KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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Geschäftsführers nach außen hin wird durch eine solche Einschränkung jedoch nicht berührt, d.h. die<br />
Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber Dritten. 88<br />
Die Gesellschafterversammlung trifft als oberstes Organ der gGmbH gemäß § 46 GmbHG alle<br />
wesentlichen Entscheidungen - wie zum Beispiel die Bestellung und Abberufung von<br />
Geschäftsführern - für die gGmbH. Sie überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers und ist<br />
berechtigt, dem Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss (§ 47 GmbHG) Weisungen zu erteilen.<br />
Alleiniges Mitglied der Gesellschafterversammlung soll der / die Bürgermeister/in als gesetzliche/r<br />
Vertreter/in der Gemeinde sein. Allerdings sieht die am 10. Juni 2016 verabschiedete<br />
Gemeinderechtsreform in dem zukünftigen § 104 GO-SH n.F. die Sollbestimmung, wonach die<br />
Vertretung in Gesellschaften dem / der Bürgermeister/in als gesetzliche/r Vertreter/in der Gemeinde<br />
zugeordnet wird, nicht mehr vor. Stattdessen muss nach dem § 102 Abs. 2 Nr. 4 GO-SH n.F. durch<br />
Gesellschaftsvertrag oder Satzung sichergestellt werden, dass der / die Bürgermeister/in als<br />
gesetzliche/r Vertreter/in der Gemeinde zumindest das Recht erhält, an der<br />
Gesellschafterversammlung teilzunehmen.<br />
Das GmbHG etabliert den Aufsichtsrat als freiwilliges Organ zur Überwachung der Geschäftsführung.<br />
Eine Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats ergibt sich hingegen nur, wenn mehr als 500<br />
Arbeitnehmer bei der GmbH beschäftigt sind. 89 Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 GO-SH n.F. ist die<br />
Gemeinde verpflichtet, kommunale Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Für die Ausgestaltung<br />
des Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag herrscht gemäß § 52 Abs. 2 GmbHG weitgehend<br />
Gestaltungsfreiheit. So können die nach § 52 Abs. 1 GmbHG vorgesehenen anwendbaren<br />
Vorschriften des Aktienrechts für den fakultativen Aufsichtsrat in dem Gesellschaftsvertrag<br />
abbedungen und die gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit der Aufsichtsräte aufgehoben werden.<br />
Stattdessen hat die Gemeinde die Möglichkeit, in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, dass sie<br />
ein Weisungsrecht gegenüber den von ihr entsandten Vertretern im Aufsichtsrat erhält. Mit der<br />
Reform des Gemeindewirtschaftrechts ist die Gemeinde hierzu sogar verpflichtet. Denn nach § 102<br />
Abs. 2 Nr. 3 GO-SH n.F. ist der Gemeinde in dem Gesellschaftsvertrag das Recht einzuräumen, den in<br />
den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern Weisungen zu erteilen, die sich zumindest auf die Steuerung<br />
des Unternehmens zur Erreichung strategischer Ziele erstrecken müssen.<br />
Sowohl die Gesellschafterversammlung als auch die Sitzungen des Aufsichtsrats sind nicht öffentlich.<br />
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten hat als Arbeitshilfe zur Durchsetzung der<br />
Gründungsvoraussetzungen in kommunalen Unternehmen einen Muster-Gesellschaftsvertrag<br />
88<br />
89<br />
Vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG.<br />
Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.<br />
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