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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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Die pakistanischen Auslandsvertretungen sind ermächtigt, Registrierungen außerhalb Pakistans<br />

vorzunehmen.<br />

11.1.12 Saudi-Arabien<br />

Da es in Saudi-Arabien verboten ist, Ausländerinnen, die nicht dem Islam angehören, zu heiraten,<br />

ist eine vor dem deutschen Standesamt trotzdem geschlossene Ehe in Saudi-Arabien „anfechtbar“<br />

(Fasid), d. h., auch der Ehemann selbst kann sie jederzeit für nichtig erklären. Offiziell würde eine so<br />

geschlossene Ehe in Saudi-Arabien nicht anerkannt werden.<br />

11.1.13 Singapur<br />

In Singapur wird die vor einem deutschen Standesamt vorgenommene Eheschließung anerkannt.<br />

11.1.14 Syrien<br />

Erste Voraussetzung für die Anerkennung der vor einem deutschen Standesbeamten geschlossenen<br />

Ehe zwischen einem syrischen Staatsangehörigen und einer Deutschen ist die vor der Eheschließung<br />

eingeholte Zustimmung der syrischen Sicherheitsbehörden (auch bei der Eheschließung einer Syrerin<br />

mit einem deutschen Staatsangehörigen). Diese Zustimmung wird z. Z. nur in Ausnahmefällen<br />

erteilt. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist mit Strafe bedroht. Ist die Zustimmung erteilt, wird<br />

die vor einem deutschen Standesbeamten geschlossene Ehe anerkannt. Außerdem muss die Heiratsurkunde<br />

bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen ausländischen Vertretung Syriens<br />

beglaubigt und registriert werden.<br />

11.1.15 Türkei<br />

Die Türkei erkennt die in der Bundesrepublik Deutschland standesamtlich geschlossene Ehe an.<br />

11.2 AFRIKA<br />

11.2.1 Äthiopien<br />

Eine standesamtlich geschlossene Ehe ist in Äthiopien gültig.<br />

11.2.2 Algerien<br />

Eine vor einem deutschen Standesbeamten geschlossene Ehe zwischen einem Algerier und einer<br />

deutschen Staatsangehörigen wird nach der „Regularisation“ durch die algerische Auslandsvertretung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland in Algerien anerkannt.<br />

Die „Regularisation“ bedeutet, dass die algerische Vertretung die Eintragung der Eheschließung in<br />

das für den ständigen oder letzten Wohnsitz der algerischen Staatsangehörigen zuständige Personenstandsregister<br />

unverzüglich veranlasst. Es empfiehlt sich daher, eine Ausfertigung der Heiratsurkunde<br />

mit beglaubigter französischer Übersetzung der algerischen Vertretung zur Weiterleitung<br />

an das Personenstandsregister des Heimatortes des algerischen Staatsangehörigen zu überlassen.<br />

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