KPMG-Stellungnahme
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Rahmen<br />
VIII. Fragen zur organisatorischen Ausgestaltung bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, zu Einflussund<br />
Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde/der Politik:<br />
1. Welche verschiedenen Optionen bestehen hinsichtlich der Organisationsstrukturen<br />
(Kontrollorgane, Führungsstruktur, Anbindung an die Gemeinde) bezogen auf die jeweilige<br />
Organisationsform?<br />
• Regiebetrieb<br />
Der Regiebetrieb besitzt keine eigenen Organe. Er wird – sofern er in Form eines eigenständigen<br />
Amtes geführt wird – von einer/einem Fachbereichsleiter/in geleitet. Mangels Rechtspersönlichkeit ist<br />
die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Trägergemeinde die gesetzliche Vertreterin / der<br />
gesetzliche Vertreter des Regiebetriebs. Die wesentlichen Entscheidungen trifft die<br />
Gemeindevertretung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß §§ 27, 28 GO-SH. Die Gemeinde<br />
besitzt umfassende Weisungs- und Kontrollrechte.<br />
• Eigenbetrieb<br />
Die Gemeindevertretung bestellt gemäß § 2 Abs. 1 EigVO für die Leitung des Eigenbetriebs eine<br />
Werkleitung. Sie kann aus einer oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern bestehen. 81 Die<br />
Werkleitung leitet gemäß § 3 Abs. 1 EigVO den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche<br />
Führung verantwortlich. Zudem vertritt die Werkleitung die Gemeinde in Angelegenheiten des<br />
Eigenbetriebs, die ihrer Entscheidung unterliegen. 82 Die genauen Zuständigkeiten sind in der<br />
Betriebssatzung bestimmt. Der Werkleitung obliegt die Pflicht, die Bürgermeisterin / den<br />
Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. 83<br />
Für wesentliche Entscheidungen des Eigenbetriebs sind gemäß § 5 Abs. 1 EigVO Beschlüsse der<br />
Gemeindevertretung erforderlich. Hierzu zählen unter anderem der Erlass der Betriebssatzung,<br />
Entscheidungen zu wesentlichen Aus- und Umgestaltungen oder die Auflösung des Eigenbetriebs<br />
sowie die Entnahme von Eigenkapital. Die Gemeindevertretung hat gemäß § 5 Abs. 2 EigVO zudem<br />
die Möglichkeit einen Werkausschuss nach § 45 GO-SH zu bilden und ihm bestimmte<br />
Entscheidungen zu übertragen.<br />
• AöR<br />
81<br />
82<br />
83<br />
Vgl. § 2 Abs. 2 EigVO.<br />
Vgl. § 4 Abs. 1 EigVO.<br />
Vgl. § 3 Abs. 2 EigVO.<br />
65