KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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Die AöR ist eine rechtlich oder organisatorisch verselbständigte errichtete Verwaltungseinheit mit<br />
eigener Rechtspersönlichkeit, die mit sachlichen und personellen Mitteln ausgestattet ist, um<br />
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen. 5 Das Gesetz ermöglicht eine flexible<br />
Ausgestaltung der Anstalt durch die Trägergemeinde. Die Ausgestaltung erfolgt in der<br />
Anstaltssatzung.<br />
Die Gemeinde haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der AöR 6 , jedoch kann die Gemeinde<br />
zum Ausgleich von Verlusten der AöR aus Haushaltsmitteln herangezogen werden. 7 Die AöR besitzt<br />
Personalhoheit / Dienstherrenfähigkeit, d.h. sie kann Beamtinnen und Beamte, Beschäftigte<br />
beschäftigen.<br />
Organe der AöR sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. 8 Der Vorstand leitet und vertritt die AöR<br />
gerichtlich und außergerichtlich. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Gemeinde ist nicht<br />
Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder und kann ihnen – anders als den Mitgliedern des<br />
Werkausschusses eines Eigenbetriebes – keine Weisungen erteilen. 9 Der Verwaltungsrat überwacht<br />
die Geschäftsführung des Vorstands. 10 Neben seiner Kontrolltätigkeit entscheidet der Verwaltungsrat<br />
auch über den Erlass von Satzungen, die das übertragene Aufgabengebiet betreffen wie beispielsweise<br />
eine Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der AöR. Die Entscheidung des<br />
Verwaltungsrates über den Erlass derartiger Satzungen steht jedoch unter dem Zustimmungsvorbehalt<br />
der Gemeindevertretung. 11<br />
Die AöR wird steuerlich ebenso behandelt wie der Regie- und Eigenbetrieb, das heißt die AöR<br />
unterliegt der Steuerpflicht, soweit sie mit ihrer Tätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art (BgA)<br />
begründet und nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung nicht ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 – 68 AO). 12<br />
IV.<br />
gemeinnützige GmbH (gGmbH)<br />
Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg darf grundsätzlich frei wählen, ob sie ihre Unternehmen wahlweise<br />
in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationsformen führen möchte. Entschließt sich<br />
die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, ihre Kitas in der privatrechtlichen Organisationsform einer gGmbH<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
Vgl. § 41 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG), § 106a Abs. 1 Satz 1,<br />
1.Alt. GO-SH.<br />
Vgl. § 9 Satz 2 Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO).<br />
Vgl. § 14 Abs. 2 KUVO.<br />
Vgl. § 2 KUVO.<br />
Vgl. PdK KVR SH/GO, §106 Rn.5.<br />
Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 KUVO.<br />
Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 KUVO.<br />
Vgl. PdK KVR SH/GO, §106a Rn. 13.<br />
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