KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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Anhaltspunkt dafür, dass sich eine Tätigkeit wirtschaftlich aus der Gesamtbetätigung einer juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts heraushebt. 28<br />
Nach den uns vorliegenden Informationen besteht danach bereits jetzt auf Ebene der Gemeinde<br />
Henstedt-Ulzburg ein BgA „Kindertagesstätte“, da u.a. der Jahresumsatz von EUR 30.678 deutlich<br />
überschritten ist. Wird aus dem BgA „Kindertagesstätte“ ein Gewinn erwirtschaftet, unterliegt dieser<br />
nach Abzug der Freibeträge der Körperschaftsteuer (15%), der Gewerbesteuer (11,27% bei einem<br />
Gewerbesteuerhebesatz von 322%) und dem Solidaritätszuschlag (5,5% der Körperschaftsteuer).<br />
Außerdem entstehen auf den nicht den Rücklagen zugeführten Gewinn, dessen Ausschüttung an die<br />
Trägerkörperschaft bei Regiebetrieben unterstellt wird, Kapitalertragsteuer i.H.v. 15% sowie auch<br />
darauf Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%. Bei Eigenbetrieben ist für die „Ausschüttung“ des Gewinns<br />
an die Trägerkörperschaft ein Beschluss notwendig. Bei Gewinnausschüttung entsteht ebenfalls<br />
Kapitalertragsteuer i.H.v. 15% sowie darauf Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%.<br />
Handelt es sich bei dem BgA „Kindertagesstätte“ um einen Dauerverlustbetrieb, kann unter<br />
Umständen. auch hier steuerlich ein positives Ergebnis (außerbilanzielle Hinzurechnung einer<br />
verdeckten Gewinnausschüttung) angenommen werden, das gleichfalls zu versteuern wäre<br />
(Erläuterungen dazu siehe Gliederungspunkt c) in diesem Abschnitt). Dies ist nach den uns<br />
vorliegenden Informationen jedoch nicht anzunehmen, da gute Gründe dafür sprechen, dass es sich bei<br />
einem ggf. dauerdefizitären Betrieb um ein „begünstigtes Dauerverlustgeschäft“, das aus<br />
bildungspolitischen Gründen betrieben wird, handelt.<br />
Denkbar wäre, den BgA „Kindertagesstätte“ mit einer eigenen Satzung auszustatten, wonach dieser<br />
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO verfolgt. Ein solcher<br />
gemeinnütziger BgA wäre im Rahmen seiner gemeinnützigen Zweckverfolgung von der<br />
Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Der Betrieb von Kindergärten kann gemeinnütziger Zweck<br />
i.S.d. § 52 AO sein.<br />
Wird der Betrieb „Kindertagesstätte“ nicht mehr auf Ebene der Gemeinde selbst als Eigen- oder<br />
Regiebetrieb, sondern in einer eigenständigen GmbH ausgeführt, resultieren grundsätzlich die<br />
gleichen steuerlichen Folgen. Eine, wie bei dem Regiebetrieb unterstellte, „automatische<br />
Ausschüttung“ eines etwaigen Gewinns erfolgt bei der GmbH, wie auch beim Eigenbetrieb nicht, es<br />
kommt also nicht zu einer automatischen Kapitalertragsteuerbelastung. Auch eine GmbH kann<br />
gemeinnützig sein, so dass auch hier keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer auf etwaige Gewinne<br />
aus dem Betrieb des Kindergartens entstünde, wenn die GmbH mit einer entsprechenden Satzung<br />
ausgestattet würde.<br />
b) Umsatzsteuer<br />
28 Vgl. R 6 Abs. 5 KStR.<br />
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