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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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Die AöR ist eine rechtlich oder organisatorisch verselbständigte errichtete Verwaltungseinheit mit<br />

eigener Rechtspersönlichkeit, die mit sachlichen und personellen Mitteln ausgestattet ist, um<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen. 5 Das Gesetz ermöglicht eine flexible<br />

Ausgestaltung der Anstalt durch die Trägergemeinde. Die Ausgestaltung erfolgt in der<br />

Anstaltssatzung.<br />

Die Gemeinde haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der AöR 6 , jedoch kann die Gemeinde<br />

zum Ausgleich von Verlusten der AöR aus Haushaltsmitteln herangezogen werden. 7 Die AöR besitzt<br />

Personalhoheit / Dienstherrenfähigkeit, d.h. sie kann Beamtinnen und Beamte, Beschäftigte<br />

beschäftigen.<br />

Organe der AöR sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. 8 Der Vorstand leitet und vertritt die AöR<br />

gerichtlich und außergerichtlich. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Gemeinde ist nicht<br />

Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder und kann ihnen – anders als den Mitgliedern des<br />

Werkausschusses eines Eigenbetriebes – keine Weisungen erteilen. 9 Der Verwaltungsrat überwacht<br />

die Geschäftsführung des Vorstands. 10 Neben seiner Kontrolltätigkeit entscheidet der Verwaltungsrat<br />

auch über den Erlass von Satzungen, die das übertragene Aufgabengebiet betreffen wie beispielsweise<br />

eine Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der AöR. Die Entscheidung des<br />

Verwaltungsrates über den Erlass derartiger Satzungen steht jedoch unter dem Zustimmungsvorbehalt<br />

der Gemeindevertretung. 11<br />

Die AöR wird steuerlich ebenso behandelt wie der Regie- und Eigenbetrieb, das heißt die AöR<br />

unterliegt der Steuerpflicht, soweit sie mit ihrer Tätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art (BgA)<br />

begründet und nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung nicht ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 – 68 AO). 12<br />

IV.<br />

gemeinnützige GmbH (gGmbH)<br />

Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg darf grundsätzlich frei wählen, ob sie ihre Unternehmen wahlweise<br />

in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationsformen führen möchte. Entschließt sich<br />

die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, ihre Kitas in der privatrechtlichen Organisationsform einer gGmbH<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

Vgl. § 41 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG), § 106a Abs. 1 Satz 1,<br />

1.Alt. GO-SH.<br />

Vgl. § 9 Satz 2 Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO).<br />

Vgl. § 14 Abs. 2 KUVO.<br />

Vgl. § 2 KUVO.<br />

Vgl. PdK KVR SH/GO, §106 Rn.5.<br />

Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 KUVO.<br />

Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 KUVO.<br />

Vgl. PdK KVR SH/GO, §106a Rn. 13.<br />

13

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