Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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12.2.2.11 Tschad<br />
Der ausländische Ehegatte eines tschadischen Bürgers erwirbt durch die Eheschließung nicht automatisch<br />
dessen Staatsangehörigkeit. Es muss vielmehr ausdrücklich bei der Eheschließung erklärt<br />
werden, dass die tschadische Staatsangehörigkeit erworben werden soll. Die Erklärung kann nur<br />
bei Eheschließung im Tschad abgegeben werden. Über den Antrag wird durch Dekret entschieden.<br />
Danach ist davon auszugehen, dass eine Ausländerin, die mit einem Bürger aus der Republik Tschad<br />
im Ausland, d. h., nicht in Tschad die Ehe schließt, die Staatsangehörigkeit auch nicht auf Antrag erwerben<br />
kann, weil die Bestimmung der Option im Zeitpunkt der Eheschließung nur für die Eheschließung<br />
in Tschad gilt. Will die ausländische Ehefrau die Staatsangehörigkeit von Tschad erwerben, so<br />
muss sie die normalen Einbürgerungsbestimmungen durchlaufen.<br />
12.2.2.12 Tunesien<br />
Außer, die Frau verliert durch die Eheschließung ihre bisherige Staatsangehörigkeit.<br />
12.2.2.13 Uganda<br />
Bei Erwerb der ugandischen Staatsangehörigkeit auf Antrag muss auf die bisherige verzichtet werden.<br />
12.2.2.14 Dem. Rep. Kongo (früher Zaire)<br />
Die kongolesische Staatsangehörigkeit kann binnen 12 Monaten nach der Eheschließung oder dem<br />
Zeitpunkt, in dem der Ehemann Kongolese geworden ist, auf Antrag erworben werden, vorausgesetzt,<br />
die Frau verzichtet auf jegliche andere Staatsangehörigkeit. Die Erklärung wird mit der Registrierung<br />
wirksam.<br />
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