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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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Eine Rückzahlungsverpflichtung bereits gewährter Fördermittel aufgrund der Änderung des<br />

Zuwendungsempfängers sehen wir nicht.<br />

3. Welche Auswirkungen ergeben sich aus den Steuerpflichten/Steuervorteilen der jeweiligen<br />

Organisationsform auf den gemeindlichen Haushalt?<br />

Es ergeben sich grundsätzlich keine Steuervor- oder -nachteile aus der Wahl einer der genannten<br />

Organisationsformen und somit keine organisations- oder rechtsformabhängigen Auswirkungen auf<br />

den gemeindlichen Haushalt.<br />

Erläuterung:<br />

Wie oben dargestellt, wird grundsätzlich jede wirtschaftliche Aktivität einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts (hier: Gemeinde Henstedt-Ulzburg) steuerrechtlich so behandelt, als würde sie in<br />

einer eigenständigen Kapitalgesellschaft ausgeführt. Der Betrieb von Kindergärten/Kindertagesstätten<br />

ist eine wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne. Bei der Gemeinde Henstedt-Ulzburg besteht somit<br />

steuerlich ein BgA „Kindertagesstätte“ unabhängig davon, in welcher Form (Regiebetrieb,<br />

Eigenbetrieb) dieser geführt wird. Es ergeben sich daraus also für die Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuer grundsätzlich die gleichen Auswirkungen wie bei Betrieb der Kindertagesstätten in<br />

einer eigenständigen gGmbH. Da wir davon ausgehen, dass aus der Tätigkeit der Kindertagesstätten<br />

kein Gewinn entsteht, bzw. sowohl ein BgA als auch eine mögliche GmbH gemeinnützig sein soll,<br />

entsteht aus dem Betrieb der Kindertagesstätten keine Ertragsteuerpflicht, es ergeben sich somit keine<br />

Auswirkungen auf den Haushalt.<br />

Hinsichtlich der Erklärungspflichten können sich in der Organisationsform Regiebetrieb/Eigenbetrieb<br />

Erleichterungen ergeben, wenn das Finanzamt von der Abgabe einer Steuererklärung für einen BgA<br />

Kindertagesstätte absieht. Für die gGmbH wäre in jedem Fall eine Steuererklärung einzureichen. Die<br />

Kosten dafür trägt die GmbH.<br />

Wird zwischen der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und der gGmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft<br />

begründet 46 , ergeben sich aus den möglichen Leistungsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der<br />

gGmbH auch umsatzsteuerlich grundsätzlich keine Auswirkungen auf den gemeindlichen Haushalt.<br />

Gleiches gilt grundsätzlich für den Betrieb der Kindertagesstätte in Form eines Eigen- oder<br />

Regiebetriebs und einer etwaigen Leistungsverflechtung zwischen dem hoheitlichen und dem<br />

wirtschaftlichen Bereich bzw. zwischen ggf. neu entstehenden BgA (z.B. Personalüberlassung,<br />

Sachmittelüberlassung, EDV-Dienstleistungen etc.) und dem BgA Kindertagesstätte.<br />

46<br />

Hinweis: Die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist auf Ebene der Gemeinde Henstedt-<br />

Ulzburg nur möglich, soweit diese „Unternehmerisch“ i.S.d. UStG tätig ist.<br />

44

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