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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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8.2.47 Tansania<br />

Noch gilt das bekannte alte Recht. Eine in Gang befindliche Reform des Familiengesetzbuchs (2008)<br />

ist noch nicht in Kraft getreten. Sie soll die Rechte der Frau verbessern. Trotz eines hohen Anteils der<br />

Muslime an der Bevölkerung (ca. 40 %) hat der Islam keinen Einfluss auf das Familienrecht, was auf<br />

der sozialistischen Verfassung beruht.<br />

In Tansania besteht ein duales Rechtssystem: Neben dem Gesetzesrecht gilt Stammes-, Gewohnheits-<br />

und Religionsrecht, auf das durch Gesetz verwiesen wird. Die Geltung religiösen Rechts ist jedoch<br />

durch das Ehegesetz durchbrochen. Religionsrecht, das dem staatlichen Gesetz widerspricht, ist nicht<br />

anzuwenden. Zu den Religionen, die hier beachtlich sind, zählt auch der Islam, der überwiegend in<br />

dem Landesteil Sansibar (früher zum Sultanat Oman gehörig) verbreitet ist.<br />

Nach dem Ehegesetz kann bei der Eheschließung für Monogamie oder Polygamie optiert werden.<br />

Dieser Status ist auch noch nach Eheschließung änderbar (durch Umwandlung einer potentiell polygamen<br />

in eine monogame Ehe und umgekehrt). Diese Erklärungen (nach der Eheschließung) sind<br />

vor dem Richter abzugeben. Polygam oder potentiell polygam können jedoch nur Ehen sein, bei<br />

denen mindestens ein Partner dem Islam oder einem maßgebenden Gewohnheitsrecht angehört.<br />

Zulässige Vereinbarungen dürften nach dem Ehegesetz folgende Regelungen eines Ehevertrags sein<br />

(zitierte Nummern sind die betroffenen Artikel des Ehegesetzes):<br />

a) Dass es eine (für den Mann) monogame Ehe sein soll (Art. 9, 10);<br />

b) Güterrechtliche Vereinbarungen jeder Art, die die Gütertrennung abändern (Art. 50 ff.); ob auch<br />

der Schutz des Ehegatten und der Kinder bezüglich der Familienwohnung abbedungen werden<br />

kann, dürfte zweifelhaft sein;<br />

c) Bestimmung einer Morgengabe, wobei das Fehlen einer Vereinbarung die Gültigkeit der Ehe und<br />

des -vertrages nicht berührt (Art. 41);<br />

d) Schenkungen der Ehegatten gegenseitig (Art. 61);<br />

e) Vereinbarung der Sorgebefugnis eines Ehegatten für Kinder aus der Ehe (Art. 108) und Befugnis,<br />

mit den Kindern das Land zu verlassen. Beides unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das Gericht;<br />

f) Unterhalt nach Ehescheidung, da das Gesetz diesen grundsätzlich nicht kennt. Auch hier kann<br />

allerdings das Gericht korrigierend eingreifen.<br />

Scheidungsbefugnis der Frau, Gleichberechtigung, Berufsausübung und sonstige Freiheiten bedürfen<br />

keiner vertraglichen Regelung, da die Gesetzesregeln insoweit nicht dispositiv formuliert sind.<br />

Es wird aber gleichwohl empfohlen, die Reisefreiheit zusichern zu lassen.<br />

Ein Ehevertrag muss notariell, und, falls islamisch, unter Hinzuziehung von 2 Zeugen geschlossen<br />

werden.<br />

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