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architektur Fachmagazin Ausgabe 3 2019

Architektur Fachmagazin April-Mai 2019, Thema: Wie wohnen wir? Wissen, Bildung, Architektur, Information für die Bauwirtschaft, Fachmagazin

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<strong>architektur</strong> FACHMAGAZIN<br />

44<br />

Bau & Recht<br />

Novelle der<br />

Wiener Bauordnung<br />

Wien wächst. Seit 1991 ist die Gesamtbevölkerung der Stadt von 1.564.051 auf<br />

1.888.776 gewachsen und soll um das Jahr 2025 sogar die zwei Millionen Marke<br />

erreichen. Wien wurde zudem in der Mercer-Studie zum zehnten Mal in Folge zur<br />

Stadt mit der höchsten Lebensqualität ernannt, weshalb es nicht überrascht, dass<br />

die Bevölkerungszahl stetig steigt.<br />

Text: Mag. Matthias Nödl, Julia Mörzinger<br />

Das Bevölkerungswachstum führt naturgemäß<br />

zu einer steigenden Nachfrage auf<br />

dem Wiener Wohnungsmarkt – der bereits<br />

seit Jahren begrenzt ist – und in diesem<br />

Zusammenhang auch zu einem Anstieg<br />

der Immobilienpreise und der monatlichen<br />

Mietkosten. Die ansteigenden Immobilienpreise<br />

resultieren auch daraus, dass der<br />

Grundstücks- und Immobilienmarkt seit der<br />

Finanzkrise für privates Investment attraktiver<br />

geworden ist.<br />

Um diesem Trend entgegenzuwirken, wurde<br />

mit der am 21.03.<strong>2019</strong> in Kraft getretenen<br />

Novellierung der Wiener Bauordnung die<br />

neue Widmungskategorie „Gebiete für geförderten<br />

Wohnbau“ eingeführt. Diese neue<br />

Kategorie ersetzt die bisherige Kategorie<br />

„Gebiete für förderbaren Wohnbau“, die nur<br />

Aspekte der Energieeffizienz und der damit<br />

verbundenen Technologie beim Bau von<br />

Gebäuden umfasste und in der Praxis kaum<br />

effizient war.<br />

Das erklärte Ziel der neuen Kategorie ist<br />

die Förderung des leistbaren Wohnens. Gemäß<br />

den Gesetzesmaterialien soll die neue<br />

Widmungskategorie nicht nur zu niedrigeren<br />

Herstellungskosten und günstigeren<br />

Mieten führen, sondern auch eine generell<br />

preisdämpfende Wirkung am Wohnungsmarkt<br />

entfalten.<br />

Die neue Kategorie bringt einige Einschränkungen<br />

und Verpflichtungen für die Eigentümer<br />

der betroffenen Liegenschaften, und<br />

damit Eingriffe in das Eigentumsrecht mit<br />

sich. Diese Eingriffe in das Eigentumsrecht<br />

werden vom Landesgesetzgeber für gerechtfertigt<br />

erachtet; dies zumal der Verfassungsgerichtshof<br />

in der jüngeren Ver-<br />

gangenheit sinngemäß bestätigt hat, dass<br />

Eingriffe in das Eigentumsrecht zum Zwecke<br />

der Schaffung leistbaren Wohnraums<br />

im „Ermessensspielraum“ des Gesetzgebers<br />

liegen.<br />

Gemäß § 6 Abs 6a Wiener Bauordnung ist<br />

nunmehr bei der Errichtung von Gebäuden<br />

im Gebiet des geförderten Wohnbaus ein<br />

überwiegender Teil des Gebäudes für geförderte<br />

Wohnungen bereitzustellen. Nach<br />

allgemeinem Verständnis würde man unter<br />

einem überwiegenden Teil grundsätzlich einen<br />

Anteil von über 50 % verstehen. In der<br />

Planungsgrundlage der Stadt Wien wurde<br />

jedoch festgelegt, dass der Mindestanteil<br />

der geförderten Wohnnutzfläche zwei<br />

Drittel betragen soll. Gemäß der Planungsgrundlage<br />

wurde der höhere Anteil der geförderten<br />

Wohnnutzfläche zur gesamten<br />

Wohnnutzfläche festgelegt, um ein signifikantes<br />

Volumen an neuen leistbaren Wohnungen<br />

zu ermöglichen.<br />

Die neue Widmungskategorie, die als Unterfall<br />

der Baulandwidmung „Wohngebiet“ und<br />

„Gemischtes Baugebiet“ zur Anwendung<br />

kommt, wird erst (i) bei der Neuausweisung<br />

von Wohngebieten oder gemischten Baugebieten,<br />

(ii) bei Widmungsänderungen im<br />

Bauland, (iii) bei der Erhöhung der für Wohnungen<br />

nutzbaren zulässigen baulichen<br />

Dichte („Verdichtungen“) und (iv) bei der<br />

Ausweisung von Hochhäusern angewendet.<br />

Aufrechte Baulandwidmungen bleiben von<br />

der neuen Widmungskategorie unberührt.<br />

Obwohl in anderen Bundesländern bereits<br />

ähnliche Widmungskategorien vorgesehen<br />

sind, stellt die in Wien eingeführte Kombination<br />

der zulässigen Widmung einerseits<br />

mit Miet- und Verkaufspreisgrenzen andererseits<br />

einen gänzlich neuen Ansatz dar.<br />

Denn um in Zukunft eine Baugenehmigung<br />

in der Kategorie „Gebiete für geförderten<br />

Wohnbau“ zu erhalten, muss dem Bauansuchen<br />

ein Nachweis über die Angemessenheit<br />

der Grundkosten angeschlossen<br />

sein. Die Angemessenheit der Grundkosten<br />

ergibt sich aus dem Wiener Wohnbauförderungs-<br />

und Wohnhaussanierungsgesetzes<br />

(WWFSG) und kann z. B. durch Vorlage des<br />

Kaufvertrages oder eine entsprechende<br />

Bescheinigung der Gemeinde nachgewiesen<br />

werden. Die Grundkosten (Kaufpreis)<br />

gelten dann als „angemessen“, wenn bei<br />

Übertragung des Eigentums an einer Fläche<br />

zur Errichtung und Bereitstellung von<br />

Wohnungen die Höhe von EUR 188,00 pro<br />

Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche<br />

bei raumbildenden Bauteilen<br />

nicht überschritten wird.<br />

Zusätzlich darf der Hauptmietzins für geförderte<br />

Wohnungen für die Förderungsdauer<br />

(40 Jahre) höchstens mit einem Betrag von<br />

insgesamt EUR 4,97 je Quadratmeter Nutzfläche<br />

und Monat begehrt werden. Dieser<br />

Betrag ist inflationsbereinigt und an den<br />

von der Statistik Austria veröffentlichten<br />

Verbraucherpreisindex 2015 gekoppelt.<br />

Während der Förderungsdauer von 40 Jahren<br />

können somit geförderte Wohnungen<br />

nur zu einem Mietzins vermietet werden,<br />

der diese Obergrenze nicht überschreitet.<br />

Des Weiteren ist zur Sicherung der Inanspruchnahme<br />

der Förderung im Grundbuch<br />

auf der entsprechenden Liegenschaft ein<br />

Veräußerungsverbot zugunsten des Landes<br />

Wien einzuverleiben, dessen Nachweis<br />

spätestens mit der Baubeginnanzeige zu

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