KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
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• Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten<br />
in der Kita-Einheit: Das Kündigungsschutzgesetz ist in allen Szenarien unabhängig von der<br />
Rechtsform des Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse anwendbar.<br />
• Tarifvertraglicher Sonderkündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 2 TVöD-V):<br />
Der Sonderkündigungsschutz gilt bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der AöR bzw.<br />
der gGmbH unverändert fort, wenn die AöR bzw. die gGmbH dem KAV SH beitreten.<br />
Erfolgt ein solcher Beitritt nicht, kann der Sonderkündigungsschutz nach Ablauf von einem<br />
Jahr nach dem Betriebsübergang zwischen der AöR/gGmbH und dem einzelnen<br />
Beschäftigten individuell abbedungen werden. Dies ist jedoch in der Praxis in<br />
vergleichbaren Konstellationen unüblich.<br />
• Ein aus der Person des einzelnen Beschäftigten begründeter Sonderkündigungsschutz (z.B.<br />
Schwerbehinderung, Elternzeit, Pflegezeit) gilt rechtsformunabhängig fort. Modifiziert wird<br />
der Sonderkündigungsschutz für die Mitglieder des Personalrats im gGmbH-Szenario: Die<br />
gGmbH unterliegt dem BetrVG, sodass die dem dann zu wählenden Betriebsrat<br />
zugehörenden Beschäftigten einen – inhaltlich dem MitbestG SH vergleichbaren –<br />
Sonderkündigungsschutz unterliegen.<br />
3. Welche Möglichkeiten bestehen für die Beschäftigten, die nicht in die neue Organisationsform<br />
wechseln möchten? Welche Konsequenzen ergeben sich für diese Beschäftigten und die<br />
Gemeinde daraus?<br />
Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB – der nur für die Organisationsformen AöR und<br />
gGmbH relevant ist – können die betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang<br />
ihres Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber (Gemeinde) auf die neue<br />
Organisationsform (AöR, gGmbH) widersprechen. In diesem Fall geht das Arbeitsverhältnis nicht auf<br />
die AöR oder die gGmbH über, es verbleibt bei der Gemeinde. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für<br />
Beamte; bei der Zuweisung der Tätigkeit des einzelnen Beamten bei AöR bzw. gGmbH ist jedoch zu<br />
beachten, dass nach § 20 Abs. 1 BeamtStG hierfür die Zustimmung des einzelnen Beamten<br />
erforderlich ist. Bei der Beschäftigung der Arbeitnehmer und Beamten bei einer anderen<br />
Organisationsform ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu beachten.<br />
Regiebetrieb Eigenbetrieb AöR gGmbH<br />
Widerspruch<br />
(Arbeitnehmer)<br />
Kein Widerspruchsrecht, da ein<br />
Wechsel des Vertragsarbeitgebers<br />
nicht eintritt.<br />
Möglich 1 .<br />
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