Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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8.2.25 Liberia<br />
Die derzeit geltende Verfassung von 1984 gewährt in Art. 11 allen Bürgern gleiche Rechte, ungeachtet<br />
ihrer Herkunft und ihrer Religion. Obwohl über 20 % der Einwohner Liberias Muslime sind, hat der<br />
Islam offiziell keinen Einfluss auf das Familienrecht. Einem Bericht des US Außenministeriums vom<br />
November 2010 ist jedoch zu entnehmen, dass der Islam im öffentlichen Leben größeren Raum einnimmt.<br />
Öffentliche Veranstaltungen werden stets mit Gebeten eröffnet und geschlossen, die sowohl<br />
christlich als auch islamisch abgehalten werden. Großen Einfluss haben auch die Stammesrechte, die<br />
teils von den Religionen, vornehmlich dem Islam überlagert werden.<br />
Trotz der weitgehend an das nordamerikanische Vorbild angelehnten Gesetze herrscht in Liberia ein<br />
duales System: Stammesrecht der überwiegend patrilinearen Richtung und Zivilrecht. Ist die Frau<br />
stammesrechtlich verheiratet, so ist sie Eigentum des Mannes und hat praktisch keine Rechte. Es ist<br />
nicht gesichert, dass sie im Falle des Todes des Mannes das Sorgerecht erhält. Noch kann sie den Mann<br />
beerben. Aber auch in einer Zivilehe nach westlichem Recht ist sie vor der Polygamie nicht sicher.<br />
Zumindest dann, wenn die Frau einen Muslim aus Liberia heiraten möchte, ist ihr dringend zu einem<br />
islamischen Ehevertrag zu raten. Die Muslime Liberias sind größten Teils Sunniten. Es eignet sich daher<br />
der für Ägypten gültige Vertrag. Auch das Muster des vor einem deutschen Notar zu schließenden<br />
Vertrags kann verwendet werden.<br />
8.2.26 Libyen<br />
Der Ehevertrag hat im Wesentlichen die Form wie in Pakistan.<br />
Nach dem für Muslims in Libyen geltenden Recht der malikitischen Richtung des Islam ist die Gestellung<br />
der Morgengabe eine wesentliche Voraussetzung einer auch in Libyen geltenden Eheschließung.<br />
Ein Ehevertrag ist daher erforderlich, in dem die Höhe der Morgengabe im Ehevertrag oder auch im<br />
Zusatzvertrag festgesetzt und der vor zwei muslimischen Zeugen abgeschlossen werden muss. Die<br />
<strong>Eheverträge</strong> werden in Tripolis und Bengasi vom Bürgermeisteramt als Standesamt registriert oder<br />
vom zuständigen „Judicial Authentication Office“ bestätigt. Wo Brauch und Sitte die Bestätigung des<br />
Ehevertrages im Judicial Authentication Office nicht ermöglichen, kann dieses einen Imam damit<br />
beauftragen.<br />
Ein vor einem deutschen Notar zur finanziellen Sicherheit der Frau abgeschlossener islamischer<br />
Ehevertrag ist, wenn er in Libyen gültig sein soll, auch in Anwesenheit von zwei islamischen Zeugen<br />
zu schließen. Ferner sind die Unterschriften durch die zuständigen örtlichen deutschen Behörden<br />
und durch die Konsularabteilung der Libyschen Botschaft in Berlin zu beglaubigen.<br />
Für Libyen ist am 19.04.1984 ein neues Personalstatutgesetz erlassen worden, das gemäß seinem<br />
Art. 75 am 03.06.1984 in Kraft getreten ist. Die wesentlichen Auswirkungen dieses Gesetzes für die<br />
Beratungspraxis sind Folgende:<br />
a) Die Ehefrau kann im Ehevertrag vereinbaren, dass der Ehemann ebenbürtig sein muss. Die Frage<br />
der Ebenbürtigkeit richtet sich nach Brauch und Herkommen und ist nur im Zeitpunkt der Eheschließung<br />
beachtlich (Art. 15). Hat der Ehemann die Ebenbürtigkeit ehevertraglich zugesichert