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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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82<br />

8.2.45 Sudan<br />

Ein vor einem deutschen Notar abgeschlossener Ehevertrag ist im Sudan gültig. Das Muster eines<br />

vor einem deutschen Notar abzuschließenden islamischen Ehevertrages kann somit auch für eine<br />

Eheschließung mit einem Sudanesen verwendet werden. Im Übrigen gilt für Sudan das Folgende:<br />

Für die Muslime gilt islamisches Recht der hanafitischen Rechtsschule (seit türkischer Zeit, obwohl die<br />

Sudanesen traditionell der malikitischen Schule zuneigen). Die Rechtsfindung baut auf den Lehren<br />

dieser islamischen Richtung, Gerichtsentscheidungen und den gemeinsamen Ansichten hanafitischer<br />

Korangelehrter auf. Seit dem 24.07.1991 ist das Familienrecht für die Muslime im Family Law for<br />

Muslims of the Year of 1991 eingehend kodifiziert. Ausreichende Vorbedingungen müssen auf Seiten<br />

des Mannes zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sein. Ausreichende Vorbedingungen sind<br />

die Religiosität und gutes Benehmen. Ausreichendes Vermögen ist ausdrücklich in das Gesetz nicht<br />

aufgenommen worden. Die Entscheidung hierüber ist das Vorrecht des Ehevormundes.<br />

Diese Bestimmung bezweckt den Schutz der Frau, denn die Ehe kann aufgelöst werden, wenn sich<br />

herausstellt, dass der Mann die Vorbedingungen nicht erfüllt.<br />

Die beiden Zeugen müssen entweder zwei erwachsene Muslime sein oder ein muslimischer Mann<br />

und zwei muslimische Frauen. Wenn sie die Vereinbarungen der Verlobten vernommen haben und<br />

sicher sind, dass sich die Vereinbarung auf die Ehe bezieht, gelten ihre Erklärungen als glaubwürdig.<br />

Die Brautgabe kann aus Geld, sonstigen Vermögenswerten oder auch in Dienstleistungen bestehen.<br />

Die Frau wird in jedem Fall Eigentümerin der Brautgabe, andere Vereinbarungen sind nichtig. Die<br />

Brautgabe wird entweder unmittelbar bei der Eheschließung übergeben, zulässig ist auch die Verschiebung<br />

der Übergabe (ganz oder teilweise) auf einen späteren Zeitpunkt. Die Verpflichtung aus<br />

dem Vertrag wird endgültig bindend, sobald die Ehe vollzogen ist; die Zahlung, wie im Ehevertrag<br />

festgelegt, wird spätestens bei Tod des Mannes oder bei Scheidung fällig. Bei Scheidung steht der<br />

Ehefrau in jedem Fall die Hälfte zu; ist der Wert nicht genau festgelegt, erhält sie ein Geschenk in<br />

Höhe des festzusetzenden halben Wertes der Brautgabe.<br />

Die Ehegatten sind an die Bestimmungen des Ehevertrages gebunden, es sei denn, durch diese ist<br />

Verbotenes als erlaubt oder Erlaubtes als verboten festgesetzt. Enthält der Vertrag Bestimmungen,<br />

welche dem Sinn und Zweck der Ehe widersprechen, ist die entsprechende Bestimmung nichtig,<br />

wenn der Ehevertrag im übrigen gültig ist. Sonstige Bestimmungen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich<br />

im Ehevertrag aufgeführt sind.<br />

8.2.46 Südafrika<br />

Die Republik Südafrika regelt zwar das Familienrecht durch säkulare Gesetze, jedoch kann die Ehe<br />

staatlich, religiös oder stammesrechtlich geschlossen werden (Sec.3 Marriage Act, Recognition of Customary<br />

Marriages Act) . Dadurch ist es auch möglich Ehen islamisch zu schließen, was dann staatliche<br />

Gültigkeit hat. Nicht selten werden Ehen 3 mal geschlossen, nämlich zuerst stammesrechtlich, dann<br />

religiös und für den Fall, dass sie auch im Ausland Geltung erlangen soll, staatlich.<br />

Im Bereich der Ehewirkungen und der Scheidung sowie der Scheidungsfolgen zeitigen diese islamisch<br />

geschlossenen Ehen aber keine besonderen Wirkungen. Zumindest lassen sich keine Regelungen<br />

dafür feststellen.

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