KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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Mit dem Regie- und Eigenbetrieb bleiben die bereits vorhandenen Querschnittsaufgaben im<br />
Wesentlichen bestehen, da der Eigen- sowie der Regiebetrieb rechtlich unselbständige Teile der<br />
Gemeindeverwaltung bilden. Gleichwohl ist es aufgrund der Organisationshoheit der Gemeinde<br />
möglich, einige Querschnittsaufgaben für den Bereich der Kindertagesstätten – wie z.B. die<br />
Personalverwaltung für Kita-Beschäftigte, die Buchhaltung oder die Gebäudeverwaltung - aus der<br />
Kernverwaltung herauszulösen und in den Eigenbetrieb zu überführen.<br />
Anders verhält es sich bei der Gründung einer AöR oder gGmbH. Bei diesen handelt es sich um<br />
rechtlich und organisatorisch verselbständigte Organisationsformen mit einer eigenen<br />
Rechtspersönlichkeit. Bei diesen Organisationsformen steht es im Ermessen der Gemeinde Henstedt-<br />
Ulzburg, welche Querschnittsaufgaben bestehen bleiben, beziehungsweise welche Aufgabenbereiche<br />
vollständig auf die AöR beziehungsweise die gGmbH übertragen oder dort neu errichtet werden.<br />
Für den Fall, dass sich die Gemeinde dazu entschließt, bestimmte Bereiche in der neu gegründeten<br />
AöR bzw. der gGmbH zu errichten (zum Beispiel Anstellung eines weiteren Hausmeisters), ist zu<br />
beachten, ob Doppelstrukturen in der Kernverwaltung der Gemeinde und in der jeweiligen<br />
Organisationsform sinnvoll sind oder vermieden werden sollen.<br />
II. Personalrechtliche Fragen und Auswirkungen auf bestehende und künftige<br />
Arbeitsverhältnisse<br />
1. Welche verschiedenen Optionen ergeben sich für die Gestaltung der Übernahme der<br />
Beschäftigten in die neue Organisationsform (TVöD, Betriebsübergang, Entleihe, etc.)? Können<br />
Beamtinnen/Beamte übernommen und beschäftigt werden?<br />
Für die Gestaltung der Übernahme der Beschäftigten in die neue Organisationsform ergeben sich nur<br />
für den Fall eines Vertragsarbeitgeberwechsels, bestimmte zu beachtende Besonderheiten. Zu einem<br />
Vertragsarbeitgeberwechsel kommt es, wenn Beschäftigte zur einer AöR und einer gGmbH wechseln.<br />
Bei der Fortsetzung des operativen Betriebs der Kindertagesstätten im Regiebetrieb oder im<br />
Eigenbetrieb findet hingegen kein Vertragsarbeitgeberwechsel statt.<br />
Regiebetrieb Eigenbetrieb AöR gGmbH<br />
Betriebsübergang<br />
Arbeitsverhältnisse und<br />
Arbeitsbedingungen bleiben<br />
unverändert, da sich der<br />
Vertragsarbeitgeber nicht<br />
ändert.<br />
Wenn die Kita-Einheit einen<br />
abgrenzungsfähigen Betriebsteil 1<br />
inkludiert, gehen die<br />
Arbeitsverhältnisse der der Kita-<br />
Einheit zugeordneten Arbeitnehmer<br />
nach § 613a BGB auf die AöR bzw.<br />
die gGmbH über. 2<br />
TVöD Fortgesetzte normative Normative Geltung des TVöD, wenn<br />
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