Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Marokkos im Ausland sind ermächtigt, Ehen<br />
zwischen Marokkanern und Deutschen nach marokkanischem Recht zu schließen, unter der Voraussetzung,<br />
dass einer solchen Eheschließung eine Eheschließung nach deutschem Recht vor dem<br />
Standesbeamten vorausgegangen ist. Ein Ehevertrag ist dringend anzuraten, wobei das für die Beurkundung<br />
vor einem deutschen Notar vorgeschlagene Vertragsmuster verwendet werden kann.<br />
Die Personensorge für eheliche Kinder steht im Scheidungsfall zuerst der Mutter zu und zwar für<br />
Jungen und für Mädchen bis zur Volljährigkeit. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können die Kinder<br />
darüber entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben wollen.<br />
8.2.31 Mauretanien<br />
Das Eherecht wurde 2001 erstmals durch ein Personalstatutgesetz (PSTG) geregelt. Das Gesetz ist im<br />
Gesetzblatt 1004 vom 15.8.2001 veröffentlicht. Alle dem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften,<br />
die dem Gesetz widersprechen sind aufgehoben. Dieser Bearbeitung liegt die bei www.law.yale.ed<br />
mitgeteilte französische Fassung zu Grunde.<br />
Die Ehe kann nur mit einem Eheschließungsvormund für die Frau geschlossen werden. Die Morgengabe<br />
ist zwingender Bestandteil der Ehe. Sie muss angemessen sein (parité). Was das zahlenmäßig<br />
bedeutet, steht nicht fest. Die Ehefrau kann sich nach Art. 28 ausbedingen, dass der Mann keine<br />
andere Frau heiratet, sie nicht länger als für einen festgelegten Zeitraum verlässt, und dass er sie<br />
nicht wegen der Arbeit verfolgt oder ihr diese verbietet. Verstößt der Mann gegen einzelne oder alle<br />
Bestimmungen, so kann die Frau die Scheidung und eine Entschädigung (muta’a) verlangen, deren<br />
Höhe der Richter festsetzt (Art. 29).<br />
Der Mann ist der Haushaltsvorstand. Die Eheleute sind zu Unterhalt , Zusammenleben und zur Achtung<br />
der Ehre des anderen verpflichtet (Art. 55). Der Mann ist der Hauptverantwortliche und die<br />
Frau unterstützt ihn in seinen Aufgaben (Art. 56). Die Frau kann in den Grenzen des nach der Scharia<br />
Erlaubten jeden Beruf außerhalb des Haushalts ausüben (Art. 57). Sie ist in der Verfügung über ihr<br />
Vermögen völlig frei, solange sie nicht mehr verbraucht als 1/3 ihres Vermögens (Art. 58).<br />
Das Gesetz kennt nur die Zivilehe (Art.75). Über Formen der religiösen Eheschließung oder der stammesrechtlichen<br />
Ehe sind keine Aussagen zu finden. Gleichwohl ist anzunehmen, dass diese dennoch<br />
stattfinden, jedoch staatlich nicht anerkannt werden.<br />
Die Scheidung ist klassisch islamisch geregelt mit einer Ausnahme: Will der Mann die Frau verstoßen,<br />
so muss er sich an den Richter wenden oder an einen Versöhnungsmittler (Muslih). Beharrt der Mann<br />
auf seinem Willen, so sprechen der Richter oder Muslih die Scheidung aus und regeln die Folgen<br />
derselben nach dem, was die Ehegatten hierfür vereinbaren (Art. 83).<br />
Der Mann kann die Frau über die im Ehevertrag geregelten Fälle hinaus, für welche die Frau keine<br />
Vollmacht braucht, zur Scheidung bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist allerdings jederzeit widerrufbar<br />
solange die Frau von ihr keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 95).<br />
Daneben kennt das Gesetz in Art. 102 ff. noch die Scheidung wegen Unverträglichkeit des Zusammenlebens,<br />
Unfruchtbarkeit, Enthaltsamkeitseid und wegen Verschuldens.