KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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von der Gemeinde aufgrund der Anstaltslast verlangen, dass diese ihr die Mittel zu Verfügung stellt.<br />
Letztendlich haftet damit die Gemeinde und eine Insolvenz der AöR ist de facto ausgeschlossen 74 .<br />
• gGmbH<br />
Kommunale Unternehmen in privater Rechtsform unterliegen dem Insolvenzrecht und sind<br />
insolvenzfähig. 75 Die Gemeinde ist gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Unternehmen in privater<br />
Rechtsform vor der Insolvenz zu bewahren. Dies gilt selbst dann, wenn die Gemeinde 100% der<br />
Anteile an dem privatrechtlichen Unternehmen hält. Es besteht jedoch die Möglichkeit im<br />
Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht zu vereinbaren, sofern dies gewünscht ist. 76<br />
17. Welcher „worst case“ wäre bei vorliegender Insolvenzfähigkeit denkbar?<br />
Regie- und Eigenbetriebe sind nicht insolvenzfähig und auch eine Insolvenz der AöR ist faktisch<br />
ausgeschlossen (vgl. oben Frage Nr. 16).<br />
Die GmbH ist insolvenzfähig. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, bei Vorliegen von<br />
Insolvenzgründen (Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) 77 ohne<br />
schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder<br />
Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. 78 Die Gesellschaftsorgane bleiben während des<br />
Insolvenzeröffnungsverfahrens im Amt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der<br />
hierzu vom zuständigen Amtsgericht bestellte Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und<br />
Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH (§ 80 Abs. 1 InsO) und fungiert als gesetzlicher<br />
Vertreter der GmbH. Der Insolvenzverwalter wäre im Interesse der Gläubiger verpflichtet, den<br />
Kitabetrieb möglichst optimal im Hinblick auf die Verwertung des Vermögens der GmbH<br />
abzuwickeln, d.h., entweder stillzulegen, auf einen dritten Rechtsträger zu verwerten oder – in zeitlich<br />
beschränkten Umfang – bis zu einer relevanten Entscheidung über die Veräußerung/Stilllegung<br />
fortzubetreiben.<br />
Für die Arbeitsverhältnisse der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der GmbH<br />
beschäftigten Arbeitnehmer hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Kern folgende<br />
Rechtsfolgen:<br />
• Der Bestands-Status der Arbeitsverhältnisse wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
nicht berührt. Die Arbeitsverhältnisse werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht<br />
beendet.<br />
74<br />
75<br />
76<br />
77<br />
78<br />
Vgl. auch § 106a Abs. 5 iVm § 131 Abs. 2 GO-SH.<br />
Ott/Vuia in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 12 Rn. 16.<br />
Vgl. §26 GmbHG.<br />
Vgl. §§ 17, 018, 19 InsO.<br />
Vgl. § 15a InsO.<br />
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