21.12.2012 Aufrufe

Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

76<br />

Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Marokkos im Ausland sind ermächtigt, Ehen<br />

zwischen Marokkanern und Deutschen nach marokkanischem Recht zu schließen, unter der Voraussetzung,<br />

dass einer solchen Eheschließung eine Eheschließung nach deutschem Recht vor dem<br />

Standesbeamten vorausgegangen ist. Ein Ehevertrag ist dringend anzuraten, wobei das für die Beurkundung<br />

vor einem deutschen Notar vorgeschlagene Vertragsmuster verwendet werden kann.<br />

Die Personensorge für eheliche Kinder steht im Scheidungsfall zuerst der Mutter zu und zwar für<br />

Jungen und für Mädchen bis zur Volljährigkeit. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können die Kinder<br />

darüber entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben wollen.<br />

8.2.31 Mauretanien<br />

Das Eherecht wurde 2001 erstmals durch ein Personalstatutgesetz (PSTG) geregelt. Das Gesetz ist im<br />

Gesetzblatt 1004 vom 15.8.2001 veröffentlicht. Alle dem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften,<br />

die dem Gesetz widersprechen sind aufgehoben. Dieser Bearbeitung liegt die bei www.law.yale.ed<br />

mitgeteilte französische Fassung zu Grunde.<br />

Die Ehe kann nur mit einem Eheschließungsvormund für die Frau geschlossen werden. Die Morgengabe<br />

ist zwingender Bestandteil der Ehe. Sie muss angemessen sein (parité). Was das zahlenmäßig<br />

bedeutet, steht nicht fest. Die Ehefrau kann sich nach Art. 28 ausbedingen, dass der Mann keine<br />

andere Frau heiratet, sie nicht länger als für einen festgelegten Zeitraum verlässt, und dass er sie<br />

nicht wegen der Arbeit verfolgt oder ihr diese verbietet. Verstößt der Mann gegen einzelne oder alle<br />

Bestimmungen, so kann die Frau die Scheidung und eine Entschädigung (muta’a) verlangen, deren<br />

Höhe der Richter festsetzt (Art. 29).<br />

Der Mann ist der Haushaltsvorstand. Die Eheleute sind zu Unterhalt , Zusammenleben und zur Achtung<br />

der Ehre des anderen verpflichtet (Art. 55). Der Mann ist der Hauptverantwortliche und die<br />

Frau unterstützt ihn in seinen Aufgaben (Art. 56). Die Frau kann in den Grenzen des nach der Scharia<br />

Erlaubten jeden Beruf außerhalb des Haushalts ausüben (Art. 57). Sie ist in der Verfügung über ihr<br />

Vermögen völlig frei, solange sie nicht mehr verbraucht als 1/3 ihres Vermögens (Art. 58).<br />

Das Gesetz kennt nur die Zivilehe (Art.75). Über Formen der religiösen Eheschließung oder der stammesrechtlichen<br />

Ehe sind keine Aussagen zu finden. Gleichwohl ist anzunehmen, dass diese dennoch<br />

stattfinden, jedoch staatlich nicht anerkannt werden.<br />

Die Scheidung ist klassisch islamisch geregelt mit einer Ausnahme: Will der Mann die Frau verstoßen,<br />

so muss er sich an den Richter wenden oder an einen Versöhnungsmittler (Muslih). Beharrt der Mann<br />

auf seinem Willen, so sprechen der Richter oder Muslih die Scheidung aus und regeln die Folgen<br />

derselben nach dem, was die Ehegatten hierfür vereinbaren (Art. 83).<br />

Der Mann kann die Frau über die im Ehevertrag geregelten Fälle hinaus, für welche die Frau keine<br />

Vollmacht braucht, zur Scheidung bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist allerdings jederzeit widerrufbar<br />

solange die Frau von ihr keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 95).<br />

Daneben kennt das Gesetz in Art. 102 ff. noch die Scheidung wegen Unverträglichkeit des Zusammenlebens,<br />

Unfruchtbarkeit, Enthaltsamkeitseid und wegen Verschuldens.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!