß gr<strong>und</strong>sätzlich die Freiheit ärztlichen<br />

Tuns gewährleistet sein muß, unabhängig davon, in welcher Form<br />

der Beruf ausgeübt wird'. Der Wortlaut dieser Begründung, nicht jedoch<br />

der Gesetzeswortlaut, stellt klar, daß mit dem zweiten Halbsatz der persönliche<br />

Geltungsbereich der BÄO (B<strong>und</strong>esärzteordnung, d. Verf.) nicht<br />

auf die im freien Beruf praktizierenden Ärzte beschränkt werden darf,<br />

sondern, daß dieser Halbsatz berufsethische Gesichtspunkte zum Ausdruck<br />

bringen soll. Die verantwortungsbewußte Freiheit der Entscheidung als<br />

Vorbedingung jedes ärztlichen Handelns bleibt verbindliches Berufsprinzip,<br />

gleichviel in welcher Berufsstellung der Arzt reine ärztliche Tätigkeit<br />

ausübt." Diese Passage (S. 24) sowie die B<strong>und</strong>esärzteordnung <strong>und</strong><br />

die Ausbildungsordnungen sind hier <strong>und</strong> im folgenden zitiert nach F. Etmer,<br />

D. Schumacher, H. Schwaiger: B<strong>und</strong>esärzteordnung <strong>und</strong> das Recht,<br />

der übrigen Heilberufe mit Approbations- <strong>und</strong> Berufsordnungen, Kassenarztrecht,<br />

dem Recht der Kammern <strong>und</strong> der Berufsgerichtsbarkeit, Kommentar,<br />

Stand: 15. November 1975, Band I <strong>und</strong> <strong>II</strong>, Loseblattausgabe in<br />

zwei Ganzleinenordnern, ca. 1100 S., Verlag R. S. Schulz, Percha am<br />

Starnberger See 1975, 38,— DM. Es handelt sich hier um eine vollständige<br />

Sammlung aller Gesetzestexte zum Recht der Heilberufe. Der ausführliche<br />

<strong>und</strong> übersichtlich gegliederte Kommentar ermöglicht Vergleiche<br />

mit früheren Gesetzestextformulierungen <strong>und</strong> verweist in zahlreichen<br />

Abhandlungen zu Einzelproblemen auf die für die Auslegung heranzuziehenden<br />

Gerichtsurteile.<br />

DAS A R G U M E N T 96/1978 ©

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