Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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Im Falle der Lebensführung in Deutschland (Europa) und in der Heimat des Mannes sollte die Teilhabe<br />
an der Errungenschaft beider Ehegatten vereinbart werden. Hierfür empfiehlt sich die modifizierte<br />
Zugewinngemeinschaft, die ebenso wie andere Güterstände notariell beurkundet werden muss.<br />
7.3.2 Modifizierte Zugewinngemeinschaft<br />
Der Teilung unterliegt nur das sonst von dem Ehemann in der Ehe erwirtschaftete Vermögen.<br />
7.3.3 Formulierungsvorschlag<br />
Wir vereinbaren eine modifizierte Zugewinngemeinschaft wie folgt:<br />
„Jeder Ehegatte beteiligt den jeweils anderen an seinem Vermögenserwerb während der Ehe, ausgenommen<br />
durch Erbschaft oder Schenkung erworbenes Vermögen sowie Wertsteigerungen desselben,<br />
zu Hälfte. Die Teilung kann auch in der Weise erfolgen, dass die Wertzuwächse der Ehegatten<br />
verglichen und der Überschuss des Zuwachses auf Seiten des Ehegatten mit dem höheren Wertzuwachs<br />
geteilt wird.“