KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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Vollstreckungsklausel beinhalten, das bedeutet, dass erklärt wird, dass die Zwangsvollstreckung aus<br />
dem Titel zulässig ist (vgl. § 725 ZPO). Schließlich muss dem Schuldner gemäß § 750 ZPO der Titel<br />
zugestellt worden sein.<br />
• Zusätzliche Kosten<br />
Anders als bei der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen bzw. privatrechtlicher<br />
Entgelte eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, geht der Vollstreckung von zivilrechtlichen<br />
Forderungen (z.B. der Teilnahmebeiträge der gGmbH) der ein gerichtliches (Mahn-)Verfahren voraus,<br />
für das zusätzliche Kosten anfallen.<br />
Ferner fällt bei der Inanspruchnahme der gemeindlichen Vollstreckungsstelle durch die<br />
Organisationsform AöR ein Kostenbeitrag in Höhe von derzeit EUR 24,50 / Vollstreckungsfall an.<br />
16. Wie sind die Organisationsformen hinsichtlich ihrer Insolvenzfähigkeit zu bewerten?<br />
• Regie- und Eigenbetrieb<br />
Die Gemeinde ist einschließlich ihrer Regie- und Eigenbetriebe nicht insolvenzfähig. 69 Eigenbetriebe<br />
sind zwar als organisatorisch verselbstständigte Einheiten wirtschaftlich tätig. Haftungsrechtlich<br />
verfügen sie jedoch nicht über ein eigenes Vermögen, sondern sind vermögens- und haftungsrechtlich<br />
Teil der Gemeinde.<br />
• AöR<br />
Eine Insolvenz der AöR ist (jedenfalls de facto) ausgeschlossen 70 . Zwar sieht das schleswigholsteinische<br />
Landesrecht eine Gewährträgerhaftung der Gemeinde, also ein Einstehen für<br />
Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens, nicht vor. 71 Allerdings bestimmt die<br />
Gemeindeordnung, dass die Gemeinde der Anstalt die notwendigen Mittel nach kaufmännischen<br />
Grundsätzen zur Verfügung stellt. 72<br />
Daraus wird gefolgert, dass die AöR einen Anspruch gegen die Trägergemeinde hat, sie mit<br />
ausreichenden Mitteln auszustatten, die Gemeinde also eine Anstaltslast trifft. 73 Sollten also Mittel<br />
einer AöR nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu bedienen, könnte die AöR<br />
69<br />
70<br />
71<br />
72<br />
73<br />
Vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) iVm § 52 Satz 2 und Satz 3 LVwG iVm § 131 Abs. 2 GO-<br />
SH.<br />
Vgl. Ott/Vuia in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 12 Rn. 23; § 12 Abs. 1<br />
Nr. 2 InsO iVm § 52 Satz 2 und Satz 3 LVwG iVm §§ 106 a, 131 Abs. 2 GO-SH.<br />
Vgl. § 9 Satz 2 Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO),<br />
§ 106a Abs. 4 Satz 2 GO-SH.<br />
Vgl. § 106a Abs. 4 Satz 2 GO-SH.<br />
Dehn, in Bracker/Dehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, Kommentar, 7. Auflage, § 106a, zu Abs. 4<br />
Ziffer 1.<br />
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