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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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Haushaltsstrukturen erfolgt. Steuerrechtlich wird ein solcher BgA behandelt, als würde er in einer<br />

eigenständigen Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) geführt, um Ungleichbehandlungen zwischen<br />

juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts zu vermeiden. Ein BgA unterliegt, wie<br />

eine GmbH, mit seinen Gewinnen der Körperschaft- und Gewerbesteuer (zzgl. SolZ). Sowohl der<br />

BgA als auch eine GmbH können gemeinnützig sein, wenn sie mit einer entsprechenden Satzung<br />

ausgestattet werden und die sonstigen Anforderungen erfüllen, die für die Anerkennung als<br />

gemeinnützig erforderlich sind. Mit dem Betrieb von Kindergärten als Satzungszweck ist dies<br />

grundsätzlich möglich. Etwaige Gewinne wären in diesem Fall von der Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuer befreit. Da mit Hilfe der steuerrechtlichen Fiktion „BgA“ gerade verhindert werden<br />

soll, dass es Unterschiede in der Besteuerung einer Gemeinde (juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts) und einer GmbH gibt, besteht grundsätzlich keine ertragsteuerrechtliche Vorteilhaftigkeit<br />

hinsichtlich einer bestimmten Rechts- oder Organisationsform für den Betrieb der Kindergärten.<br />

Der Leistungsaustausch zwischen der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und einer GmbH kann zu<br />

umsatzsteuerlichen Konsequenzen führen (Steuerpflicht der Umsätze, zum Beispiel. für die<br />

Inanspruchnahme von Leistungen des Bauhofs, der Mitarbeiter der Verwaltung etc.). Dies kann<br />

jedoch durch die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft verhindert werden. Der<br />

Leistungsaustausch zwischen verschiedenen BgA wäre umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht steuerbar.<br />

Auch die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungsverflechtungen ist somit grundsätzlich<br />

rechtsform- und organisationsunabhängig.<br />

Sollten Grundstücke/Gebäude an eine neu zu gründende GmbH übertragen werden, könnte<br />

Grunderwerbsteuer i.H.v. 6,5% des Werts der Grundstücke/Gebäude anfallen, wenn die dafür<br />

grundsätzlich vorgesehene Steuerbefreiungsvorschrift aufgrund mangelnder Konformität mit dem<br />

Europarecht nicht greift. Diese Befreiungsvorschrift ist zurzeit Gegenstand eines Gerichtsverfahrens,<br />

sodass Aussagen zur Grunderwerbsteuer erst nach verbindlicher Abstimmung mit dem Finanzamt<br />

getroffen werden können.<br />

Davon zu differenzieren sind die Rechtsverhältnisse der Beamten. Diese bleiben bei allen<br />

Organisationsformen unverändert bestehen: Dienstherr der Beamten bleibt stets die Gemeinde. Die<br />

Beamten können mittels Personalgestellung der den operativen Kita-Betrieb ausübenden Rechtsperson<br />

zugewiesen werden.<br />

Da die Wahl der Organisationsform auch mit einer personellen Maßnahme verknüpft ist, ist stets –<br />

unabhängig von der gewählten Organisationsform des Rechtsnachfolgers – der Personalrat zu<br />

unterrichten, da es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach §§ 51, 83, 49 MitbestG<br />

SH handelt. Für übergegangene Beschäftigte und neu in die jeweilige Organisationsform<br />

hinzukommende Beschäftigte können sich gehaltstechnische und sonstige arbeitsrechtliche<br />

Unterschiede nur in den Grenzen des TVöD und des allgemeinen arbeitsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben. Eine Schlechterstellung durch den bloßen Wechsel der<br />

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