30.08.2017 Aufrufe

KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vollstreckungsklausel beinhalten, das bedeutet, dass erklärt wird, dass die Zwangsvollstreckung aus<br />

dem Titel zulässig ist (vgl. § 725 ZPO). Schließlich muss dem Schuldner gemäß § 750 ZPO der Titel<br />

zugestellt worden sein.<br />

• Zusätzliche Kosten<br />

Anders als bei der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen bzw. privatrechtlicher<br />

Entgelte eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, geht der Vollstreckung von zivilrechtlichen<br />

Forderungen (z.B. der Teilnahmebeiträge der gGmbH) der ein gerichtliches (Mahn-)Verfahren voraus,<br />

für das zusätzliche Kosten anfallen.<br />

Ferner fällt bei der Inanspruchnahme der gemeindlichen Vollstreckungsstelle durch die<br />

Organisationsform AöR ein Kostenbeitrag in Höhe von derzeit EUR 24,50 / Vollstreckungsfall an.<br />

16. Wie sind die Organisationsformen hinsichtlich ihrer Insolvenzfähigkeit zu bewerten?<br />

• Regie- und Eigenbetrieb<br />

Die Gemeinde ist einschließlich ihrer Regie- und Eigenbetriebe nicht insolvenzfähig. 69 Eigenbetriebe<br />

sind zwar als organisatorisch verselbstständigte Einheiten wirtschaftlich tätig. Haftungsrechtlich<br />

verfügen sie jedoch nicht über ein eigenes Vermögen, sondern sind vermögens- und haftungsrechtlich<br />

Teil der Gemeinde.<br />

• AöR<br />

Eine Insolvenz der AöR ist (jedenfalls de facto) ausgeschlossen 70 . Zwar sieht das schleswigholsteinische<br />

Landesrecht eine Gewährträgerhaftung der Gemeinde, also ein Einstehen für<br />

Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens, nicht vor. 71 Allerdings bestimmt die<br />

Gemeindeordnung, dass die Gemeinde der Anstalt die notwendigen Mittel nach kaufmännischen<br />

Grundsätzen zur Verfügung stellt. 72<br />

Daraus wird gefolgert, dass die AöR einen Anspruch gegen die Trägergemeinde hat, sie mit<br />

ausreichenden Mitteln auszustatten, die Gemeinde also eine Anstaltslast trifft. 73 Sollten also Mittel<br />

einer AöR nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu bedienen, könnte die AöR<br />

69<br />

70<br />

71<br />

72<br />

73<br />

Vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) iVm § 52 Satz 2 und Satz 3 LVwG iVm § 131 Abs. 2 GO-<br />

SH.<br />

Vgl. Ott/Vuia in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 12 Rn. 23; § 12 Abs. 1<br />

Nr. 2 InsO iVm § 52 Satz 2 und Satz 3 LVwG iVm §§ 106 a, 131 Abs. 2 GO-SH.<br />

Vgl. § 9 Satz 2 Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO),<br />

§ 106a Abs. 4 Satz 2 GO-SH.<br />

Vgl. § 106a Abs. 4 Satz 2 GO-SH.<br />

Dehn, in Bracker/Dehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, Kommentar, 7. Auflage, § 106a, zu Abs. 4<br />

Ziffer 1.<br />

57

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!