30.08.2017 Aufrufe

KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Geschäftsführers nach außen hin wird durch eine solche Einschränkung jedoch nicht berührt, d.h. die<br />

Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber Dritten. 88<br />

Die Gesellschafterversammlung trifft als oberstes Organ der gGmbH gemäß § 46 GmbHG alle<br />

wesentlichen Entscheidungen - wie zum Beispiel die Bestellung und Abberufung von<br />

Geschäftsführern - für die gGmbH. Sie überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers und ist<br />

berechtigt, dem Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss (§ 47 GmbHG) Weisungen zu erteilen.<br />

Alleiniges Mitglied der Gesellschafterversammlung soll der / die Bürgermeister/in als gesetzliche/r<br />

Vertreter/in der Gemeinde sein. Allerdings sieht die am 10. Juni 2016 verabschiedete<br />

Gemeinderechtsreform in dem zukünftigen § 104 GO-SH n.F. die Sollbestimmung, wonach die<br />

Vertretung in Gesellschaften dem / der Bürgermeister/in als gesetzliche/r Vertreter/in der Gemeinde<br />

zugeordnet wird, nicht mehr vor. Stattdessen muss nach dem § 102 Abs. 2 Nr. 4 GO-SH n.F. durch<br />

Gesellschaftsvertrag oder Satzung sichergestellt werden, dass der / die Bürgermeister/in als<br />

gesetzliche/r Vertreter/in der Gemeinde zumindest das Recht erhält, an der<br />

Gesellschafterversammlung teilzunehmen.<br />

Das GmbHG etabliert den Aufsichtsrat als freiwilliges Organ zur Überwachung der Geschäftsführung.<br />

Eine Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats ergibt sich hingegen nur, wenn mehr als 500<br />

Arbeitnehmer bei der GmbH beschäftigt sind. 89 Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 GO-SH n.F. ist die<br />

Gemeinde verpflichtet, kommunale Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Für die Ausgestaltung<br />

des Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag herrscht gemäß § 52 Abs. 2 GmbHG weitgehend<br />

Gestaltungsfreiheit. So können die nach § 52 Abs. 1 GmbHG vorgesehenen anwendbaren<br />

Vorschriften des Aktienrechts für den fakultativen Aufsichtsrat in dem Gesellschaftsvertrag<br />

abbedungen und die gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit der Aufsichtsräte aufgehoben werden.<br />

Stattdessen hat die Gemeinde die Möglichkeit, in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, dass sie<br />

ein Weisungsrecht gegenüber den von ihr entsandten Vertretern im Aufsichtsrat erhält. Mit der<br />

Reform des Gemeindewirtschaftrechts ist die Gemeinde hierzu sogar verpflichtet. Denn nach § 102<br />

Abs. 2 Nr. 3 GO-SH n.F. ist der Gemeinde in dem Gesellschaftsvertrag das Recht einzuräumen, den in<br />

den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern Weisungen zu erteilen, die sich zumindest auf die Steuerung<br />

des Unternehmens zur Erreichung strategischer Ziele erstrecken müssen.<br />

Sowohl die Gesellschafterversammlung als auch die Sitzungen des Aufsichtsrats sind nicht öffentlich.<br />

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten hat als Arbeitshilfe zur Durchsetzung der<br />

Gründungsvoraussetzungen in kommunalen Unternehmen einen Muster-Gesellschaftsvertrag<br />

88<br />

89<br />

Vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG.<br />

Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.<br />

67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!