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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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Für die nach dem Betriebsübergang in die Kita-Einheit bei der AöR bzw. der gGmbH<br />

eintretenden Neu-Beschäftigte gilt Folgendes: Bei Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung<br />

zwischen der AöR/gGmbH und der VBL sind auch die zukünftigen Beschäftigten über die VBL<br />

versichert, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung<br />

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) anwendbar<br />

ist (§ 20 Abs. 1 S. 3 der Satzung). Die Herausnahme dieser zukünftigen Beschäftigten aus der<br />

VBL-Zusage bedarf der Genehmigung des Vorstandes der VBL (§ 20 Abs. 1 S. 4 der Satzung).<br />

Der Vorstand der VBL macht die Erteilung dieser Zusage nach unserer Erfahrung unter<br />

anderem abhängig von der Größe der Population der zukünftigen Beschäftigten im Verhältnis<br />

zu den von der Beteiligungsvereinbarung erfassten Beschäftigten, die von der Gemeinde auf die<br />

AöR bzw. die gGmbH gewechselt sind.<br />

Wird eine Beteiligungsvereinbarung nicht abgeschlossen, haben die zukünftigen Beschäftigten<br />

keinen Anspruch gegen die AöR/gGmbH auf eine Versicherung bei der VBL. In der Praxis<br />

erteilen Arbeitgeber in dieser Konstellation (= keine Beteiligungsvereinbarung mit der VBL)<br />

eine Versorgungszusage, die inhaltlich von den Regeln der VBL-Zusage abgekoppelt ist.<br />

5. Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Mitbestimmungsrechte bezogen auf die jeweilige<br />

Organisationsform?<br />

Hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte ist zwischen der Mitbestimmung auf der Unternehmensebene<br />

und der Mitbestimmung auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene zu unterscheiden:<br />

Regiebetrieb Eigenbetrieb AÖR gGmbH<br />

Unternehmensmitbestimmung<br />

Betriebliche<br />

Mitbestimmung<br />

Alle öffentlich-rechtlichen Rechtsformen unterliegen<br />

nicht der Unternehmensmitbestimmung.<br />

Mitbestimmung nach Maßgabe des MitbestG SH.<br />

Keine<br />

Mitbestimmung 1 .<br />

Mitbestimmung nach<br />

dem BetrVG 2 .<br />

Erläuternde Hinweise zur Tabelle:<br />

1 Für die Unternehmensmitbestimmung können sich rechtliche Auswirkungen allein für die<br />

gGmbH ergeben: Die gGmbH ist in einer Rechtsform verfasst, die grundsätzlich dazu geeignet<br />

ist, einer Unternehmensmitbestimmung zu unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG), und<br />

insofern bei einer Beschäftigung von regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmern einen<br />

Aufsichtsrat zu errichten hat, dessen Mandate zu mindestens 1/3 an die Arbeitnehmervertreter<br />

zu vergeben sind. Die gGmbH kann jedoch den Tendenzschutz gemäß § 1 Abs. 2 lit. a)<br />

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