Bilanz - neue leben Versicherungen
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<strong>Bilanz</strong>deckungsrückstellung höher ist als die<br />
entsprechende uneingeschränkt gezillmerte<br />
Deckungsrückstellung, wird der Unterschiedsbetrag<br />
als Forderung an Versicherungsnehmer<br />
aktiviert (Aktiva D. I. 1. b). Ab 1.10.1994 wurden<br />
<strong>Versicherungen</strong> nach <strong>neue</strong>m Aufsichtsrecht abgeschlossen<br />
(Neubestand). Die Grundsätze der<br />
diesen <strong>Versicherungen</strong> zugrundeliegenden Tarife<br />
wurden der BaFin gemäß § 13 d Nr. 6 VAG mitgeteilt.<br />
Die <strong>Bilanz</strong>deckungsrückstellung wird<br />
versicherungsmathematisch nach den dort dargelegten<br />
Grundsätzen unter Beachtung von<br />
§ 341 f HGB sowie des § 65 VAG berechnet.<br />
Sofern die <strong>Bilanz</strong>deckungsrückstellung – bezogen<br />
auf die einzelne Versicherung – höher ist<br />
als die entsprechende uneingeschränkt gezillmerte<br />
Deckungsrückstellung, wird der Unterschiedsbetrag<br />
als Forderung an Versicherungsnehmer<br />
aktiviert (Aktiva D. I. 1. b). Dabei wurden<br />
die vom BGH vorgesehenen Grundsätze bezüglich<br />
des Mindestrückkaufswertes (50 % des ungezillmerten<br />
Deckungskapitals sowie Wegfall<br />
des Stornoabschlags) beachtet.<br />
Die Deckungsrückstellung für das in die Rückdeckung<br />
übernommene Geschäft entspricht den<br />
Abrechnungen des Erstversicherers. Die Rückstellung<br />
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle<br />
wurde für jeden Versicherungsfall, der<br />
bis zum Inventurstichtag eingetreten ist, einzeln<br />
ermittelt. Für unbekannte Spätschäden wurde<br />
eine Rückstellung auf Basis von Vorjahreswerten<br />
geschätzt. Dies gilt sinngemäß für die Rückstellung<br />
für noch nicht abgewickelte Rückkäufe. Für<br />
die etwaigen zukünftigen Zahlungen aufgrund<br />
der <strong>neue</strong>sten BGH-Rechtsprechung (Mindestrückkaufswert<br />
und Stornoabschlag) wurde eine<br />
Rückstellung in Höhe der voraussichtlich erwarteten<br />
Inanspruchnahme der Gesellschaft gebildet.<br />
Außerdem wurde eine Rückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen<br />
nach dem Erlass des<br />
Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Februar<br />
1973 gebildet. Für das in Rückdeckung gegebene<br />
Versicherungsgeschäft entsprechen die An-<br />
teile der Rückversicherer an den Rückstellungen<br />
den Rückversicherungsverträgen. Depotverbindlichkeiten,<br />
Abrechnungsverbindlichkeiten aus<br />
dem Rückversicherungsgeschäft und Verbindlichkeiten<br />
aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft<br />
sowie sonstige Verbindlichkeiten<br />
wurden mit den Rückzahlungsbeträgen<br />
bewertet. Die Deckungsrückstellung der Lebensversicherungen,<br />
bei denen das Anlagerisiko von<br />
den Versicherungsnehmern getragen wird (Fondsgebundene<br />
Lebensversicherungen), errechnet<br />
sich nach der retrospektiven Methode aus den<br />
vorhandenen Anteileinheiten der einzelnen <strong>Versicherungen</strong>,<br />
die am <strong>Bilanz</strong>stichtag zum Zeitwert<br />
bewertet werden. Pensionsrückstellungen sind<br />
gemäß § 6 a EStG unter Anwendung der Heubeck-Tafeln<br />
2005 G gebildet worden.<br />
Die Wertansätze der Steuerrückstellungen und<br />
der sonstigen Rückstellungen sind nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung gebildet<br />
worden. Die Beträge der anderen Verbindlichkeiten<br />
wurden mit den Rückzahlungsbeträgen<br />
passiviert.<br />
Anteile für das in Rückdeckung<br />
gegebene Geschäft<br />
Das abgegebene Rückversicherungsgeschäft<br />
wird auf Risikobasis rückversichert. Die Rückversicherer<br />
beteiligen sich somit nicht an der<br />
Bruttodeckungsrückstellung, mit Ausnahme der<br />
Deckungsrückstellung für anerkannte Berufs-<br />
unfähigkeitsfälle. Beitragsüberträge entfallen<br />
ebenfalls, weil die Rückversicherungsbeiträge –<br />
im Gegensatz zu den Beiträgen im Bruttogeschäft<br />
– auf Basis von Geschäftsjahresbeiträgen<br />
abgerechnet werden. Ausgenommen sind die<br />
Beiträge in der Rückversicherung der Pflegerentenversicherung,<br />
die auf Basis der Istbeiträge<br />
gemäß der jeweiligen Sollstellungsperiode angerechnet<br />
werden.<br />
Anhang<br />
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