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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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46<br />

Für die Vermögensrechte der Frau nach der Scheidung enthalten das Gesetz Nr. 26/1986 zum Schutze<br />

der Rechte geschiedener Muslimfrauen und zur Sicherung des Unterhalts für Frauen und Kinder das<br />

Gesetz über den Strafprozess von 1973 wichtige Bestimmungen.<br />

Für Zusatzverträge zum Ehevertrag, wie sie für Muslims in Indien üblich sind, und zwar auch bei<br />

Eheschließungen zwischen einem Muslim und einer Christin, ist nach indischem Muslimrecht keine<br />

besondere Form vorgeschrieben. Der Vertragsabschluss muss nur einwandfrei nachgewiesen werden<br />

können. Dies geschieht durch die Mitunterzeichnung der im Vertragsmuster aufgeführten zwei<br />

Zeugen wie auch beispielsweise durch eine Beurkundung eines deutschen Notars.<br />

Zusatzverträge, in denen Regelungen über die Mitgift, die Ehescheidung, die Unterhaltspflicht und<br />

das Erbrecht getroffen werden, sind ebenfalls möglich und üblich.<br />

Der aufgeführte Zusatzvertrag für Pakistan kann auch als für indische Verhältnisse ausreichend und<br />

rechtsgültig befunden werden.<br />

8.1.9 Indonesien<br />

Die <strong>Eheverträge</strong> entsprechen im wesentlichen den in Pakistan üblichen Mustern. Dem Verlobten<br />

wird vor der Eheschließung ein ins Einzelne gehender Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse<br />

vorgelegt, in dem unter anderem gefragt wird, „ob die künftige Ehefrau um ein Versprechen<br />

wegen Scheidung gebeten hat“, und in dem Art, Höhe und Zahlweise der Mitgift angegeben werden<br />

müssen. Im Auszug aus dem Heiratsregister werden ebenfalls Angaben über die Mitgift und die Abgabe<br />

eines Scheidungsversprechens durch den Ehemann nach der Eheschließung aufgenommen.<br />

In den schriftlich nach der Eheschließung durch den Ehemann abgegebenen Bedingungen heißt es,<br />

dass, falls der Ehemann ohne Zustimmung seiner Frau diese sechs Monate lang verlässt, drei Monate<br />

lang nicht mit dem nötigen Unterhalt versieht, ihr körperlichen Schaden zufügt oder sie sechs Monate<br />

lang vernachlässigt und die Ehefrau dies dem Religionsgericht oder dem zuständigen Beamten<br />

meldet, die Anklage von diesen für gerechtfertigt gehalten wird, wenn die Ehefrau dem Ehegatten<br />

Rp. 2,50 als Entschädigung gezahlt hat, damit die erste auf Ehescheidung gerichtete Erklärung als<br />

ausgesprochen gilt.<br />

Güterrechtliche Vereinbarungen könne vor und nach der Ehe geschlossen werden, sind aber erst<br />

nach Registrierung im pegawai pencatat nikah gegenüber Dritten wirksam. Hat der Mann mehrere<br />

Ehen geschlossen, so bildet jede der Ehen eine selbständige güterrechtliche Einheit. Verträge können<br />

auch einvernehmlich wieder aufgehoben werden Auch dies bedarf der Registrierung<br />

Der vor einem deutschen Notar abgeschlossene Ehevertrag wird von der Indonesischen Botschaft in<br />

Berlin anerkannt. Die Ehegatten könne darin auch vereinbaren, dass die Frau bei Eintritt bestimmter<br />

Bedingungen befugt ist, Scheidungsklage zu erheben (taklik talak).<br />

8.1.10 Irak<br />

Die Rechtslage in Irak ist derzeit noch ungeklärt. Neue Gesetze wurden nicht erlassen. Es ist daher<br />

noch von den alten vor Ausbruch des Irak Krieges geltenden Bestimmungen auszugehen. Das ist dem<br />

Verfasser aus zahlreichen aktuellen Personenstandsfällen bekannt.

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