KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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• Regiebetrieb<br />
Für den Regiebetrieb selbst bestehen keine Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Erwerb, die<br />
Verwaltung und die Veräußerung von Vermögen. Denn als nicht rechtsfähiger Teil der<br />
Kommunalverwaltung besitzt der Regiebetrieb kein eigenes Vermögen, sondern ist mit<br />
Verwaltungsmitteln der Gemeinde ausgestattet (vgl. oben D. Grundlagen zu den ausgewählten<br />
Organisations-/ Rechtsformmodellen). Beim Erwerb sowie der Verwaltung von Vermögen hat die<br />
Gemeinde die Vorgaben des § 89 GO-SH zu beachten. Danach hat die Gemeinde ihr Vermögen<br />
und ihre Einkünfte gewissenhaft zu verwalten 33 und darf neue Vermögensgegenstände nur erwerben,<br />
soweit dies in absehbarer Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist 34 .<br />
• Eigenbetrieb<br />
Auch für den Eigenbetrieb ergeben sich keine Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Erwerbs, der<br />
Verwaltung oder der Veräußerung von Vermögen, da das Betriebsvermögen zum Sondervermögen<br />
der Gemeinde gehört. Der Eigenbetrieb ist ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde ohne<br />
eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. im Innenverhältnis Kommune/Eigenbetrieb können keine Verträge<br />
geschlossen werden und im Außenverhältnis Eigenbetrieb/Dritte handelt der Eigenbetrieb für die<br />
Gemeinde, die ggf. mit ihrem Vermögen für das Handeln des Eigenbetriebs haftet. Für die<br />
Vermögensverwaltung ist daher die Vorschrift des § 89 GO-SH zu beachten.<br />
• AöR<br />
Die AöR ist als juristische Person des öffentlichen Rechts rechtsfähig und kann somit als Inhaberin<br />
von Rechten und Pflichten grundsätzlich auch über eigenes Vermögen verfügen. Die innere<br />
Organisation der AöR wird in der Anstaltssatzung (Organisationssatzung) geregelt, in die auch<br />
Bestimmungen zur Wirtschaftsführung und Vermögensverwaltung aufzunehmen sind. 35 Der Erlass<br />
dieser Satzung ist eine vorbehaltene Aufgabe der Gemeindevertretung 36 , so dass die Bestimmungen<br />
zum Erwerb, zur Veräußerung sowie zur Verwaltung von Vermögen der AöR nach dem Willen der<br />
Gemeinde frei gestaltbar sind.<br />
• gGmbH<br />
Als rechtsfähige juristische Person des Privatrechts verfügt die gGmbH über eigenes Vermögen<br />
(Gesellschaftsvermögen). Bestimmungen zum Erwerb, zur Veräußerung sowie zur Verwaltung von<br />
Vermögen der gGmbH sind in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH grundsätzlich frei gestaltbar. Für<br />
die Gründung einer gGmbH sind jedoch im Vergleich zu der Gründung einer steuerpflichtigen GmbH<br />
33<br />
34<br />
35<br />
36<br />
Vgl. § 89 Abs. 2 GO-SH.<br />
Vgl. § 89 Abs. 1 GO-SH.<br />
Vgl. § 106a Abs. 2 GO-SH.<br />
Vgl. § 28 Nr. 2 GO-SH.<br />
36