Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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Die Misshandlung von Frauen war in der vorislamischen Zeit weit verbreitet (wie in Europa auch).<br />
Diese Praxis wurde vom Propheten Mohammed entschieden bekämpft.<br />
An zahlreichen anderen Stellen stärkt der Koran die Rechte und die Stellung der Frau und gebietet<br />
dem Gatten Fürsorge und Barmherzigkeit.<br />
Die Frau hat das Recht, gegen den Mann Klage zu führen und die Scheidung zu begehren, wenn<br />
der Mann Tätlichkeiten gegen sie verübt.<br />
Daraus folgt jedenfalls, dass eine generelle Aussage, wonach der Mann das Recht habe, die Frau bei<br />
Ungehorsam zu züchtigen, verfehlt ist.<br />
Obwohl sich die rechtliche und soziale Stellung der Frau in den islamischen Ländern im 20. Jahrhundert<br />
aufgrund des mehr oder minder starken europäischen Einflusses trotz der Erstarkung konservativer<br />
Tendenzen geändert hat, sollten Europäerinnen, die einen Muslim zu heiraten beabsichtigen,<br />
vor der Ehe Folgendes bedenken:<br />
Sofern nicht durch Gesetz anders bestimmt (so z. B. in Tunesien und in der Türkei), ist jeder Muslim<br />
berechtigt, mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet zu sein (Polygynie). Dieses Recht des Mannes<br />
kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden, da auf eine koranische Vorschrift nicht durch<br />
Zivilvertrag verzichtet werden kann. Hierüber besteht Streit in der Methode. Zuweilen wird zugelassen,<br />
dass die Frau mit dem Mann vereinbart, dass er keine weitere Frau heiraten dürfe. In einigen<br />
(afrikanischen) Ländern ist die Option für die Monogamie vorgesehen. Richtig dürfte es jedoch sein,<br />
die weitere Heirat des Mannes als einen Scheidungsgrund für die Frau zu vereinbaren. Wenn staatliche<br />
Gesetze die Mehrehe verbieten, sollte beachtet werden, dass diese Gesetze ungültig sein oder<br />
aufgehoben werden können.<br />
Bezüglich der Ehescheidung ist zu unterscheiden zwischen der Scheidung, die vom Mann ausgeht<br />
und der Scheidung auf Verlangen der Frau:<br />
a) Die Ehe kann in vielen Ländern mit islamischer Bevölkerung durch Scheidung in der Form der<br />
einseitigen Erklärung durch den Ehemann geschieden werden. Die meisten Rechtsordnungen<br />
sehen jedoch die Mitwirkung eines Richters vor (mindestens die Registrierung), so dass die Scheidung<br />
meist vor einem Richter erklärt werden muss. Die Frau hat nach der Scheidung keine dauerhaften<br />
gesetzlichen Ansprüche gegen den früheren Ehemann. Der Ehemann kann die Scheidung<br />
widerrufen und die Frau in sein Haus zurückholen. Folgt sie dieser Aufforderung nicht, so gilt dies<br />
als Verlassen, begangen von der Frau. Sie wird dann schuldig geschieden und verliert damit alle<br />
Rechte.<br />
b) Die Frau hat verschiedene Möglichkeiten der Scheidung: Die Frau hat stets das Recht, die Scheidung<br />
der Ehe durch das Gericht zu verlangen, wenn der Mann die im Ehevertrag bedungene Einehe<br />
bricht, die Frau schlecht behandelt und ihre Würde verletzt und die Unterhaltspflicht nach<br />
gehöriger Abmahnung willentlich oder dauerhaft nicht erfüllt. Außerdem gibt es die Scheidung<br />
im gegenseitigen Einverständnis, durch Loskauf (gegen Entgelt, genannt khul) und die Scheidung