Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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8.2.45 Sudan<br />
Ein vor einem deutschen Notar abgeschlossener Ehevertrag ist im Sudan gültig. Das Muster eines<br />
vor einem deutschen Notar abzuschließenden islamischen Ehevertrages kann somit auch für eine<br />
Eheschließung mit einem Sudanesen verwendet werden. Im Übrigen gilt für Sudan das Folgende:<br />
Für die Muslime gilt islamisches Recht der hanafitischen Rechtsschule (seit türkischer Zeit, obwohl die<br />
Sudanesen traditionell der malikitischen Schule zuneigen). Die Rechtsfindung baut auf den Lehren<br />
dieser islamischen Richtung, Gerichtsentscheidungen und den gemeinsamen Ansichten hanafitischer<br />
Korangelehrter auf. Seit dem 24.07.1991 ist das Familienrecht für die Muslime im Family Law for<br />
Muslims of the Year of 1991 eingehend kodifiziert. Ausreichende Vorbedingungen müssen auf Seiten<br />
des Mannes zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sein. Ausreichende Vorbedingungen sind<br />
die Religiosität und gutes Benehmen. Ausreichendes Vermögen ist ausdrücklich in das Gesetz nicht<br />
aufgenommen worden. Die Entscheidung hierüber ist das Vorrecht des Ehevormundes.<br />
Diese Bestimmung bezweckt den Schutz der Frau, denn die Ehe kann aufgelöst werden, wenn sich<br />
herausstellt, dass der Mann die Vorbedingungen nicht erfüllt.<br />
Die beiden Zeugen müssen entweder zwei erwachsene Muslime sein oder ein muslimischer Mann<br />
und zwei muslimische Frauen. Wenn sie die Vereinbarungen der Verlobten vernommen haben und<br />
sicher sind, dass sich die Vereinbarung auf die Ehe bezieht, gelten ihre Erklärungen als glaubwürdig.<br />
Die Brautgabe kann aus Geld, sonstigen Vermögenswerten oder auch in Dienstleistungen bestehen.<br />
Die Frau wird in jedem Fall Eigentümerin der Brautgabe, andere Vereinbarungen sind nichtig. Die<br />
Brautgabe wird entweder unmittelbar bei der Eheschließung übergeben, zulässig ist auch die Verschiebung<br />
der Übergabe (ganz oder teilweise) auf einen späteren Zeitpunkt. Die Verpflichtung aus<br />
dem Vertrag wird endgültig bindend, sobald die Ehe vollzogen ist; die Zahlung, wie im Ehevertrag<br />
festgelegt, wird spätestens bei Tod des Mannes oder bei Scheidung fällig. Bei Scheidung steht der<br />
Ehefrau in jedem Fall die Hälfte zu; ist der Wert nicht genau festgelegt, erhält sie ein Geschenk in<br />
Höhe des festzusetzenden halben Wertes der Brautgabe.<br />
Die Ehegatten sind an die Bestimmungen des Ehevertrages gebunden, es sei denn, durch diese ist<br />
Verbotenes als erlaubt oder Erlaubtes als verboten festgesetzt. Enthält der Vertrag Bestimmungen,<br />
welche dem Sinn und Zweck der Ehe widersprechen, ist die entsprechende Bestimmung nichtig,<br />
wenn der Ehevertrag im übrigen gültig ist. Sonstige Bestimmungen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich<br />
im Ehevertrag aufgeführt sind.<br />
8.2.46 Südafrika<br />
Die Republik Südafrika regelt zwar das Familienrecht durch säkulare Gesetze, jedoch kann die Ehe<br />
staatlich, religiös oder stammesrechtlich geschlossen werden (Sec.3 Marriage Act, Recognition of Customary<br />
Marriages Act) . Dadurch ist es auch möglich Ehen islamisch zu schließen, was dann staatliche<br />
Gültigkeit hat. Nicht selten werden Ehen 3 mal geschlossen, nämlich zuerst stammesrechtlich, dann<br />
religiös und für den Fall, dass sie auch im Ausland Geltung erlangen soll, staatlich.<br />
Im Bereich der Ehewirkungen und der Scheidung sowie der Scheidungsfolgen zeitigen diese islamisch<br />
geschlossenen Ehen aber keine besonderen Wirkungen. Zumindest lassen sich keine Regelungen<br />
dafür feststellen.