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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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5. Welche Möglichkeiten gibt es für die jeweilige Organisationsform zur Errichtung eigener<br />

wirtschaftlicher Unternehmen, Erwerb von Beteiligungen an Dritten einschließlich Verwaltung<br />

und Veräußerung?<br />

Bei allen Organisationsformen ist die Errichtung eigener wirtschaftlicher Unternehmen oder der<br />

Erwerb von Beteiligungen an Dritten einschließlich Verwaltung und Veräußerung unter Beachtung<br />

der gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bedingungen möglich und zulässig.<br />

Regiebetrieb Eigenbetrieb AöR gGmbH<br />

Unter den Voraussetzungen des § 102<br />

GO-SH.<br />

Unter den<br />

Voraussetzungen<br />

des Vertrages zur<br />

Gründung der AöR<br />

und der Satzung<br />

der AöR, § 106a<br />

Abs. 1 Satz 2 GO<br />

SH.<br />

Errichtung<br />

wirtschaftlicher<br />

Unternehmen<br />

Gesellschaftervertrag,<br />

§ 102 Abs. 6<br />

GO SH.<br />

Erwerb von<br />

Beteiligungen<br />

an Dritte<br />

Unter den Voraussetzungen des § 102<br />

GO-SH.<br />

Unter den<br />

Voraussetzungen<br />

des Vertrages zur<br />

Gründung der AöR<br />

und der Satzung<br />

der AöR.<br />

Gesellschaftervertrag.<br />

Veräußerung<br />

von<br />

Beteiligungen<br />

an Dritte<br />

Unter den Voraussetzungen des § 103<br />

GO-SH.<br />

Unter den<br />

Voraussetzungen<br />

des Vertrages zur<br />

Gründung der AöR<br />

und der Satzung<br />

der AöR.<br />

Gesellschaftervertrag.<br />

6. Welche Möglichkeiten bestehen für die Beteiligung Dritter an der jeweiligen Organisationsform?<br />

Eine Beteiligung Dritter ist grundsätzlich nur bei der Gründung einer gGmbH (dann als<br />

Gesellschafter) möglich. Bei der Organisationsform AöR ermöglichen Holding-Modelle die<br />

(mittelbare) Beteiligung privater Dritte (AöR Holding). Bei diesen Modellen handelt es sich um<br />

komplexe Strukturen, die gelegentlich kommunalen Konzernen von Großstädten anzutreffen sind<br />

(Beispiel: Berliner Wasserbetriebe). Diese sind aus unserer Sicht nicht geeignet für eine Beteiligung<br />

privater Dritter an einer Kindertagesstättenorganisation der Gemeinde Henstedt-Ulzburg.<br />

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