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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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verschiedene Besonderheiten zu beachten. So hat der Gesellschaftsvertrag einer gGmbH neben dem<br />

handelsrechtlich vorgeschriebenen Mindestinhalt 37 auch ergänzende Bestimmungen zur<br />

Gemeinnützigkeit zu beinhalten. Hierzu zählen u.a. der Grundsatz, dass die Mittel der<br />

Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke 38 verwendet werden dürfen sowie das Grundprinzip<br />

der „satzungsmäßigen Vermögensbindung“ 39 , wonach bei Auflösung oder Aufhebung der<br />

Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft grundsätzlich<br />

für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden muss. 40<br />

2. Welche Auswirkungen hätte eine Vermögensübertragung der gemeindlichen Vermögensgegenstände<br />

(Grundstücke, Immobilien und Inventar) auf die jeweilige Organisationsform?<br />

a) Kosten (z. B. für Eigentumsumschreibungen, Grunderwerbssteuer, Notarkosten, etc.)<br />

Die Höhe der Gebühren für Grundbucheintragungen und Notar bemisst sich nach dem Geschäftswert<br />

des zu übertragenden Vermögens. In der Regel liegen diese Kosten bei ca. 1,5%. Zur<br />

Grunderwerbsteuer siehe Punkt III. 1. d.<br />

b) steuerliche Auswirkungen eines Vermögensübergangs auf die jeweilige Organisationsform<br />

Die Übertragung von Vermögen kann im vorliegenden Fall und nach den uns vorliegenden<br />

Informationen grundsätzlich ertragsteuerneutral erfolgen, unabhängig von der gewählten Rechts- und<br />

Organisationsform. Ob dies auch für die Grunderwerbsteuer gilt, müsste zunächst verbindlich mit dem<br />

Finanzamt abgestimmt werden, da die ggf. anzuwendende Grunderwerbsteuer-Befreiungsvorschrift<br />

derzeit einer gerichtlichen europarechtlichen Zulässigkeitsüberprüfung unterliegt.<br />

Erläuterung:<br />

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf einen anderen Rechtsträger – in diesem Fall eine GmbHkann<br />

grundsätzlich zur Aufdeckung sog. stiller Reserven führen, die auf Ebene des Übertragenden<br />

versteuert werden müssen. Da nach den uns vorliegenden Informationen jedoch bisher keine<br />

gesonderte Buchführung für einen „BgA Kindergarten“ erfolgt, kann grundsätzlich keine Abweichung<br />

zwischen Buchwert und Zeitwert (= stille Reserven) bei den betreffenden Anlagegütern vorliegen.<br />

Außerdem könnte in der Ausgliederung des gesamten Bereichs „Kindergärten/ Kindertagesstätten“<br />

auch die Übertragung eines Teilbetriebs im umwandlungsteuerrechtlichen Sinn vorliegen, sodass es zu<br />

keiner Aufdeckung potentieller stiller Reserven und keiner Versteuerung eines etwaigen sog.<br />

„Buchgewinns“ käme.<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1–4 GmbHG.<br />

Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO.<br />

Vgl. §§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 AO.<br />

Vgl. Helm/Haaf in: Beck'sches Handbuch der GmbH, 5. Auflage 2014, § 22 Rn. 31.<br />

37

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