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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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3 Stellung der Frau in einer islamischen Familie<br />

Während man in der vorislamischen Zeit der Frau die Seele absprach und unbeschränkte Vielehe<br />

(Polygynie) zulässig war, gab der Prophet Mohammed der Frau eine angesehene Stellung in der Gesellschaft,<br />

erschwerte die Scheidung und beschränkte die Vielehe auf vier Frauen, die der Ehemann<br />

gleich und gerecht zu behandeln hatte.<br />

Der Koran gebietet den Frauen Tugendhaftigkeit, wozu auch gehört, dass die Frau sich so verhält<br />

und kleidet, dass sie nicht die Begierde fremder Männer erweckt. Hieraus folgt Zurückhaltung in<br />

der Öffentlichkeit und je nach Umgebung Beschränkung auf Haus und Familie. Wie in Europa wird<br />

man jedoch unterscheiden müssen zwischen dem freieren Leben in der Großstadt und dem Leben<br />

in kleineren Orten. Dennoch ist deutlich erkennbar, dass die Frau in vielen Ländern heute öfter verschleiert<br />

auftritt als noch vor Jahrzehnten.<br />

Es sei auch vor Verallgemeinerungen gewarnt. Oft sind Frauen in Berufen tätig, die nur im Freien und<br />

mit großem Publikumsverkehr denkbar sind. Anderenorts ist es wiederum unmöglich, dass Frauen<br />

mit Männern am gleichen Arbeitsplatz arbeiten. Derartige Ausprägungen sollten nicht als durch<br />

den Islam vorgegeben betrachtet werden, sondern als Lebensform ganz bestimmter Gesellschaften.<br />

Grundsätzlich spricht das islamische Recht der mündigen Frau die gleichen Rechte zu wie dem Mann<br />

(Verfügungsgewalt über ihr Eigentum, gesetzlicher Erbanspruch). Die Frau kann heute nicht gegen<br />

ihren Willen oder ohne ihre Einwilligung verheiratet werden. Wo dies dennoch geschieht, lässt sich<br />

dies nicht mit dem Islam sondern mit alten regionalen Traditionen begründen.<br />

Der gesetzliche Güterstand ist die Gütertrennung, folglich behält die Ehefrau auch in der Ehe die<br />

volle Verfügungsgewalt über ihr eingebrachtes Gut. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die<br />

vom Mann während der Ehe erworbenen Güter in einer bestimmten Quote, maximal bis zur Hälfte,<br />

geteilt werden. Die Selbständigkeit der Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht wird hierdurch<br />

aber nicht geändert.<br />

Die Eheschließung, die eine zivilrechtliche Handlung ist, erfolgt im Prinzip durch einen Ehevertrag,<br />

der die Stellung der Ehefrau sichern soll. Zur finanziellen und rechtlichen Sicherstellung der Ehefrau<br />

bei Aufhebung der Ehe durch Scheidung oder Tod dient die Braut- oder Morgengabe, da die Ehefrau<br />

im islamischen Erbrecht nicht günstig bedacht wird.<br />

Für die Führung der Ehe besagt der Koran unter anderem im 34. Vers der 4. Sure: „Die Männer stehen<br />

für die Frauen ein, weil Gott den einen vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Vermögen<br />

ausgeben. Tugendhafte Frauen sind gehorsam und bewahren mit Gottes Hilfe das, was geheim<br />

bleiben soll. Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett<br />

und schlagt sie! Wenn sie euch dann gehorchen (auf Untreue und Veruntreuung verzichten) so richtet<br />

gegen sie keinen Vorwand.“<br />

Diese Koranstelle ist seit jeher Gegenstand unterschiedlichster Interpretationen gewesen. Es kann<br />

nicht Gegenstand dieser Informationsschrift sein, weitere Interpretation hinzufügen. Es wird auf<br />

Folgendes hingewiesen:<br />

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