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Naturwissenschaftliche Erkenntnis und gesellschaftliche Interessen (II)

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214 Udo Schagen<br />

Die Ausbildungsordnung (Bestallungsordnung für Ärzte) aus dem<br />

Jahre 1953 sagte zwar in § 3: „Das Ziel der ärztlichen Ausbildung ist<br />

die Heranbildung eines zur Erfüllung seiner Aufgaben befähigten<br />

Arztes", aber schon Lüth wies darauf hin, daß die Vorstellung vom<br />

„praktischen Arzt" die Formulierung der Ordnung bis in Einzelheiten<br />

prägte. So wurde im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff<br />

der einzelnen Fachgebiete mehrfach von den „ . . . für einen praktischen<br />

Arzt erforderlichen Kenntnissen" gesprochen 9 . Die nun in<br />

Kraft tretende neue Ausbildungsordnung (Approbationsordnung für<br />

Ärzte vom 28. 10. 1970) kennt aber eine solche Definition nicht mehr.<br />

Es wird in der neuen Approbationsordnung nur noch vom „Arzt"<br />

gesprochen. Von einer Ausbildungszieldefinition wird sogar ausdrücklich<br />

abgesehen 10 . Der Bezug auf die B<strong>und</strong>esärzteordnung in<br />

der Amtlichen Begründung wiederum weist darauf hin, daß das<br />

Ausbildungsziel ein Arzt sein müsse, der zur selbständigen Ausübung<br />

seines Berufes berechtigt ist, woraus logischerweise folgt,<br />

daß er von seiner Ausbildung her dies auch können muß.<br />

Nachdem der Gesetzgeber mit seinem ersten Entwurf einer Neufassung<br />

der Bestallungsordnung 1964 keinen Erfolg hatte, wurde<br />

1966 ein zweiter <strong>und</strong> mit Hilfe einer sogenannten kleinen Kommission<br />

1969 ein dritter Entwurf vorgelegt 11 . Für die neue Ausbildungsordnung<br />

waren zunächst verschiedene Formulierungsvorschläge für<br />

eine Ausbildungszieldefinition diskutiert worden:<br />

1. Westdeutscher Medizinischer Fakultätentag. „Der wissenschaftlich<br />

gebildete Arzt ist, der die Gr<strong>und</strong>kenntnisse <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>fertigkeiten<br />

erworben haben soll, die ihn befähigen, sich für den praktischen<br />

ärztlichen Beruf oder andere ärztliche Berufe weiterzubilden."<br />

12<br />

2. Wissenschaftsrat. Die Ausbildung hat „die für den Arzt erforderlichen<br />

allgemeinen naturwissenschaftlichen, medizinischen, psychologischen<br />

<strong>und</strong> soziologischen Erkennntnisse zu vermitteln, am<br />

Krankenbett in die diagnostischen <strong>und</strong> therapeutischen Methoden<br />

einzuführen <strong>und</strong> zur selbständigen Bewertung dieser Kenntnisse <strong>und</strong><br />

Fähigkeiten bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zu erziehen" 13 .<br />

3. Rohentwurf der Approbationsordnung von 1969. „Ziel der ärztlichen<br />

Ausbildung ist die wissenschaftliche Heranbildung zu einem<br />

9 Paul Lüth, a.a.O., S. 142 f.<br />

10 Allgemeiner Teil der Amtlichen Begründung, B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />

Teil I Nr. 98, S. 1458 ff. v. 3. 11. 1970.<br />

11 L. v. Manger-König: Ärztliche Bestallungsordnung <strong>und</strong> Studienreform.<br />

In: H. W. Pia, a.a.O. Die „kleine Kommission" bestand aus Vertretern<br />

der Länderges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> -kultusministerien, der B<strong>und</strong>esministerien<br />

für wissenschaftliche Forschung <strong>und</strong> für Ges<strong>und</strong>heitswesen, des<br />

Wissenschaftsrates, der Medizinischen Fakultäten, der Repräsentanten der<br />

Ärzteschaft <strong>und</strong> zuletzt auch einigen Studenten.<br />

12 Ebd., S. 39.<br />

13 Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Neuordnung des Studiums an<br />

den wissenschaftlichen Hochschulen. Bonn 1966, S. 61.<br />

DAS A R G U M E N T 96/1976 ©

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