KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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verschiedene Besonderheiten zu beachten. So hat der Gesellschaftsvertrag einer gGmbH neben dem<br />
handelsrechtlich vorgeschriebenen Mindestinhalt 37 auch ergänzende Bestimmungen zur<br />
Gemeinnützigkeit zu beinhalten. Hierzu zählen u.a. der Grundsatz, dass die Mittel der<br />
Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke 38 verwendet werden dürfen sowie das Grundprinzip<br />
der „satzungsmäßigen Vermögensbindung“ 39 , wonach bei Auflösung oder Aufhebung der<br />
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft grundsätzlich<br />
für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden muss. 40<br />
2. Welche Auswirkungen hätte eine Vermögensübertragung der gemeindlichen Vermögensgegenstände<br />
(Grundstücke, Immobilien und Inventar) auf die jeweilige Organisationsform?<br />
a) Kosten (z. B. für Eigentumsumschreibungen, Grunderwerbssteuer, Notarkosten, etc.)<br />
Die Höhe der Gebühren für Grundbucheintragungen und Notar bemisst sich nach dem Geschäftswert<br />
des zu übertragenden Vermögens. In der Regel liegen diese Kosten bei ca. 1,5%. Zur<br />
Grunderwerbsteuer siehe Punkt III. 1. d.<br />
b) steuerliche Auswirkungen eines Vermögensübergangs auf die jeweilige Organisationsform<br />
Die Übertragung von Vermögen kann im vorliegenden Fall und nach den uns vorliegenden<br />
Informationen grundsätzlich ertragsteuerneutral erfolgen, unabhängig von der gewählten Rechts- und<br />
Organisationsform. Ob dies auch für die Grunderwerbsteuer gilt, müsste zunächst verbindlich mit dem<br />
Finanzamt abgestimmt werden, da die ggf. anzuwendende Grunderwerbsteuer-Befreiungsvorschrift<br />
derzeit einer gerichtlichen europarechtlichen Zulässigkeitsüberprüfung unterliegt.<br />
Erläuterung:<br />
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf einen anderen Rechtsträger – in diesem Fall eine GmbHkann<br />
grundsätzlich zur Aufdeckung sog. stiller Reserven führen, die auf Ebene des Übertragenden<br />
versteuert werden müssen. Da nach den uns vorliegenden Informationen jedoch bisher keine<br />
gesonderte Buchführung für einen „BgA Kindergarten“ erfolgt, kann grundsätzlich keine Abweichung<br />
zwischen Buchwert und Zeitwert (= stille Reserven) bei den betreffenden Anlagegütern vorliegen.<br />
Außerdem könnte in der Ausgliederung des gesamten Bereichs „Kindergärten/ Kindertagesstätten“<br />
auch die Übertragung eines Teilbetriebs im umwandlungsteuerrechtlichen Sinn vorliegen, sodass es zu<br />
keiner Aufdeckung potentieller stiller Reserven und keiner Versteuerung eines etwaigen sog.<br />
„Buchgewinns“ käme.<br />
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Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1–4 GmbHG.<br />
Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO.<br />
Vgl. §§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 AO.<br />
Vgl. Helm/Haaf in: Beck'sches Handbuch der GmbH, 5. Auflage 2014, § 22 Rn. 31.<br />
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