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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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• Regiebetrieb<br />

Für den Regiebetrieb selbst bestehen keine Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Erwerb, die<br />

Verwaltung und die Veräußerung von Vermögen. Denn als nicht rechtsfähiger Teil der<br />

Kommunalverwaltung besitzt der Regiebetrieb kein eigenes Vermögen, sondern ist mit<br />

Verwaltungsmitteln der Gemeinde ausgestattet (vgl. oben D. Grundlagen zu den ausgewählten<br />

Organisations-/ Rechtsformmodellen). Beim Erwerb sowie der Verwaltung von Vermögen hat die<br />

Gemeinde die Vorgaben des § 89 GO-SH zu beachten. Danach hat die Gemeinde ihr Vermögen<br />

und ihre Einkünfte gewissenhaft zu verwalten 33 und darf neue Vermögensgegenstände nur erwerben,<br />

soweit dies in absehbarer Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist 34 .<br />

• Eigenbetrieb<br />

Auch für den Eigenbetrieb ergeben sich keine Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Erwerbs, der<br />

Verwaltung oder der Veräußerung von Vermögen, da das Betriebsvermögen zum Sondervermögen<br />

der Gemeinde gehört. Der Eigenbetrieb ist ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde ohne<br />

eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. im Innenverhältnis Kommune/Eigenbetrieb können keine Verträge<br />

geschlossen werden und im Außenverhältnis Eigenbetrieb/Dritte handelt der Eigenbetrieb für die<br />

Gemeinde, die ggf. mit ihrem Vermögen für das Handeln des Eigenbetriebs haftet. Für die<br />

Vermögensverwaltung ist daher die Vorschrift des § 89 GO-SH zu beachten.<br />

• AöR<br />

Die AöR ist als juristische Person des öffentlichen Rechts rechtsfähig und kann somit als Inhaberin<br />

von Rechten und Pflichten grundsätzlich auch über eigenes Vermögen verfügen. Die innere<br />

Organisation der AöR wird in der Anstaltssatzung (Organisationssatzung) geregelt, in die auch<br />

Bestimmungen zur Wirtschaftsführung und Vermögensverwaltung aufzunehmen sind. 35 Der Erlass<br />

dieser Satzung ist eine vorbehaltene Aufgabe der Gemeindevertretung 36 , so dass die Bestimmungen<br />

zum Erwerb, zur Veräußerung sowie zur Verwaltung von Vermögen der AöR nach dem Willen der<br />

Gemeinde frei gestaltbar sind.<br />

• gGmbH<br />

Als rechtsfähige juristische Person des Privatrechts verfügt die gGmbH über eigenes Vermögen<br />

(Gesellschaftsvermögen). Bestimmungen zum Erwerb, zur Veräußerung sowie zur Verwaltung von<br />

Vermögen der gGmbH sind in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH grundsätzlich frei gestaltbar. Für<br />

die Gründung einer gGmbH sind jedoch im Vergleich zu der Gründung einer steuerpflichtigen GmbH<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

Vgl. § 89 Abs. 2 GO-SH.<br />

Vgl. § 89 Abs. 1 GO-SH.<br />

Vgl. § 106a Abs. 2 GO-SH.<br />

Vgl. § 28 Nr. 2 GO-SH.<br />

36

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