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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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Die Misshandlung von Frauen war in der vorislamischen Zeit weit verbreitet (wie in Europa auch).<br />

Diese Praxis wurde vom Propheten Mohammed entschieden bekämpft.<br />

An zahlreichen anderen Stellen stärkt der Koran die Rechte und die Stellung der Frau und gebietet<br />

dem Gatten Fürsorge und Barmherzigkeit.<br />

Die Frau hat das Recht, gegen den Mann Klage zu führen und die Scheidung zu begehren, wenn<br />

der Mann Tätlichkeiten gegen sie verübt.<br />

Daraus folgt jedenfalls, dass eine generelle Aussage, wonach der Mann das Recht habe, die Frau bei<br />

Ungehorsam zu züchtigen, verfehlt ist.<br />

Obwohl sich die rechtliche und soziale Stellung der Frau in den islamischen Ländern im 20. Jahrhundert<br />

aufgrund des mehr oder minder starken europäischen Einflusses trotz der Erstarkung konservativer<br />

Tendenzen geändert hat, sollten Europäerinnen, die einen Muslim zu heiraten beabsichtigen,<br />

vor der Ehe Folgendes bedenken:<br />

Sofern nicht durch Gesetz anders bestimmt (so z. B. in Tunesien und in der Türkei), ist jeder Muslim<br />

berechtigt, mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet zu sein (Polygynie). Dieses Recht des Mannes<br />

kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden, da auf eine koranische Vorschrift nicht durch<br />

Zivilvertrag verzichtet werden kann. Hierüber besteht Streit in der Methode. Zuweilen wird zugelassen,<br />

dass die Frau mit dem Mann vereinbart, dass er keine weitere Frau heiraten dürfe. In einigen<br />

(afrikanischen) Ländern ist die Option für die Monogamie vorgesehen. Richtig dürfte es jedoch sein,<br />

die weitere Heirat des Mannes als einen Scheidungsgrund für die Frau zu vereinbaren. Wenn staatliche<br />

Gesetze die Mehrehe verbieten, sollte beachtet werden, dass diese Gesetze ungültig sein oder<br />

aufgehoben werden können.<br />

Bezüglich der Ehescheidung ist zu unterscheiden zwischen der Scheidung, die vom Mann ausgeht<br />

und der Scheidung auf Verlangen der Frau:<br />

a) Die Ehe kann in vielen Ländern mit islamischer Bevölkerung durch Scheidung in der Form der<br />

einseitigen Erklärung durch den Ehemann geschieden werden. Die meisten Rechtsordnungen<br />

sehen jedoch die Mitwirkung eines Richters vor (mindestens die Registrierung), so dass die Scheidung<br />

meist vor einem Richter erklärt werden muss. Die Frau hat nach der Scheidung keine dauerhaften<br />

gesetzlichen Ansprüche gegen den früheren Ehemann. Der Ehemann kann die Scheidung<br />

widerrufen und die Frau in sein Haus zurückholen. Folgt sie dieser Aufforderung nicht, so gilt dies<br />

als Verlassen, begangen von der Frau. Sie wird dann schuldig geschieden und verliert damit alle<br />

Rechte.<br />

b) Die Frau hat verschiedene Möglichkeiten der Scheidung: Die Frau hat stets das Recht, die Scheidung<br />

der Ehe durch das Gericht zu verlangen, wenn der Mann die im Ehevertrag bedungene Einehe<br />

bricht, die Frau schlecht behandelt und ihre Würde verletzt und die Unterhaltspflicht nach<br />

gehöriger Abmahnung willentlich oder dauerhaft nicht erfüllt. Außerdem gibt es die Scheidung<br />

im gegenseitigen Einverständnis, durch Loskauf (gegen Entgelt, genannt khul) und die Scheidung

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