Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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schließung von beiden Ehegatten schriftlich (unterzeichnet) gewählt werden. Der das Güterrecht<br />
regelnde Vertrag muss notariell beurkundet oder beglaubigt werden (Art. 205).<br />
Eine besondere Abteilung ist der Familienstiftung (Familienvermögen Art. 373-383) gewidmet.<br />
Gleichberechtigt ist die Stellung der Ehegatten auch bei der Ausübung der elterlichen Gewalt. Diese<br />
wird bei ehelichen Kindern gemeinsam ausgeübt (Art. 336), bei Tod eines der Eltern vom Überlebenden<br />
(Art. 336 Abs. 3), bei Scheidung von dem, dem sie übertragen wurde (Art. 336 Abs. 3). Bei unverheirateten<br />
Eltern ist die Frau Inhaberin der elterlichen Gewalt (Art. 337). Die religiöse Erziehung ist<br />
gemeinsam zu bestimmen. Gegenseitige Vereinbarungen sind unzulässig. Kinder können erst mit<br />
18 Jahren über die Religion entscheiden (Art. 341).<br />
Ein islamischer Ehevertrag ist trotz einiger islamischer Tendenzen und der zu beobachtenden deutlichen<br />
Abkehr vom Kemalismus nicht erforderlich..<br />
8.1.34 Turkmenistan<br />
Nach Art. 1 der Verfassung ist Turkmenistan eine säkulare Republik und hat der Islam trotz der zu 90 %<br />
islamischen Bevölkerung keine Bedeutung im Familienrecht. Das Familienrecht ist im Familienkodex<br />
von 1969 geregelt, der noch aus der Sowjetzeit stammt.<br />
<strong>Islamische</strong> <strong>Eheverträge</strong> sind daher für Turkmenistan nicht erforderlich.<br />
8.1.35 Usbekistan<br />
Die Rechtslage ist mit der in Turkmenistan vergleichbar: Allerdings zeichnet sich das Land (laut Bericht<br />
des US Außenministeriums 2010) durch einen Konflikt aus, der davon ausgeht., dass zugelassenen<br />
Religionsgemeinschaften Rechte haben, andere nicht. Insbesondere äußert sich dieser Konflikt<br />
in Maßnahmen der Verfolgung von Missbrauch.<br />
Derzeit ist also für Usbekistan ein islamischer Ehevertrag nicht nur überflüssig, sondern er birgt sogar<br />
die Gefahr, dass die staatlichen Behörden ihn aus Gründen der Bekämpfung religiöser Auswüchse<br />
nicht anerkennen.<br />
Die weitere Entwicklung sollte allerdings beobachtet werden. Es wird nämlich auch berichtet, dass<br />
die Muslime in Usbekistan eine Parallelgesellschaft bilden.<br />
8.1.36 Vereinigte Arabische Emirate (VAE)<br />
Am 3.11.2005 ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit dem Gesetz Nr. 28/2005 (Gesetzblatt 439<br />
vom 3.11.2005) ein neues Personalstatutsgesetz in Kraft getreten. Dadurch wurde das Familienrecht<br />
umfassend kodifiziert. Das Gesetz liegt bisher nur in arabischer Fassung vor. Das Gesetz wurde im<br />
Gesetzblatt mit umfangreichen amtlichen Erläuterungen nur in arabischer Sprache veröffentlicht.<br />
Es regelt: Die Zuständigkeit (Art. 1-16), das Eherecht ( Buch 1 ), die Auflösung der Ehe (Buch 2), Rechts-<br />
und Geschäftsfähigkeit sowie Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern (Buch 3), das Erbrecht<br />
(Buch 4) und das Erbschaftsverfahren (Buch 5).