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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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zu betreiben, hat sie – wie bei der AöR – die kommunalrechtlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 1<br />

GO-SH einzuhalten. Darüber hinaus müssen die zusätzlichen Anforderungen des § 102 Abs. 1 GO-SH<br />

an kommunale Unternehmen in privater Rechtsform erfüllt werden.<br />

Die Gemeinde darf gemäß § 102 Abs. 1 GO-SH eine Gesellschaft gründen, wenn<br />

1) ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung vorliegt und die kommunale Aufgabe<br />

dauerhaft mindestens ebenso gut wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt<br />

wird,<br />

2) die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit<br />

angemessenen Betrag begrenzt wird,<br />

3) die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem<br />

entsprechenden Überwachungsorgan, erhält und<br />

4) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende<br />

gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für<br />

große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,<br />

5) durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung sichergestellt ist, soweit nicht weitergehende<br />

gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, dass die<br />

für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des<br />

Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates<br />

oder einer ähnlichen Einrichtung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang<br />

zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung<br />

die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach<br />

Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches<br />

veröffentlicht werden.<br />

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Nummern 2 und 4<br />

zulassen.<br />

Soll die Gemeinde Henstedt-Ulzburg Alleingesellschafterin der gGmbH werden, so ist auch § 102<br />

Abs. 4 GO zu erfüllen. Diese Vorschrift verlangt bei allen kommunalen Unternehmen in<br />

Privatrechtsform, die zu mehr als 75 % im kommunalen Eigentum stehen, dass die Gesellschaft durch<br />

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