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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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schließung von beiden Ehegatten schriftlich (unterzeichnet) gewählt werden. Der das Güterrecht<br />

regelnde Vertrag muss notariell beurkundet oder beglaubigt werden (Art. 205).<br />

Eine besondere Abteilung ist der Familienstiftung (Familienvermögen Art. 373-383) gewidmet.<br />

Gleichberechtigt ist die Stellung der Ehegatten auch bei der Ausübung der elterlichen Gewalt. Diese<br />

wird bei ehelichen Kindern gemeinsam ausgeübt (Art. 336), bei Tod eines der Eltern vom Überlebenden<br />

(Art. 336 Abs. 3), bei Scheidung von dem, dem sie übertragen wurde (Art. 336 Abs. 3). Bei unverheirateten<br />

Eltern ist die Frau Inhaberin der elterlichen Gewalt (Art. 337). Die religiöse Erziehung ist<br />

gemeinsam zu bestimmen. Gegenseitige Vereinbarungen sind unzulässig. Kinder können erst mit<br />

18 Jahren über die Religion entscheiden (Art. 341).<br />

Ein islamischer Ehevertrag ist trotz einiger islamischer Tendenzen und der zu beobachtenden deutlichen<br />

Abkehr vom Kemalismus nicht erforderlich..<br />

8.1.34 Turkmenistan<br />

Nach Art. 1 der Verfassung ist Turkmenistan eine säkulare Republik und hat der Islam trotz der zu 90 %<br />

islamischen Bevölkerung keine Bedeutung im Familienrecht. Das Familienrecht ist im Familienkodex<br />

von 1969 geregelt, der noch aus der Sowjetzeit stammt.<br />

<strong>Islamische</strong> <strong>Eheverträge</strong> sind daher für Turkmenistan nicht erforderlich.<br />

8.1.35 Usbekistan<br />

Die Rechtslage ist mit der in Turkmenistan vergleichbar: Allerdings zeichnet sich das Land (laut Bericht<br />

des US Außenministeriums 2010) durch einen Konflikt aus, der davon ausgeht., dass zugelassenen<br />

Religionsgemeinschaften Rechte haben, andere nicht. Insbesondere äußert sich dieser Konflikt<br />

in Maßnahmen der Verfolgung von Missbrauch.<br />

Derzeit ist also für Usbekistan ein islamischer Ehevertrag nicht nur überflüssig, sondern er birgt sogar<br />

die Gefahr, dass die staatlichen Behörden ihn aus Gründen der Bekämpfung religiöser Auswüchse<br />

nicht anerkennen.<br />

Die weitere Entwicklung sollte allerdings beobachtet werden. Es wird nämlich auch berichtet, dass<br />

die Muslime in Usbekistan eine Parallelgesellschaft bilden.<br />

8.1.36 Vereinigte Arabische Emirate (VAE)<br />

Am 3.11.2005 ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit dem Gesetz Nr. 28/2005 (Gesetzblatt 439<br />

vom 3.11.2005) ein neues Personalstatutsgesetz in Kraft getreten. Dadurch wurde das Familienrecht<br />

umfassend kodifiziert. Das Gesetz liegt bisher nur in arabischer Fassung vor. Das Gesetz wurde im<br />

Gesetzblatt mit umfangreichen amtlichen Erläuterungen nur in arabischer Sprache veröffentlicht.<br />

Es regelt: Die Zuständigkeit (Art. 1-16), das Eherecht ( Buch 1 ), die Auflösung der Ehe (Buch 2), Rechts-<br />

und Geschäftsfähigkeit sowie Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern (Buch 3), das Erbrecht<br />

(Buch 4) und das Erbschaftsverfahren (Buch 5).

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