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Bilanz - neue leben Versicherungen

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<strong>Bilanz</strong>deckungsrückstellung höher ist als die<br />

entsprechende uneingeschränkt gezillmerte<br />

Deckungsrückstellung, wird der Unterschiedsbetrag<br />

als Forderung an Versicherungsnehmer<br />

aktiviert (Aktiva D. I. 1. b). Ab 1.10.1994 wurden<br />

<strong>Versicherungen</strong> nach <strong>neue</strong>m Aufsichtsrecht abgeschlossen<br />

(Neubestand). Die Grundsätze der<br />

diesen <strong>Versicherungen</strong> zugrundeliegenden Tarife<br />

wurden der BaFin gemäß § 13 d Nr. 6 VAG mitgeteilt.<br />

Die <strong>Bilanz</strong>deckungsrückstellung wird<br />

versicherungsmathematisch nach den dort dargelegten<br />

Grundsätzen unter Beachtung von<br />

§ 341 f HGB sowie des § 65 VAG berechnet.<br />

Sofern die <strong>Bilanz</strong>deckungsrückstellung – bezogen<br />

auf die einzelne Versicherung – höher ist<br />

als die entsprechende uneingeschränkt gezillmerte<br />

Deckungsrückstellung, wird der Unterschiedsbetrag<br />

als Forderung an Versicherungsnehmer<br />

aktiviert (Aktiva D. I. 1. b). Dabei wurden<br />

die vom BGH vorgesehenen Grundsätze bezüglich<br />

des Mindestrückkaufswertes (50 % des ungezillmerten<br />

Deckungskapitals sowie Wegfall<br />

des Stornoabschlags) beachtet.<br />

Die Deckungsrückstellung für das in die Rückdeckung<br />

übernommene Geschäft entspricht den<br />

Abrechnungen des Erstversicherers. Die Rückstellung<br />

für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle<br />

wurde für jeden Versicherungsfall, der<br />

bis zum Inventurstichtag eingetreten ist, einzeln<br />

ermittelt. Für unbekannte Spätschäden wurde<br />

eine Rückstellung auf Basis von Vorjahreswerten<br />

geschätzt. Dies gilt sinngemäß für die Rückstellung<br />

für noch nicht abgewickelte Rückkäufe. Für<br />

die etwaigen zukünftigen Zahlungen aufgrund<br />

der <strong>neue</strong>sten BGH-Rechtsprechung (Mindestrückkaufswert<br />

und Stornoabschlag) wurde eine<br />

Rückstellung in Höhe der voraussichtlich erwarteten<br />

Inanspruchnahme der Gesellschaft gebildet.<br />

Außerdem wurde eine Rückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen<br />

nach dem Erlass des<br />

Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Februar<br />

1973 gebildet. Für das in Rückdeckung gegebene<br />

Versicherungsgeschäft entsprechen die An-<br />

teile der Rückversicherer an den Rückstellungen<br />

den Rückversicherungsverträgen. Depotverbindlichkeiten,<br />

Abrechnungsverbindlichkeiten aus<br />

dem Rückversicherungsgeschäft und Verbindlichkeiten<br />

aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft<br />

sowie sonstige Verbindlichkeiten<br />

wurden mit den Rückzahlungsbeträgen<br />

bewertet. Die Deckungsrückstellung der Lebensversicherungen,<br />

bei denen das Anlagerisiko von<br />

den Versicherungsnehmern getragen wird (Fondsgebundene<br />

Lebensversicherungen), errechnet<br />

sich nach der retrospektiven Methode aus den<br />

vorhandenen Anteileinheiten der einzelnen <strong>Versicherungen</strong>,<br />

die am <strong>Bilanz</strong>stichtag zum Zeitwert<br />

bewertet werden. Pensionsrückstellungen sind<br />

gemäß § 6 a EStG unter Anwendung der Heubeck-Tafeln<br />

2005 G gebildet worden.<br />

Die Wertansätze der Steuerrückstellungen und<br />

der sonstigen Rückstellungen sind nach vernünftiger<br />

kaufmännischer Beurteilung gebildet<br />

worden. Die Beträge der anderen Verbindlichkeiten<br />

wurden mit den Rückzahlungsbeträgen<br />

passiviert.<br />

Anteile für das in Rückdeckung<br />

gegebene Geschäft<br />

Das abgegebene Rückversicherungsgeschäft<br />

wird auf Risikobasis rückversichert. Die Rückversicherer<br />

beteiligen sich somit nicht an der<br />

Bruttodeckungsrückstellung, mit Ausnahme der<br />

Deckungsrückstellung für anerkannte Berufs-<br />

unfähigkeitsfälle. Beitragsüberträge entfallen<br />

ebenfalls, weil die Rückversicherungsbeiträge –<br />

im Gegensatz zu den Beiträgen im Bruttogeschäft<br />

– auf Basis von Geschäftsjahresbeiträgen<br />

abgerechnet werden. Ausgenommen sind die<br />

Beiträge in der Rückversicherung der Pflegerentenversicherung,<br />

die auf Basis der Istbeiträge<br />

gemäß der jeweiligen Sollstellungsperiode angerechnet<br />

werden.<br />

Anhang<br />

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