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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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Gehaltstechnische<br />

und (sonstige)<br />

arbeitsrechtliche<br />

Unterschiede<br />

In den Grenzen des TVöD und<br />

des allgemeinen<br />

arbeitsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatzes. 1<br />

In den Grenzen des TVÖD (nur), wenn<br />

AöR/gGmbH dem KAV SH beitreten; im<br />

Übrigen in den Grenzen des allgemeinen<br />

arbeitsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatzes. 2<br />

Erläuternde Hinweise zur Tabelle:<br />

1 Der TVöD gilt (auch) für alle neu in die Organisationsform hinzukommenden tarifgebundenen<br />

Beschäftigten und enthält in seinen Regelungen – unter anderem durch die senioritätsbezogenen<br />

Entgeltstufen innerhalb der einzelnen Entgeltgruppe – eine unterschiedliche Behandlung von<br />

neu eintretenden Beschäftigten und Bestandsbeschäftigten, die unter anderem aufgrund der<br />

Tatsache, dass auch die hinzukommenden Beschäftigten während der weiteren Laufzeit des<br />

Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für die einzelnen Arbeitsbedingungen erfüllen<br />

können, rechtswirksam sind.<br />

Arbeitsbedingungen, die nicht im TVöD geregelt sind, können zwischen neu eintretenden<br />

Beschäftigten und den Bestandsbeschäftigten unter Beachtung des allgemeinen<br />

arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterschiedlich ausgestaltet werden, wenn die<br />

unterschiedliche Ausgestaltung sachlich gerechtfertigt ist. Die sachliche Rechtfertigung kann<br />

insbesondere mit der konkreten Funktion und (Budget-, Personal- bzw. Fach-) Verantwortung<br />

des einzelnen Beschäftigten begründet werden (Beispiel: variable Vergütung nur für Mitarbeiter<br />

mit Personalverantwortung).<br />

2 Im Fall des Beitritts der AöR/gGmbH zum KAV SH und der damit verbundenen normativen<br />

Anwendung des TVöD auch für neu hinzukommende Beschäftigte gelten die Ausführungen in<br />

vorstehender Anmerkung 1 in gleicher Weise auch für diese beiden Organisationsformen.<br />

Sofern ein Betritt in den KAV SH nicht erfolgt, unterliegen die Arbeitsverhältnisse der neu<br />

hinzukommenden Beschäftigten dem TVöD nur dann, wenn der Arbeitsvertrag eine<br />

Bezugnahmeklausel zu dem Tarifwerk aufweist. In diesem Fall kann eine unterschiedliche<br />

Behandlung der neu hinzukommenden Beschäftigten gegenüber den Bestandsbeschäftigten<br />

nach den unter Anmerkung 1 angeführten Parametern erfolgen. Ist der TVöD auf die<br />

Arbeitsverhältnisse der neu hinzutretenden Beschäftigten nicht anwendbar, unterliegt die<br />

unterschiedliche Behandlung der beiden Personengruppen allein den Anforderungen des<br />

allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zulässig ist demnach etwa, dass<br />

die neu hinzukommenden Beschäftigten keine Versorgungszusage über die öffentliche<br />

Zusatzversorgung der VBL erhalten.<br />

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