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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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Rahmen<br />

VIII. Fragen zur organisatorischen Ausgestaltung bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, zu Einflussund<br />

Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde/der Politik:<br />

1. Welche verschiedenen Optionen bestehen hinsichtlich der Organisationsstrukturen<br />

(Kontrollorgane, Führungsstruktur, Anbindung an die Gemeinde) bezogen auf die jeweilige<br />

Organisationsform?<br />

• Regiebetrieb<br />

Der Regiebetrieb besitzt keine eigenen Organe. Er wird – sofern er in Form eines eigenständigen<br />

Amtes geführt wird – von einer/einem Fachbereichsleiter/in geleitet. Mangels Rechtspersönlichkeit ist<br />

die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Trägergemeinde die gesetzliche Vertreterin / der<br />

gesetzliche Vertreter des Regiebetriebs. Die wesentlichen Entscheidungen trifft die<br />

Gemeindevertretung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß §§ 27, 28 GO-SH. Die Gemeinde<br />

besitzt umfassende Weisungs- und Kontrollrechte.<br />

• Eigenbetrieb<br />

Die Gemeindevertretung bestellt gemäß § 2 Abs. 1 EigVO für die Leitung des Eigenbetriebs eine<br />

Werkleitung. Sie kann aus einer oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern bestehen. 81 Die<br />

Werkleitung leitet gemäß § 3 Abs. 1 EigVO den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche<br />

Führung verantwortlich. Zudem vertritt die Werkleitung die Gemeinde in Angelegenheiten des<br />

Eigenbetriebs, die ihrer Entscheidung unterliegen. 82 Die genauen Zuständigkeiten sind in der<br />

Betriebssatzung bestimmt. Der Werkleitung obliegt die Pflicht, die Bürgermeisterin / den<br />

Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. 83<br />

Für wesentliche Entscheidungen des Eigenbetriebs sind gemäß § 5 Abs. 1 EigVO Beschlüsse der<br />

Gemeindevertretung erforderlich. Hierzu zählen unter anderem der Erlass der Betriebssatzung,<br />

Entscheidungen zu wesentlichen Aus- und Umgestaltungen oder die Auflösung des Eigenbetriebs<br />

sowie die Entnahme von Eigenkapital. Die Gemeindevertretung hat gemäß § 5 Abs. 2 EigVO zudem<br />

die Möglichkeit einen Werkausschuss nach § 45 GO-SH zu bilden und ihm bestimmte<br />

Entscheidungen zu übertragen.<br />

• AöR<br />

81<br />

82<br />

83<br />

Vgl. § 2 Abs. 2 EigVO.<br />

Vgl. § 4 Abs. 1 EigVO.<br />

Vgl. § 3 Abs. 2 EigVO.<br />

65

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