KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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Für die nach dem Betriebsübergang in die Kita-Einheit bei der AöR bzw. der gGmbH<br />
eintretenden Neu-Beschäftigte gilt Folgendes: Bei Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung<br />
zwischen der AöR/gGmbH und der VBL sind auch die zukünftigen Beschäftigten über die VBL<br />
versichert, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung<br />
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) anwendbar<br />
ist (§ 20 Abs. 1 S. 3 der Satzung). Die Herausnahme dieser zukünftigen Beschäftigten aus der<br />
VBL-Zusage bedarf der Genehmigung des Vorstandes der VBL (§ 20 Abs. 1 S. 4 der Satzung).<br />
Der Vorstand der VBL macht die Erteilung dieser Zusage nach unserer Erfahrung unter<br />
anderem abhängig von der Größe der Population der zukünftigen Beschäftigten im Verhältnis<br />
zu den von der Beteiligungsvereinbarung erfassten Beschäftigten, die von der Gemeinde auf die<br />
AöR bzw. die gGmbH gewechselt sind.<br />
Wird eine Beteiligungsvereinbarung nicht abgeschlossen, haben die zukünftigen Beschäftigten<br />
keinen Anspruch gegen die AöR/gGmbH auf eine Versicherung bei der VBL. In der Praxis<br />
erteilen Arbeitgeber in dieser Konstellation (= keine Beteiligungsvereinbarung mit der VBL)<br />
eine Versorgungszusage, die inhaltlich von den Regeln der VBL-Zusage abgekoppelt ist.<br />
5. Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Mitbestimmungsrechte bezogen auf die jeweilige<br />
Organisationsform?<br />
Hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte ist zwischen der Mitbestimmung auf der Unternehmensebene<br />
und der Mitbestimmung auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene zu unterscheiden:<br />
Regiebetrieb Eigenbetrieb AÖR gGmbH<br />
Unternehmensmitbestimmung<br />
Betriebliche<br />
Mitbestimmung<br />
Alle öffentlich-rechtlichen Rechtsformen unterliegen<br />
nicht der Unternehmensmitbestimmung.<br />
Mitbestimmung nach Maßgabe des MitbestG SH.<br />
Keine<br />
Mitbestimmung 1 .<br />
Mitbestimmung nach<br />
dem BetrVG 2 .<br />
Erläuternde Hinweise zur Tabelle:<br />
1 Für die Unternehmensmitbestimmung können sich rechtliche Auswirkungen allein für die<br />
gGmbH ergeben: Die gGmbH ist in einer Rechtsform verfasst, die grundsätzlich dazu geeignet<br />
ist, einer Unternehmensmitbestimmung zu unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG), und<br />
insofern bei einer Beschäftigung von regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmern einen<br />
Aufsichtsrat zu errichten hat, dessen Mandate zu mindestens 1/3 an die Arbeitnehmervertreter<br />
zu vergeben sind. Die gGmbH kann jedoch den Tendenzschutz gemäß § 1 Abs. 2 lit. a)<br />
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