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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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Mit dem Regie- und Eigenbetrieb bleiben die bereits vorhandenen Querschnittsaufgaben im<br />

Wesentlichen bestehen, da der Eigen- sowie der Regiebetrieb rechtlich unselbständige Teile der<br />

Gemeindeverwaltung bilden. Gleichwohl ist es aufgrund der Organisationshoheit der Gemeinde<br />

möglich, einige Querschnittsaufgaben für den Bereich der Kindertagesstätten – wie z.B. die<br />

Personalverwaltung für Kita-Beschäftigte, die Buchhaltung oder die Gebäudeverwaltung - aus der<br />

Kernverwaltung herauszulösen und in den Eigenbetrieb zu überführen.<br />

Anders verhält es sich bei der Gründung einer AöR oder gGmbH. Bei diesen handelt es sich um<br />

rechtlich und organisatorisch verselbständigte Organisationsformen mit einer eigenen<br />

Rechtspersönlichkeit. Bei diesen Organisationsformen steht es im Ermessen der Gemeinde Henstedt-<br />

Ulzburg, welche Querschnittsaufgaben bestehen bleiben, beziehungsweise welche Aufgabenbereiche<br />

vollständig auf die AöR beziehungsweise die gGmbH übertragen oder dort neu errichtet werden.<br />

Für den Fall, dass sich die Gemeinde dazu entschließt, bestimmte Bereiche in der neu gegründeten<br />

AöR bzw. der gGmbH zu errichten (zum Beispiel Anstellung eines weiteren Hausmeisters), ist zu<br />

beachten, ob Doppelstrukturen in der Kernverwaltung der Gemeinde und in der jeweiligen<br />

Organisationsform sinnvoll sind oder vermieden werden sollen.<br />

II. Personalrechtliche Fragen und Auswirkungen auf bestehende und künftige<br />

Arbeitsverhältnisse<br />

1. Welche verschiedenen Optionen ergeben sich für die Gestaltung der Übernahme der<br />

Beschäftigten in die neue Organisationsform (TVöD, Betriebsübergang, Entleihe, etc.)? Können<br />

Beamtinnen/Beamte übernommen und beschäftigt werden?<br />

Für die Gestaltung der Übernahme der Beschäftigten in die neue Organisationsform ergeben sich nur<br />

für den Fall eines Vertragsarbeitgeberwechsels, bestimmte zu beachtende Besonderheiten. Zu einem<br />

Vertragsarbeitgeberwechsel kommt es, wenn Beschäftigte zur einer AöR und einer gGmbH wechseln.<br />

Bei der Fortsetzung des operativen Betriebs der Kindertagesstätten im Regiebetrieb oder im<br />

Eigenbetrieb findet hingegen kein Vertragsarbeitgeberwechsel statt.<br />

Regiebetrieb Eigenbetrieb AöR gGmbH<br />

Betriebsübergang<br />

Arbeitsverhältnisse und<br />

Arbeitsbedingungen bleiben<br />

unverändert, da sich der<br />

Vertragsarbeitgeber nicht<br />

ändert.<br />

Wenn die Kita-Einheit einen<br />

abgrenzungsfähigen Betriebsteil 1<br />

inkludiert, gehen die<br />

Arbeitsverhältnisse der der Kita-<br />

Einheit zugeordneten Arbeitnehmer<br />

nach § 613a BGB auf die AöR bzw.<br />

die gGmbH über. 2<br />

TVöD Fortgesetzte normative Normative Geltung des TVöD, wenn<br />

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