KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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Gehaltstechnische<br />
und (sonstige)<br />
arbeitsrechtliche<br />
Unterschiede<br />
In den Grenzen des TVöD und<br />
des allgemeinen<br />
arbeitsrechtlichen<br />
Gleichbehandlungsgrundsatzes. 1<br />
In den Grenzen des TVÖD (nur), wenn<br />
AöR/gGmbH dem KAV SH beitreten; im<br />
Übrigen in den Grenzen des allgemeinen<br />
arbeitsrechtlichen<br />
Gleichbehandlungsgrundsatzes. 2<br />
Erläuternde Hinweise zur Tabelle:<br />
1 Der TVöD gilt (auch) für alle neu in die Organisationsform hinzukommenden tarifgebundenen<br />
Beschäftigten und enthält in seinen Regelungen – unter anderem durch die senioritätsbezogenen<br />
Entgeltstufen innerhalb der einzelnen Entgeltgruppe – eine unterschiedliche Behandlung von<br />
neu eintretenden Beschäftigten und Bestandsbeschäftigten, die unter anderem aufgrund der<br />
Tatsache, dass auch die hinzukommenden Beschäftigten während der weiteren Laufzeit des<br />
Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für die einzelnen Arbeitsbedingungen erfüllen<br />
können, rechtswirksam sind.<br />
Arbeitsbedingungen, die nicht im TVöD geregelt sind, können zwischen neu eintretenden<br />
Beschäftigten und den Bestandsbeschäftigten unter Beachtung des allgemeinen<br />
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterschiedlich ausgestaltet werden, wenn die<br />
unterschiedliche Ausgestaltung sachlich gerechtfertigt ist. Die sachliche Rechtfertigung kann<br />
insbesondere mit der konkreten Funktion und (Budget-, Personal- bzw. Fach-) Verantwortung<br />
des einzelnen Beschäftigten begründet werden (Beispiel: variable Vergütung nur für Mitarbeiter<br />
mit Personalverantwortung).<br />
2 Im Fall des Beitritts der AöR/gGmbH zum KAV SH und der damit verbundenen normativen<br />
Anwendung des TVöD auch für neu hinzukommende Beschäftigte gelten die Ausführungen in<br />
vorstehender Anmerkung 1 in gleicher Weise auch für diese beiden Organisationsformen.<br />
Sofern ein Betritt in den KAV SH nicht erfolgt, unterliegen die Arbeitsverhältnisse der neu<br />
hinzukommenden Beschäftigten dem TVöD nur dann, wenn der Arbeitsvertrag eine<br />
Bezugnahmeklausel zu dem Tarifwerk aufweist. In diesem Fall kann eine unterschiedliche<br />
Behandlung der neu hinzukommenden Beschäftigten gegenüber den Bestandsbeschäftigten<br />
nach den unter Anmerkung 1 angeführten Parametern erfolgen. Ist der TVöD auf die<br />
Arbeitsverhältnisse der neu hinzutretenden Beschäftigten nicht anwendbar, unterliegt die<br />
unterschiedliche Behandlung der beiden Personengruppen allein den Anforderungen des<br />
allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zulässig ist demnach etwa, dass<br />
die neu hinzukommenden Beschäftigten keine Versorgungszusage über die öffentliche<br />
Zusatzversorgung der VBL erhalten.<br />
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