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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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Gesellschaftsvertrag oder Satzung auf den öffentlichen Zweck auszurichten ist. Diese Voraussetzung<br />

wird erfüllt, wenn der Gesellschaftsvertrag den Unternehmenszweck der gGmbH auf den öffentlichen<br />

Zweck des Betriebs von Kitas zur Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern festlegt.<br />

Mit der Reform des Gemeindewirtschaftrechts 13 , welches der Landtag am 10. Juni 2016 verabschiedet<br />

hat, ist in § 102 Abs. 4 GO-SH die Differenzierung (50% / 75%) entfallen. Die in § 102 Abs. 4 GO-<br />

SH aufgestellten Anforderungen gelten nach § 102 Abs. 2 GO-SH n.F. zukünftig unabhängig vom<br />

kommunalen Anteil der Gesellschaft. Zudem sieht§ 102 Abs. 2 GO-SH n.F. insbesondere vor, dass<br />

der Gemeinde durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung das Recht einzuräumen ist, Mitglieder<br />

in das Überwachungsorgan der Gesellschaft (Aufsichtsrat) zu entsenden, und den entsandten sowie<br />

den auf ihre Veranlassung hin gewählten Mitgliedern Weisungen (§ 25 Abs. 1 GO-SH) zu erteilen,<br />

zumindest bezüglich der Steuerung der Unternehmen zur Erreichung strategischer Ziele (vgl. § 102<br />

Abs. 2 Nr. 3 GO-SH n.F.). Weiter ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister in dem<br />

Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung das Recht einzuräumen, an der Gesellschafterversammlung<br />

teilzunehmen, für den Fall, dass sie bzw. er nicht als gemeindlicher Vertreter / gemeindliche<br />

Vertreterin in die Gesellschafterversammlung entsandt wird (vgl. § 102 Abs. 2 Nr. 4 GO-SH n.F.).<br />

Schließlich sieht § 109 a GO-SH n.F. erstmals die verpflichtende Einrichtung einer<br />

Beteiligungsverwaltung vor, wenn die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen, Einrichtungen und<br />

Beteiligungen hält.<br />

Als juristische Person des Privatrechts ist die GmbH eine Handelsgesellschaft mit einer eigenen<br />

Rechtspersönlichkeit. 14 Neben der rechtlichen Selbständigkeit ist ein weiteres wesentliches Merkmal<br />

die Begrenzung der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft. 15 Das gesetzliche<br />

Mindeststammkapital beträgt EUR 25.000. Zu den zwingenden Organen einer GmbH zählen die<br />

Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Kommunale Gesellschaften verfügen ferner<br />

fast immer über einen fakultativen Aufsichtsrat,<br />

16<br />

der zugleich darauf gerichtet ist, das<br />

Unternehmensinteresse zu fördern, zugleich aber auch kommunale Belange in die Überwachung und<br />

Kontrolle der Geschäftsführung einbringt.<br />

Die gGmbH wird durch ihre Geschäftsführer im Rechtsverkehr vertreten. 17 Ist die gGmbH eine<br />

100%ige Tochtergesellschaft der Gemeinde hat diese als Alleingesellschafterin gegenüber der<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

Mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist voraussichtlich noch im Juli 2016 zu rechnen. Das<br />

Gesetz wird dann unmittelbar in Kraft treten (vgl. SHGT – info – intern Nr. 89/16).<br />

Vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG.<br />

Vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG.<br />

Vgl. § 52 GmbHG.<br />

Vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.<br />

15

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