Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3 Stellung der Frau in einer islamischen Familie<br />
Während man in der vorislamischen Zeit der Frau die Seele absprach und unbeschränkte Vielehe<br />
(Polygynie) zulässig war, gab der Prophet Mohammed der Frau eine angesehene Stellung in der Gesellschaft,<br />
erschwerte die Scheidung und beschränkte die Vielehe auf vier Frauen, die der Ehemann<br />
gleich und gerecht zu behandeln hatte.<br />
Der Koran gebietet den Frauen Tugendhaftigkeit, wozu auch gehört, dass die Frau sich so verhält<br />
und kleidet, dass sie nicht die Begierde fremder Männer erweckt. Hieraus folgt Zurückhaltung in<br />
der Öffentlichkeit und je nach Umgebung Beschränkung auf Haus und Familie. Wie in Europa wird<br />
man jedoch unterscheiden müssen zwischen dem freieren Leben in der Großstadt und dem Leben<br />
in kleineren Orten. Dennoch ist deutlich erkennbar, dass die Frau in vielen Ländern heute öfter verschleiert<br />
auftritt als noch vor Jahrzehnten.<br />
Es sei auch vor Verallgemeinerungen gewarnt. Oft sind Frauen in Berufen tätig, die nur im Freien und<br />
mit großem Publikumsverkehr denkbar sind. Anderenorts ist es wiederum unmöglich, dass Frauen<br />
mit Männern am gleichen Arbeitsplatz arbeiten. Derartige Ausprägungen sollten nicht als durch<br />
den Islam vorgegeben betrachtet werden, sondern als Lebensform ganz bestimmter Gesellschaften.<br />
Grundsätzlich spricht das islamische Recht der mündigen Frau die gleichen Rechte zu wie dem Mann<br />
(Verfügungsgewalt über ihr Eigentum, gesetzlicher Erbanspruch). Die Frau kann heute nicht gegen<br />
ihren Willen oder ohne ihre Einwilligung verheiratet werden. Wo dies dennoch geschieht, lässt sich<br />
dies nicht mit dem Islam sondern mit alten regionalen Traditionen begründen.<br />
Der gesetzliche Güterstand ist die Gütertrennung, folglich behält die Ehefrau auch in der Ehe die<br />
volle Verfügungsgewalt über ihr eingebrachtes Gut. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die<br />
vom Mann während der Ehe erworbenen Güter in einer bestimmten Quote, maximal bis zur Hälfte,<br />
geteilt werden. Die Selbständigkeit der Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht wird hierdurch<br />
aber nicht geändert.<br />
Die Eheschließung, die eine zivilrechtliche Handlung ist, erfolgt im Prinzip durch einen Ehevertrag,<br />
der die Stellung der Ehefrau sichern soll. Zur finanziellen und rechtlichen Sicherstellung der Ehefrau<br />
bei Aufhebung der Ehe durch Scheidung oder Tod dient die Braut- oder Morgengabe, da die Ehefrau<br />
im islamischen Erbrecht nicht günstig bedacht wird.<br />
Für die Führung der Ehe besagt der Koran unter anderem im 34. Vers der 4. Sure: „Die Männer stehen<br />
für die Frauen ein, weil Gott den einen vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Vermögen<br />
ausgeben. Tugendhafte Frauen sind gehorsam und bewahren mit Gottes Hilfe das, was geheim<br />
bleiben soll. Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett<br />
und schlagt sie! Wenn sie euch dann gehorchen (auf Untreue und Veruntreuung verzichten) so richtet<br />
gegen sie keinen Vorwand.“<br />
Diese Koranstelle ist seit jeher Gegenstand unterschiedlichster Interpretationen gewesen. Es kann<br />
nicht Gegenstand dieser Informationsschrift sein, weitere Interpretation hinzufügen. Es wird auf<br />
Folgendes hingewiesen:<br />
9